Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1B_263/2018 Urteil vom 24. Oktober 2018 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Kneubühler, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Baur. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff, gegen Staatsanwaltschaft Bischofszell, Poststrasse 5b, 9220 Bischofszell. Gegenstand Strafverfahren; Kosten, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. März 2018 (SW.2018.13, SW.2018.18). In Erwägung, dass A.________ am 30. Mai 2018 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen sowie subsidiär Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. März 2018 erhoben hat; dass er den ihm mit Verfügung vom 5. Juni 2018 für das vorliegende Beschwerdeverfahren auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb der zweifach erstreckten Frist bis 10. August 2018 nicht bezahlte, sondern am 13. August 2018 um eine weitere Fristerstreckung sowie um Gewährung von Ratenzahlung ersuchte; dass ihm mit Verfügung vom 20. August 2018 die Bezahlung des Kostenvorschusses in vier monatlichen Raten ŕ Fr. 500.-- gewährt und entsprechend Frist angesetzt wurde; dass er dabei unter Verweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, im Falle der Nichtbezahlung einer der Raten innert der gesetzten Frist werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten; dass er zwar die erste Rate fristgerecht bezahlte, die zweite, bis 10. Oktober 2018 zahlbare Rate jedoch bis heute nicht geleistet hat; dass somit androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist; dass er bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Bischofszell und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 24. Oktober 2018 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Kneubühler Der Gerichtsschreiber: Baur