Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_449/2016 Urteil vom 29. November 2016 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt. Gegenstand Strafverfahren; Berufungsverhandlung; Beweismittel, Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident, vom 13. November 2016. In Erwägung, dass der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Oktober 2016 u.a. Beweisanträge von A.________ im Berufungsverfahren abgewiesen hat; dass A.________ am 21. November 2016 Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung vom 21. Oktober 2016 erhoben hat; dass das Bundesgericht mit Urteil vom 23. November 2016 (Verfahren 1B_441/2016) mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten ist; dass das Bundesgericht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bereits deshalb verneint hat, da sämtliche umstrittene Punkte der Verfügung anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals aufgeworfen werden können; dass der Präsident des Appellatonsgerichts des Kantons Basel-Stadt mit prozessleitender Verfügung vom 13. November 2016 u.a. "an der vorläufigen Ablehnung der weiteren Beweisanträge der Berufungskläger" festgehalten hat; dass A.________ mit Eingabe vom 22. November 2016 (Postaufgabe 23. November 2016) auch gegen diese verfahrensleitende Verfügung Beschwerde erhoben hat; dass auch auf diese Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG und mit gleicher Begründung wie im Verfahren 1B_441/2016 nicht einzutreten ist; dass ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 29. November 2016 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli