Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1B_311/2017 Verfügung vom 22. August 2017 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Bischofszell. Gegenstand Strafverfahren; Anruferlaubnis, Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Juni 2017 des Obergerichts des Kantons Thurgau. In Erwägung, dass A.________ mit Eingabe vom 19. Juli 2017 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Juni 2017 erhoben hat; dass A.________ mit Schreiben vom 17. August 2017 den "Antrag 1B_311/2017 LEI zurückgezogen" hat; dass dieses Schreiben nur als Rückzug der Beschwerde vom 19. Juli 2017 verstanden werden kann; dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Bischofszell, dem Obergericht des Kantons Thurgau und B.________, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. August 2017 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Pfäffli