Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1B_286/2017 Urteil vom 12. Juli 2017 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt. Gegenstand Strafverfahren; Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl, Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Mai 2017 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht. In Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Urkundenfälschung führt; dass sie am 27. März 2017 einen Durchsuchungs- und Beschlag-nahmebefehl für die privaten Räumlichkeiten der Beschuldigten erliess und am 30. März 2017 an deren Wohnort verschiedene Unterlagen und Datenträger beschlagnahmte; dass A.________ hiergegen eine Beschwerde einreichte, welche durch das Einzelgericht des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt gemäss Entscheid vom 22. Mai 2017 abgewiesen worden ist; dass die Beschuldigte gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 10. Juli 2017 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; dass sie das zugrunde liegende Verfahren beanstandet und ausführt, unschuldig zu sein, weshalb es auch absurd sei, ihr Gerichtskosten aufzuerlegen; dass sie sich aber dabei mit der dem Entscheid zugrunde liegenden einlässlichen Begründung nicht im Einzelnen auseinandersetzt und nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern diese bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben; wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. Juli 2017 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Bopp