Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_38/2016 Urteil vom 3. Februar 2016 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Seetalstrasse 8, Postfach 55, 5630 Muri, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau. Gegenstand Strafverfahren; amtliche Verteidigung, Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen. In Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 13. März 2015 gegen A.________ einen Strafbefehl wegen Führens eines Motorfahrzeugs mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration erliess und ihn zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen ŕ Fr. 100.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von fünf Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 3'000.-- verurteilte, wobei sie den dem Beschuldigten mit zwei früheren Urteilen gewährten bedingten Strafvollzug widerrief; dass die Staatsanwaltschaft auf Einsprache des Beschuldigten hin am 8. April 2015 einen neuen Strafbefehl erliess, die Geldstrafe neu auf 120 Tagessätze ŕ Fr. 100.-- festsetzte (Probezeit wiederum fünf Jahre) und die Busse auf Fr. 2'400.-- reduzierte; dass A.________ auch hiergegen Einsprache erhob, woraufhin die Staatsanwaltschaft die Sache zur Durchführung des Hauptverfahrens ans Bezirksgericht Muri weiter leitete; dass er am 30. Mai 2015 beim Bezirksgericht um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um amtliche Verbeiständung ersuchte; dass der Gerichtspräsident dieses Begehren mit Verfügung vom 9. Juni 2015 abwies; dass der Beschuldigte sich in der Folge mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Aargau wandte und der Sache nach beantragte, es sei ihm für das unter- wie auch das oberinstanzliche Verfahren ein amtlicher Verteidiger beizuordnen; dass die Beschwerdekammer des Obergerichts die Beschwerde und damit das Gesuch um amtliche Verbeiständung mit Entscheid vom 10. Dezember 2015 abgewiesen hat; dass A.________ mit Eingabe vom 25. Januar 2016 gegen den obergerichtlichen Entscheid Beschwerde ans Bundesgericht führt und seine früheren Begehren sinngemäss bestätigt; dass er sich indes dabei mit der dem Entscheid zugrunde liegenden Begründung nicht im Einzelnen auseinander setzt und nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern diese bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben; wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 3. Februar 2016 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Bopp