Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_690/2011 Urteil vom 13. Dezember 2011 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal. Gegenstand Strafverfahren; Kostenerlass, Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. November 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. In Erwägung, dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Beschluss vom 28. Februar 2011 eine von X.________ erhobene Beschwerde abwies und ihm dem Verfahrensausgang entsprechend die auf Fr. 1'300.-- bestimmten Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens auferlegte; dass X.________ in der Folge dem Kantonsgericht mitteilte, er sei inhaftiert und nicht in der Lage, die ihm für die Verfahrenskosten zugestellte Rechnung zu bezahlen; dass die Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts mit Entscheid vom 8. November 2011 das Kostenerlassgesuch abgewiesen und dem Gesuchsteller für den betreffenden Betrag eine Stundung bis 31. Dezember 2013 gewährt hat; dass X.________ gegen diesen Entscheid Beschwerde ans Bundesgericht führt; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, beim Kantonsgericht eine Stellungnahme zur Beschwerde einzuholen; dass der Beschwerdeführer den kantonsgerichtlichen Beschluss auf allgemeine Weise kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende ausführliche Begründung bzw. dieser im Ergebnis selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; dazu BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; dass entsprechend schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. Dezember 2011 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Bopp