Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_252/2011 Urteil vom 1. Juni 2011 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiberin Scherrer Reber. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur. Gegenstand Strafverfahren, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich. In Erwägung dass X.________ am 18. Mai 2011 beim Bundesgericht eine mit als "staatsrechtliche Beschwerde" bezeichnete Eingabe macht; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; dass aus der Beschwerde nicht hinreichend klar hervorgeht, welcher Entscheid angefochten wird und damit offen ist, ob der kantonale Rechtsmittelweg überhaupt ausgeschöpft wurde; dass die Beschwerde schwer verständlich ist, eine Vielzahl von "Strafanzeigen" gegen etliche Personen wegen radioaktiver Vergiftung enthält und über mehrere Seiten zahlreiche Gesetzesbestimmungen auflistet; dass die Eingabe damit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 1. Juni 2011 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Fonjallaz Scherrer Reber