Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_408/2010 Urteil vom 14. Dezember 2010 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Jürg Bähler, Gerichtspräsident 6 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen, Schloss, Schlossgässli 1, 3400 Burgdorf, Beschwerdegegner. Gegenstand Strafverfahren; Ablehnung, Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. November 2010. In Erwägung, dass X.________ gegen den am 3. November 2010 betreffend Ablehnung ergangenen Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Eingabe vom 3. Dezember (Postaufgabe: 6. Dezember) 2010 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; dass der Beschwerdeführer den genannten Beschluss ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die Erwägungen des Beschlusses bzw. dieser selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen; dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos wird; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben; erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gerichtspräsidenten 6 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. Dezember 2010 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Bopp