Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1B_221/2018 Urteil vom 2. Mai 2018 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster. Gegenstand Verlängerung der Untersuchungshaft, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. April 2018 (UB180049-O/U/BEE). Erwägungen: 1. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Meilen verlängerte mit Verfügung vom 26. März 2018 die Untersuchungshaft von A.________ bis zum 30. Juni 2018. Dagegen erhob A.________ persönlich Beschwerde, welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 13. April 2018 abwies. 2. A.________ erhob mit Eingabe vom 27. April 2018 "Rekurs" gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um sofortige Haftentlassung aus der Untersuchungshaft. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde überhaupt nicht. Die Beschwerde genügt somit den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwalt B.________ schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. Mai 2018 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Karlen Der Gerichtsschreiber: Pfäffli