Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_96/2010 Urteil vom 1. April 2010 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich. Gegenstand Untersuchungshaft, Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. März 2010 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichterin. In Erwägung, dass die zuständige Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich X.________ gemäss Verfügung vom 25. März 2010 in Untersuchungshaft versetzt hat; dass der Inhaftierte hiergegen beim Bezirksgericht "Beschwerde/Rekurs" erhoben hat; dass das Bezirksgericht die Beschwerde gemäss Verfügung vom 26. März 2010 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung hat zukommen lassen; dass die Eingabe der Sache nach als gegen die Haftverfügung gerichtete Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) entgegenzunehmen ist; dass X.________ seine Inhaftierung ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Erwägungen bzw. die Verfügung im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f. sowie 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag; dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG); wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichterin, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 1. April 2010 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Bopp