Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_450/2012 Urteil vom 24. August 2012 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen A.________, Beschwerdegegner, Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster. Gegenstand Nichtanhandnahme (Nachfrist zur Verbesserung), Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. Juli 2012. In Erwägung, dass X.________ dem Obergericht des Kantons Zürich eine vom 24. Juli 2012 datierte, originalunterschriebene Eingabe zugehen liess; dass das Obergericht die Eingabe als Beschwerde gegen die am 20. Juli 2012 ergangene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland hinsichtlich einer von X.________ gegen A.________ gerichteten Strafanzeige entgegen genommen hat; dass die III. Strafkammer des Obergerichts der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Juli 2012 in Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO eine Nachfrist von fünf Tagen ab Empfang der Verfügung gesetzt hat, um die Eingabe (Beschwerde) gemäss der in Art. 396 Abs. 1 StPO statuierten Begründungspflicht zu verbessern, dies verbunden mit dem Hinweis, bei Säumnis werde auf die Beschwerde nicht eingetreten; dass X._______ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 6. August 2012 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; dass die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die der obergerichtlichen Verfügung zugrunde liegende Begründung bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen), auf welche die Beschwerdeführerin schon mehrmals hingewiesen wurde, nicht zu genügen vermag; dass somit schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 24. August 2012 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Aemisegger Der Gerichtsschreiber: Bopp