Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1B_153/2018 Urteil vom 23. März 2018 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, Regionales Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland. Gegenstand Strafverfahren, Untersuchungshaft. In Erwägung, dass A.________ aus der Untersuchungshaft mit einer in albanischer Sprache abgefassten Eingabe vom 23. Februar 2018 (Postaufgabe 1. März 2018) ans Bundesgericht gelangte; dass ihn das Bundesgericht mit Verfügung vom 2. März 2018 aufforderte, eine in einer Amtssprache abgefasste Rechtsschrift einzureichen, ansonsten seine Eingabe unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 6 BGG); dass A.________ mit Eingabe vom 13. März 2018 (Postaufgabe 19. März 2018) dieser Aufforderung nachkam und sinngemäss um Entlassung aus der Untersuchungshaft ersuchte; dass das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG), welche bei ihm innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung angefochten werden (vgl. 100 Abs. 1 BGG), beurteilt; dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keinen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid nennt und sich ein solcher auch nicht aus den Beschwerdebeilagen ergibt; dass sich aus seiner Beschwerde auch nicht ansatzweise ergibt, inwiefern die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte; dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 80 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; dass die genannten Mängel offensichtlich sind, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, und dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. März 2018 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Pfäffli