Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_330/2012 Verfügung vom 19. Juli 2012 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Präsident, Regierungsgebäude, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. Gegenstand Strafverfahren; Entscheidgebühr, Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. Mai 2012 des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. In Erwägung, dass X.________ seine am 6. Juni 2012 betreffend Strafverfahren (Entscheidgebühr) erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 13. Juli 2012 zurückgezogen hat; dass es sich rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben; verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde im Verfahren 1B_330/2012 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. Juli 2012 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Bopp