Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_21/2014 Verfügung vom 20. Mai 2014 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Karlen, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Härri. Verfahrensbeteiligte Y.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg, Beschwerdegegnerin. Gegenstand E-Mail-Verkehr; Überwachung; Beschlagnahme, Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2013 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau. In Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Tötung führt; dass sie am 10. Dezember 2013 die Überwachung des E-Mail-Verkehrs des Beschuldigten anordnete und das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau um deren Genehmigung ersuchte; dass der Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts am 11. Dezember 2013 auf das Gesuch nicht eintrat und gegen die Y.________ AG (Anbieterin von Fernmeldediensten) eine Anordnung traf; dass die Y.________ AG hiergegen Beschwerde in Strafsachen erhob; dass sich die Staatsanwaltschaft dazu vernehmen liess; dass die Y.________ AG die Beschwerde mit Schreiben vom 18. Februar 2014 zurückzog; dass das bundesgerichtliche Verfahren deshalb nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist; dass zum Zeitpunkt des Rückzugs noch kein instruktionsrichterliches Referat vorlag und es sich deshalb rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 2 BGG); erkennt der Einzelrichter: 1. Das Verfahren 1B_21/2014 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. Mai 2014 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Karlen Der Gerichtsschreiber: Härri