Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_309/2013 Verfügung vom 20. September 2013 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn. Gegenstand Rechtsverzögerung; Entschädigung, Beschwerde gegen das Urteil vom 30. August 2013 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer. In Erwägung, dass X.________ mit Eingabe vom 4. September 2013 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 30. August 2013 erhoben hat; dass X.________ mit Schreiben vom 18. September 2013 seine Beschwerde vom 4. September 2013 zurückgezogen hat; dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Das Verfahren 1B_309/2013 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. September 2013 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Aemisegger Der Gerichtsschreiber: Pfäffli