Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_310/2013 Urteil vom 24. September 2013 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg. Gegenstand Strafverfahren; Beschlagnahmebefehl, Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. August 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen. In Erwägung, dass X.________ gegen einen am 9. April 2013 ergangenen Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit Eingabe vom 20./22. April 2013 Beschwerde ans Obergericht des Kantons Aargau erhob; dass dessen Beschwerdekammer in Strafsachen die Beschwerde mit Entscheid vom 5. August 2013 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist; dass X.________ mit Eingabe vom 10. September (Postaufgabe: 11. September) 2013 Beschwerde ans Bundesgericht führt; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid bzw. das diesem zugrunde liegende Verfahren ganz allgemein dahingehend kritisiert, es sei dadurch in verschiedener Hinsicht Verfahrensrecht verletzt worden; dass er sich indes dabei nicht im Einzelnen mit der dem ausführlichen Entscheid zugrunde liegenden Begründung auseinander setzt; dass er insbesondere nicht darlegt, inwiefern diese Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ), auf welche der Beschwerdeführer bereits früher hingewiesen worden ist, nicht zu genügen vermag; dass somit bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, vorliegend keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 24. September 2013 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Bopp