ECLI:DE:BGH:2016:271016B1BGS107.16. 0 Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter 1 BGs 107 /16 2 BJs 166/16 - 7 BESCHLUSS vom 2 7 . Oktober 2016 In dem Ermittlungsverfahren gegen BGHR: ja BGHSt: nein StPO § 99, § 94 Postunternehmen können betreffend sich nicht mehr in deren Gewahrsam b e- findli cher Postsendungen weder gemäß § 99 StPO, noch gemäß § 94 StPO zur Auskunft verpflichtet werden. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 BGs 107/16 - wegen des Verdachts der Beihilfe zu einer schweren staa tsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a i.V.m. § 27 StGB - 2 - Der Antrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof, g emäß §§ 99, 100 Abs. 1, § 162 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO dem Pake t- zustelldienst ... auf zu geben, für die Zeit ab ... Auskunft zu erteilen über sämtl i- che Lieferungen, die an .. . oder ... gerichtet waren, wird abgelehnt. Gründe: I. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof führt gegen den B e- schuldigten ... ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgef ährdenden Gewalttat gemäß §§ 89a, 27 StGB. Dem Verfahren liegt der Tatvorwurf zugrunde, ... Mit Schreiben vom hat der Generalbundesanwalt beim Bu n- desgerichtshof beantragt, gemäß §§ 99, 100 Abs. 1, § 162 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO dem Paketzustelldienst ... aufzugeben, für die Zeit ab ... Auskunft zu erteilen über sämtliche Lieferungen, die an ... gerichtet waren. Die Auskunft solle sich i nsbesondere auf die Namen und Anschriften der Absender, Hinweise auf den Inhalt der Lieferung(en), den Sendungsverlau f sowie alle Unterlagen, die Aufschluss über die Person(en) geben, die die Lieferung(en) in Empfang genommen hat/haben beziehen . Die Auskunftserteilung solle fe r ner die He r- ausgabe von Unterlagen, insbesondere unterschriebenen Quittungen - auch in elektroni scher Form - , die eine Identifizierung des tatsächlichen Empfängers ermöglichen, umfassen. 1 2 - 3 - II. Der Antrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof war a b- zulehnen , da die Strafprozessordnung für die Anordnung der begeh rten Au s- kunftserteilung keine Eingriffsnorm vorsieht. 1. Im Hinblic k auf das Postgeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG, § 39 PostG kommt als einzig denkbare Rechtsgrundlage § 99 StPO in Betracht. Nach di e- ser Vorschrift ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendunge n und Telegramme, die sich im Gewahrsam des Postunterne h- mens befinden, zulässig. Zw ar enthält die Vorschrift des § 99 StPO nach allg e- meiner Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur als weniger einschneide n- de Maßnahme zur Beschlagnahme einen Auskunftsans pruch gegen das Pos t- unternehmen ( BGH (Ermittlungsrichter), Beschluss vom 11. Juli 2012 - 3 BGs 211/12; LG Hamburg, BeckRS 2009, 19797; LG Landshut, BeckRS 2013, 10378; Meyer - Goßner /Schmitt/Schmitt , StPO, 59. Aufl., § 99, Rn. 14 ; Greven in; KK - StPO, 7. Aufl ., § 99 Rn. 11; Menges in: LR, 26. Aufl., § 99 Rn. 29; Günther in: MünchKom/StPO, § 99 Rn. 42/43; BeckOK StPO/Graf, Stand: 1. Juli 2016, § 99 Rn. 16) . Liegen die Voraussetzungen der Postbeschlagnahme vor, so kann - unter den Voraussetzungen des § 100 StPO - statt dieser Auskunft über Sendungen verlangt werden, die an den Beschuldigten gerichtet sind oder bei denen Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sie von ihm he r- rühren oder für ihn bestimmt sind. Das Auskunftsverlangen ist jedoch nur dann von § 99 StPO gedeckt, wenn zum Zeitpunkt des Auskunftsersu chens die Voraussetzungen des § 99 StPO erfüllt sind, sich mithin die Postsendung noch im Gewahrsam des Postu n- ternehmens befindet. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar wird in dem Beschl uss des Ermittlungsrichters des Bundesg e- richtshofs vom 11. Juli 2012 - 3 BGs 211/12 - und teilweise in der Literatur 3 4 5 6 - 4 - (Greven in; KK - StPO, 7. Aufl ., § 99 Rn. 11; BeckOK StPO/Graf , Stand: 1. Juli 2016, § 99 Rn. 16) vertreten, dass in entsprechender Anwendung § 99 StPO auch auf solche Postsendungen bezogen werden kann, die sich nicht mehr im Gewahrsam der Stelle befinden. Begründet wird dies zum einen mit einem Verweis auf Nr. 84 der Richtlinien für das Straf - und Bußgeldverfahren ( RiStBV ) . Nach Satz 2 dieser Vorschrift soll die Auskunft auch über solche Postsendungen erteilt werden, die sich bei Eingang des Ersuchens nicht mehr im Machtbereich des Postunternehmens befinden. Ferner wird argumentiert, dass es mit den Grundgedanken des § 99 StPO in Widerspruch st ünde, wenn nach Beendigung des Gewahrsams der Post an der Sendung dem Postg e- heimnis in einem Umfang Schutz gewährt würde, der über den hinaus gehe, der während des Postgewahrsams bestanden habe. Diese Meinung überzeugt nach Ansicht des erkennenden Ermit tlung s- richters des Bundesgerichtshofs nicht. Mit der überwiegend in der Literatur und untergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Meyer - Goßner /Schmitt/Schmitt , StPO, 59. Aufl., Menges in: LR, 26. Aufl., § 99 Rn. 2 9; Günther in: MünchKom/StPO, § 99 Rn. 42/43; § 99, Rn. 14; LG Hamburg, BeckRS 2009, 19797; LG Landshut, BeckRS 2013, 10378) vertretenen Meinung stellt § 99 StPO vielmehr für die Verpflichtung zur Auskunftserteilung keine taugliche Eingriffsgrundlage dar , wenn sich die Postsendung nicht mehr im Gewahrs am des Postunternehmens befindet . Die Zulässigkeit der Auskunftserteilung über Umstände, die dem verfa s- sungs - und einfachrechtlich geschützten Postgeheimnis unterliegen, ist geset z- lich nicht explizit geregelt. Im Gesetzgebungsverfahren zu § 39 PostG wurd e diese Problematik gesehen und ausführlich diskutiert. Der Bundesrat hatte i n- s oweit angeregt, mit Blick auf § 39 PostG ein Auskunftsrecht ausdrücklich g e- setzlich zu regeln. Dem war die Bundesregierung mit dem Hinweis entgegeng e- treten, nach herrschender Me inung sei in der Beschlagnahmebefugnis das g e- 7 8 - 5 - ringere Recht enthalten, von einem Postunternehmen Auskunft zu verlangen, so dass weiterer Gesetzgebungsbedarf nicht bestehe (vgl. BTDrs. 13 /8453, S. 4, 12; Menges in: LR, 26. Aufl., § 99 Rn. 29). Der Gesetzgebe r hat sich damit bewusst dafür entschieden, einen über § 99 StPO hinausgehenden Auskunft s- anspruch nicht zu regeln. Bereits aus diesem Grund verbietet sich eine über den originären Anwen dungsbereich des § 99 StPO hinausgehende analoge Anwendung der Norm auf Auskünfte betreffend Postsendungen , die sich nicht mehr im Gewahrsam des Postunternehmens befinden. Eine analoge eingriff s- erweiternde Anwendung ist ferner aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zulässig, denn der Schutz des Gru ndrechts aus Art. 10 Abs. 1 GG erstreckt sich auch die Aspekte, ob, wann und warum zwischen mehreren Beteiligten unter welchen Umständen eine Korrespondenz stattgefunden hat ( BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1984 - 1 BvR 1494/78, BVerfGE 67, 154 juris Rn. 45) . Diesem Inhalt des verfa ssungsrechtlich geschützten Rechts entsprich t auch der klare Wortlaut des § 39 PostG. Gesetzliche Regelungen, die zu Eingr iffen in das Grundrecht aus Art 10 GG ermächtigen, müssen dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit genüge n, d. h. Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (BVerfG , Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92, B V erfGE 110, 33, juris Rn. 102). Die analoge Anwendung einer Eingrif fsnorm über ihren Wortlaut hinaus würde diese Grundsätze leerlaufen lassen. Eine Berufung auf Nr. 84 Satz 2 RiStBV verbietet sich insoweit, denn Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren stellen ihrer Rechtsnatur nach dienst liche Anweisun gen nach § 146 StPO dar. Sie sind ke i- ne Eingriffsnormen, auf die ein Grundrechtseingriff gestützt werden könnte (vgl. LG Hamburg, BeckRS 2009, 19797; LG Landshut, BeckRS 2013, 10378). Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, nicht d er Rechtsprechung , diese L ü- ck e zu schlie ßen. Ähnlich gelagert dürfte die Problematik betreffend Postse n- 9 - 6 - dungen, die sich noch nicht im Gewahrsam des Postunternehmens befinden, sein. 2. Ein Rückgriff auf die allgemeinen Vorschri ften zur Beschlagnahme gemäß §§ 94 ff. StPO verbietet sich aus den unter Ziffer 1 ausgeführten verfa s- sungsrechtlichen Gründen und des Vorranges des § 99 StPO (anders aber LG Landshut, BeckRS 2013, 10378). Wimmer Richter in am Bundesgerichthof 10
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