Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_168/2010 Urteil vom 1. Juni 2010 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich. Gegenstand Untersuchungshaft, Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Mai 2010 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter. In Erwägung, dass der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich X.________ gemäss Verfügung vom 20. Mai 2010 in Untersuchungshaft versetzt hat; dass X.________ hiergegen eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat; dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zuständigkeitshalber ans Bundesgericht weitergeleitet hat; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung ganz allgemein kritisiert und als ungültig bezeichnet; dass er dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die der Verfügung zugrunde liegenden Erwägungen bzw. die Verfügung im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass von einer Kostenauflage abgesehen werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 1. Juni 2010 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Bopp