Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_503/2011 Urteil vom 21. November 2011 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich. Gegenstand Strafverfahren, Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. In Erwägung, dass X.________ mit Eingabe vom 17. September 2011 Beschwerde in Strafsachen gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2011 eingereicht hat; dass der angefochtene Beschluss der Beschwerde nicht beilag, weshalb das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. September 2011 aufgefordert hat, diesen Mangel zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe; dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung innert Frist nicht nachgekommen ist, dass somit androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 21. November 2011 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli