Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_486/2016 Urteil vom 8. März 2017 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte A. und B. C.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur. Gegenstand Strafverfahren; Prozesskaution, Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident. In Erwägung, dass A. und B. C.________ den ihnen im vorliegenden Verfahren auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der ihnen angesetzten Nachfrist bis 28. Februar 2017 nicht geleistet und abgesehen davon auch nicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht haben; dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 8. März 2017 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Bopp