Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_401/2010 Urteil vom 15. Dezember 2010 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer. Gegenstand Haft. In Erwägung, dass X.________ mit Eingaben vom 24. und 29. November 2010 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht eingereicht und um sofortige Haftentlassung ersucht hat; dass ausserdem seine Eltern am 25. November 2010 eine in kroatischer Sprache abgefasste Eingabe eingereicht haben; dass sich aus den Eingaben nicht ergab, gegen welchen konkreten Entscheid sich die Beschwerde richten sollte und ein solcher Entscheid der Beschwerde auch nicht beilag; dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 aufgefordert hat, diesen Mangel zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe; dass innert Frist der angefochtene Entscheid dem Bundesgericht nicht eingereicht wurde; dass somit androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. Dezember 2010 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Pfäffli