Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_310/2011 Urteil vom 29. Juni 2011 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel. Gegenstand Nichteintreten auf die Strafanzeige, Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Februar 2011 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, a.o. Appellationsgerichtspräsident. In Erwägung, dass der a.o. Präsident des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 22. Februar 2011 eine von X.________ betreffend Nichteintreten auf eine von ihm eingereichte Strafanzeige erhobene Beschwerde abgewiesen hat, soweit er darauf eingetreten ist; dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 18. Juni 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) ans Bundesgericht führt; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; dass der Beschwerdeführer das angefochtene, ausführlich begründete Urteil ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die Urteilserwägungen bzw. das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen; dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass von einer Kostenauflage abgesehen werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, a.o. Appellationsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 29. Juni 2011 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fonjallaz Bopp