Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_420/2012 Urteil vom 20. Juli 2012 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Strafgerichtspräsident Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel. Gegenstand Strafverfahren; Einstellung des Verfahrens, Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin, vom 20. Juni 2012. In Erwägung, dass X.________ zunächst gemäss am 5. Oktober 2011 ergangenem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen SVG-Widerhandlung schuldig erklärt und zu einer Busse verurteilt wurde; dass auf Einsprache der Verurteilten hin die Staatsanwaltschaft das Verfahren an das Strafgericht Basel-Stadt überwies, woraufhin X.________ die Busse bezahlte und der Strafgerichtspräsident das Verfahren einstellte; dass X.________ sich in der Folge mit Eingabe vom 21. Januar 2012 gegen die ihr auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 205.-- ans Strafgericht, welches die Eingabe zuständigkeitshalber ans Appellationsgericht weiterleitete; dass die Appellationsgerichtspräsidentin die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Juni 2012 abgewiesen hat; dass X.________ gegen diesen Entscheid Beschwerde ans Bundesgericht führt; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zu den Beschwerden einzuholen; dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid und die Strafjustizbehörden des Kantons Basel-Stadt ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem ausführlichen Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, vorliegend keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strafgerichtspräsidenten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. Juli 2012 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Bopp