Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_780/2012 Urteil vom 3. Januar 2013 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Y.________, Beschwerdegegner, Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster. Gegenstand Strafverfahren; Nichtanhandnahme, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. November 2012. In Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Verfügung vom 20. Juli 2012 eine von X.________ gegen ihren Ex-Ehemann Y.________ betreffend Entziehen von Unmündigen verlangte Strafuntersuchung nicht anhand nahm; dass X.________ hiergegen Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich führte; dass dessen III. Strafkammer auf die Beschwerde mit Beschluss vom 15. November 2012 nicht eingetreten ist, weil sie diese als den gesetzlichen Formerfordernissen nicht genügend erachtet hat; dass X.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 Beschwerde ans Bundesgericht erhebt; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; dass die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem obergerichtlichen Nichteintretensentscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der angefochtene Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen), auf welche die Beschwerdeführerin schon verschiedentlich hingewiesen wurde, nicht zu genügen vermag; dass somit schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 3. Januar 2013 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Bopp