Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_377/2015 Urteil vom 26. Oktober 2015 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen AXA-ARAG Rechtsschutz AG, Rechtsdienst, Affolternstrasse 42, 8050 Zürich, Beschwerdegegnerin, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich. Gegenstand Strafverfahren; Prozesskaution, Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. September 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. In Erwägung, dass A.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. August 2015 Beschwerde erhob; dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich A.________ mit Verfügung vom 15. September 2015 u.a. zur Leistung einer Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO aufforderte, unter der Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde; dass A.________ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 (Postaufgabe 22. Oktober 2015) Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; dass der Beschwerdeführer sich mit der der Verfügung zugrunde liegenden Begründung nicht ansatzweise auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 26. Oktober 2015 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli