ECLI:DE:BGH:2016:111116B1BGS125.16.0 Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter I 1 BGs 125 /16 1 A R s 1 /16 BESCHLUSS vom 11 . November 2016 I n dem Verfahren gemäß § 17 Abs. 4 PUAG M . R . und Dr. K . N . als Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des 1. Untersuchungsausschu s- ses der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, Antragsteller, gegen 1. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, vertreten durch den Vorsitzenden, Prof. Dr. P . S . Antragsgegner - 2 - hat der Ermittlungsrichter I des Bundesgerichtshofs am 11 . November 2016 beschlossen: Der 1. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode des Deu t- schen Bundestages hat nochmals über Ziffern II.1.a) und b) des von den Antragstellern am 8. Oktober 2015 gestellten Antrags , die Bundesregierung zu ersuchen, unverzüglich die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Zeugen S. in Deutschland zu schaffen (insbesondere pass - und ausländerrechtliche Er mögl i- chung von Einreise und Aufenthalt sowie Zusage eines wirksamen Auslieferungsschutzes) und dem Ausschuss mitzuteilen, zu we l- chem Zeitpunkt sie die genannten Voraussetzungen herstellen kann (Ausschu ssdrucksache 4 23 ) , abzustimmen und ihm - sollte er weit erhin von einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses u n- terstützt werden - zu Ziffern II. 1.a) und b) - zumindest mehrhei t- lich - zuzustimmen. Gründe: I. D as Begehren der Antragsteller richte t sich gegen die Ablehnung eines im 1. Untersuchungsausschuss der 1 8 . Wahlperiode des Deutschen Bundest a- ges gestellten Antrags auf Schaffung der Voraussetzungen für den Vollzug e i- nes Beweisbeschlusses. 1 . Der 1. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestags wurde am 20. März 2014 eingesetzt, um u.a. zu klären, " ob, in we l- 1 2 - 3 - cher Weise und in welchem Umfang durch Nachrichtendienste der Staaten der sogenannten " Five Eyes " (der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereini g- ten Königsreichs, Kanadas, Australiens und Neuseelands) eine Erfassung von Da ten über Kommunikationsvorgänge " ..., " deren Inhalte sowie sonstige Date n- verarbeitungsvorgänge " ... " von, nach und in Deutschland auf Vorrat oder eine Nutzung solcher auf öffentliche Unternehmen der genannten Staaten oder pr i- vate Dritte erfasste Daten erfo lgte bzw. erfolgt und inwieweit Stellen des Bu n- des, insbesondere die Bundesregierung, Nachrichtendienste oder das Bunde s- amt für Sicherheit in der Informationstechnik von derartigen Praktiken Kenntnis hatten, daran beteiligt waren, diesen entgegenwirkten un d gegebenenfalls Nu t- zen daraus zogen. " (B I der BT - Drucks. 18/843) und ferner zu klären, " ob und inwieweit Daten über Kommunikationsvorgänge und deren Inhalte " ... " von Mi t- gliedern der Bundesregierung, Bediensteten des Bundes sowie Mitgliedern des Deutsche n Bundestages oder anderer Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland, durch Nachrichtendienste der unter I. genannten Staaten nac h- richtendienstlich e rfasst oder ausgewertet wurden. " (B II BT - Drucks. 18/8 43). Aufgrund eines Beschlusses der Ausschus smehrheit in der Sitzung vom 10. April 2014 nahm die Bundesregierung zu einer möglichen Vernehmung des E. S. als Zeugen vor dem Untersuchungsausschuss mit Schreiben vom 2. Mai 2014 Stellung. Einleitend stellte die Bundesregierung dabei kla r, dass eine Prüfung und Stellungnahme nur in allgemeiner Form erfolgen könne, sofern Erkenntnisse zum tatsächlichen Sachverhalt nicht gesichert oder übe r- haupt nicht vorliegen. Vertiefend führte sie aus , dass im Hinblick auf ihre Unte r- stützungspflicht gege nüber dem Untersuchungsausschuss im Rahmen der g e- botenen Abwägung auch zu berücksichtigen sei, ob E. S. als Ze u- ge im Ausland vernommen werden könne und deshalb ihre Weigerung, ihn nach Deutschland einreisen zu lassen, voraussichtlich ni cht zur Folge hätte, dass das Beweismittel nicht zur Verfügung stünde. Auch wies die Bundesregi e- 3 - 4 - rung darauf hin, dass im Falle einer Vernehmung des Zeugen in Deutschland mit erheblichen negativen Auswirkungen auf die deutsch - amerikanischen B e- ziehungen und eine Beeinträchtigung der Kooperation mit US - Sicherheits - behörden zu rechnen sei. Nachdem die rechtliche Prüfung ergeben habe, dass E. S. - vorbehaltlich der Zustimmung der Behörden des Aufen t- haltsstaates - auch im Ausland vernommen werd en könne, dürften die a u ßen - und sicherheitspolitischen Interessen Deutschlands gegenüber dem mö g lichen Interesse des Untersuchungsausschusses an einer Vernehmung E. S. s in Deutschland überwiegen. Am 8. Mai 2014 beschloss der Untersuchungsauss chuss aufgrund des Beweisantrages der Antragsteller vom 2. April 2014 einstimmig, zu dem Unte r- suchungsauftrag Beweis zu erheben durch Vernehmung des E. S . als Zeugen. Betreffend den Vollzug des Beweisbeschlusses best eht im Unters u- chungsaus schuss Un einigkeit da rüber , ob E. S. in Deutschland vor dem Untersuchungsausschuss als Zeuge aussagen soll bzw. dieser an seinem derzeitigen Aufenthaltshort in Russland vernommen werden kann . In diesem Zusammenhang nahm die Bundesregierung auf Fragen des Untersuchung s- ausschusses in einem weiteren Bericht vom 2. Juni 2014 ergänzend dahing e- hend Stellung, dass sie weiterhin eine Zeugenvernehmung im Ausland für mö g- lich halte und zur Prüfung der Bewilligung einer Auslieferung an die Vereinigten Staaten noch weitere Fragen an das U.S. Department of Justice gerichtet wo r- den seien, mithin das Bestehen eines Auslieferungshindernisses auf der Grun d- lage des bislang mitgeteilten Sachverhaltes noch nicht abschließend beurteilt werden könne. 4 5 - 5 - Bereits mit Schreiben vom 19. Mai 2014 hatte der anwaltliche Vertreter E. S. s auf Frage dem Untersuchungsausschuss mitgeteilt, dass er seinem Mandanten davon abrate, sich " von Moskau aus zu äußern " . Schließlich stellten die Antragsteller am 5. Juni 2014 den Antrag, der Ausschuss möge beschließen, den anwaltlichen Vertreter des Zeugen S. zu ersuchen, mitzuteilen, ob sein Mandant nur für eine Vernehmung in Deutsc h- land zur Verfügung stehe, bejahendenfalls den Zeugen für den 4. Juli 2014 nach Berlin zu laden und d ie Bundesregierung zu ersuchen, in Erfüllung ihrer grundgesetzlichen Verpflichtung unverzüglich die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Zeugen S. in Deutschland zu diesem Termin zu scha f- fen . Mit Beschluss vom selben Tage wurde dieser Antrag abgelehnt und b e- schlossen, E. S. zu ersuchen mitzuteilen, ob er für ein (informe l les) Gespräch mit dem Vorsitzenden und den Obleuten des Untersuchungsau s- schusses an seinem momentanen Aufenthaltsort zur Verfügung stehe. Dies wurde durch den anwaltlichen Vertreter des Zeugen unter dem 19. Juni 2014 verneint. Am 25. Juni 2014 wiederholten die Antragsteller unter anderem ihren A n- trag auf Vernehmung des Zeugen in Berlin und Ersuchen der Bundesregierung um Amtshilfe. D ieser Antrag wurde durch Beschl uss vom 26. Juni 2014 abg e- lehnt. Der Untersuchungsausschuss beschloss am selben Tag vielmehr, den Zeugen E. S. am 11. September 2014 mittels audiovisueller Ze u- genvernehmung entsprechend § 247a StPO durch Übertrag ung von seinem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Aufenthaltsort in die öffentliche Ausschusssitzung in Berlin zu befragen. Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 teilte der anwaltliche Vertr e- ter des Zeugen S. abermals mit, sein Mandant stehe trotz grundsätz l i- cher Aussagebereitschaft für die avisierte Videovernehmung in Moskau nicht zur Verfügung. 6 7 8 - 6 - Unter Berufung auf § 17 Abs. 3 Satz 2 Untersuchungsausschussgesetz ( PUAG ) erhoben die Antragsteller gegen die Ablehnung ihrer Anträge vom 25. Juni 2014 Widerspru ch und beantragten am 21. Juli 2014 erneut die Ve r- nehmung des Zeugen S. in Berlin sowie ein entsprechendes Amtshi l- feersuchen an die Bundesregierung . Auch dieser Antrag wurde in der Sitzung vom 11. September 2014 abg e- lehnt. Daraufhin wandte n sich die Antragsteller an das Bundesverfassungsg e- richt mit dem Rechtsschutzbegehren, festzustellen, dass sie durch die Weig e- rung der Bundesregierung, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Zeugenvernehmung E. S. s in B erlin zu schaffen (Antrag zu 1.) , sowie aufgrund der Ablehnung der Beweisanträge gerichtet auf V erne h- mung des Z e ugen in Berlin (Antrag zu 2.) in ihrem Recht aus Art. 44 Abs. 1 GG verletzt seien . Mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 (BVerfGE 138, 45 ff.) verwarf das Bundesverfassungsgericht die Anträge . Der Antrag zu 1. beziehe sich nicht auf einen taugliche n Angriffsgegenst and , denn die Schreiben der Bundesregierung vom 2. Mai 2014 und 2. Juni 2014 stellten keine rechtserheblichen Maßnahmen im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG dar. Die Einschätzungen der Bundesregi e- rung in den genannten Schreiben seien lediglich vorläufiger Natur , das Schre i- ben vom 2. Mai 2014 beinhalte nur eine unverbindliche Stellungnahme. Bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Behan dlung eines Amtshilfeers u- chens, die Rechte der Antragsteller oder des Antragsgegners berühren könnte, entfalte das Vorgehen der Bundesregierung keine rechtlich relevante Auße n- wirkung. Auch soweit sich die Antragsteller generell gegen die Weigerung der Bund esregierung wandten, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen 9 10 11 12 - 7 - für eine Zeugenvernehmung des E. S. in Deutschland zu schaffen, sei der Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterlassens mangels eines zulässigen Angr iffsgegenstandes unzulässig. Solange weder eine Ladung E. S. s zur Zeugenvernehmung nach Deutschland vo r- liege, noch ein konkretes Amtshilfeersuchen des Antragsgegners abgelehnt worden sei, verdichteten sich die Stellungnahmen der Bundesregi erung mit dem Ziel einer bloßen Unterrichtung noch nicht zu einem rechtserheblichen U n- terlassen (vgl. BVerfG aaO Rn. 18 bis 33). Hinsichtlich des Antrages zu 2. sei der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht nicht eröffnet. Der Antrag sei dahingehend auszu legen, dass die Antragsteller die Feststellung begehrten, dass der Antragsgegner die Antragsteller mit der Ablehnung von Verfahrensa n- trägen vom 25. Juni 2014 und 21. Juli 2014 in ihren Rechten aus Art. 44 Abs. 1 GG verletzt habe. Zwar griffen die Antragste ller im Organstreitverfahren die A b- lehnung von Beweisanträgen an, jedoch handle es sich bei den streitgege n- ständlichen Anträgen vom 25. Juni 2014 und 21. Juli 2014 nicht um Beweisa n- träge, sondern lediglich um Verfahrensanträge zur Ausgestaltung der weitere n Arbeit des Untersuchungsausschusses. Die Zuständigkeit des Bundesverfa s- sungsgerichts ergebe sich weder aus dem Untersuchungsausschussgesetz , noch könne es im Wege des Organstreits angerufen werden, d enn Gegenstand des Antrags sei nicht die Vereinbarkeit einer Maßnahme mit dem Grundgesetz . Die Antragsteller hätten geltend gemacht, ihnen stehe ein Anspruch auf B e- stimmung des Zeitpunkts und des Ortes der Zeugenvernehmung zu. Damit machten sie kein in Art. 44 Abs. 1 GG wurzelndes Recht der Ausschussminde r- heit gegenüber dem Untersuchungsausschuss geltend. Nicht i n Streit stehe das aus Art. 44 Abs. 1 GG abzuleitende Beweiserzwingungs - und Beweisdurchse t- zungsrecht der qualifizierten Mehrheit im Ausschuss. Die Bestimmung des Ve r- nehmungsortes und des Zeitpunktes de r Vernehmung betreffe vielmehr die Modalitäten des Vollzugs eines bereits ergangenen Beweisbeschlusses. Über - 8 - derartige Verfahrensabläufe entscheide grundsätzlich die jeweilige Ausschus s- mehrheit nach Maßgabe der §§ 17 ff. PUAG und der sinngemäß anwendbaren Vorsch riften der Strafprozessordnung . Nachdem dem Antrag der Antragsteller auf Zeugenvernehmung E. S. s seitens des Antraggegners durch Erlass des Beweisbeschlusses vom 8. Mai 2014 entsprochen worden sei, sei auch das Recht der qualifizier ten Minderheit auf angemessene Beteiligung nicht streitgegenständlich (BVerfG aaO Rn. 34 bis 41). Am 8. Oktober 2015 beantragten die Antragsteller im Untersuchung s- ausschuss u.a. folgendes (vgl. Ausschussdrucks. 423): " Der 1. Untersuchungsausschuss möge beschließen: " ... II. " 1. Die Bundesregierung wird ersucht, unverzüglich a) die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Zeugen S. in Deutschland zu schaffen (insbesondere pass - und ausländerrechtliche Ermöglichung von Einreise und Aufenthalt sow ie Zusage eines wirks a- men Auslieferungsschutzes) b) dem Ausschuss mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt sie die genannten Voraussetzungen herstellen kann und c) im Falle einer partiellen oder vollständigen Ablehnung dieses Ers u- chens (spätestens bis zum 4. Nove mber 2015) die jeweils maßgeblichen Gründe dem Ausschuss schriftlich darzulegen und mitzuteilen. " Entsprechend dem Antrag der Ausschussmehrheit (Ausschussdrucks. 425) beschloss d er Ausschuss am 15. Oktober 2015, die Bundesregierung zu ersuchen , ihm bi s zum 2. November 2015 mitzuteilen, ob zu den Feststellu n- 13 14 - 9 - gen, die sie in den dem Ausschuss mit Schreiben vom 2. Mai 2014 und 2. Juni 2014 übermittelten Stellungnahmen getroffen hat, Änderungen eingetreten sind und gegebenenfalls worin diese bestehen. Ferne r beschloss der Ausschuss am 5. November 2015 im Kern eine Videovernehmung des Zeugen S. in Moskau am 12. November 2015. Diese Vernehmung konnte nicht durchgeführt werden, da der Zeuge S. bei seiner Haltung, für eine umfassende Ve r- nehmu ng als Zeuge in Moskau nicht zur Verfügung zu stehen, blieb (vgl. dazu die Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 10. November 2015 und 26. Mai 2016 , Anlagen 7 und 8) . Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 (Anlage 9) teilte die Bundesregi e- rung mit, dass sich gegenüber ihren Stellungnahmen vom 2. Mai 2014 und 2. Juni 2014 keine Änderungen ergeben haben. Mit Email vom 6. Juni 2016 (A n- lage 10) teilte die Bundesregierung mit, der an das US Department of Justice zur Entsch eidung über das Ersuchen der US - B ehörden auf vorläufige Inhaf t- nahme des E. S. gerichtete Fragenkatalog sei bislang nicht beantwortet. 2. Die Antragsteller sind der Ansicht, die Ablehnung des beschlussg e- genständlichen Antrags durch den Antragsgegner verstoße gegen § 17 Abs. 2 PUAG, da der Antragsgegner zu Unrecht den Vollzug des Beweisbeschlusses vom 8. Mai 2014 verweigere. Der durch den Ausschuss getroffene Beweisb e- schluss sei wirksam, insbesondere hinreichend bestimmt. Die Rechtsschut z- möglichkeit des § 17 Ab s. 4 PUAG sei auch dann gegeben, wenn die Au s- schussmehrheit den Vollzug eine r bereits beschlossenen Beweis erhebung ve r- weigere. Dies sei vorliegend gegeben. Inmitten stehe hier nicht nur die Art und Weise des Vollzugs des Beweisbeschlusses. Eine Beweisaufna hme durch Ve r- nehmung des Zeugen E. S. sei aufgrund dessen mehrmals geä u- ße r ter eindeutiger Haltung, für eine Vernehmung in Moskau nicht zur Verfügung 15 16 - 10 - zu stehen, nur noch in Deutschland möglich. Bei dem durch die Antragsteller begehrten Ers uchen an die Bundesregierung handel e e s sich daher um keinen Antrag betreffend die Art und Weise des Vollzuges des Beweisbeschlusses, sondern um die Schaffung der unabdingbaren Voraussetzungen für die Durc h- setzung der Beweiserhebung. Dem stehe auch die Ent scheidung des Bunde s- verfassungsgerichts vom 4. Dezember 2014 (BVerfGE 138, 45 ff.) nicht entg e- gen. Tragend für die Verneinung seiner Zuständigkeit s ei lediglich die Festste l- lung, d ass ein " Anspruch auf Bestimmung des Zeitpunktes und des Ortes der Zeugenver nehmung " nicht als in der " Verfassung wurzelndes Recht " der Mi n- derheit gelten könne. Keine tragenden Gründe seien die weiteren Bemerkungen des Bundesverfassungsgerichts, nach denen u.a. " über derartige Verfahrensa b- läufe " ... " grundsätzlich die jeweilige Au sschussmehrheit nach Maßgabe der §§ 17 ff. PUAG und der sinngemäß anwendbaren Vorschriften der Strafpr o- zessordnung " entscheide. Versagungsgründe nach § 17 Abs. 2 PUAG i.V.m. der sinngemäß anz u- wendenden Strafprozessordnung lägen nicht vor. Die Beweisaufn ahme sei e r- sichtlich nicht unzulässig, das Beweismittel nach jetzigem Sachstand auch nicht unerreichbar. Vielmehr solle gerade durch das begehrte Verhalten des Au s- schusses der Zeuge verfügbar gemacht werden. Eine informelle Befragung des Zeugen anstelle ei ner förmlichen Zeugenvernehmung sei gegen den Willen der Minderheit zum einen nicht zulässig, zum anderen habe der Zeuge S. erklärt, dass er zu umfassenden Aussagen in Moskau - auch im Rahmen einer informellen Befragung - nicht bereit sei. Demgem äß komme auch eine audiov i- suelle Vernehmung des Zeugen in Moskau nicht in Betracht. Die Antragsteller beantragen daher zu beschließen: 17 18 - 11 - Der 1. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages hat nochmals über I I . 1. a und b des am 8. Oktober 2015 gestel l- ten Antrages (Ausschussdrucks. 423) abzustimmen und ihm - zumindest meh r- heitlich - zuzustimmen. Der Antragsgegner ist der Ansicht, der Antrag sei bereits unzulässig. Er erweise sich als unstatthaft, zudem fehle das R echtsschutzbe dürfnis. § 17 Abs. 4 PUAG gewährleiste keinen umfassenden Rechtsschutz jeder Minderheit in nicht verfassungsrechtlichen Auseinandersetzungen über die Beweiserh e- bung, sondern ergänze den verfassungsrechtlichen Rechtsschutz im Orga n- streit lediglich punktuell . Rechtsschutz sei nur dann gewährleistet, wenn der Untersuchungsausschuss die Erhebung bestimmter Beweise ablehne, bzw. beantragte Zwangsmittel nicht anwende. Zwar vermittle § 17 Abs. 2 PUAG auch einen Vollzugsanspruch, diese m Vollzugsanspruch korrespondi ere jedoch kein Rechtsschutzverfahren. Eine erweiternde Auslegung des § 17 Abs. 4 PUAG auf Vollzugsmodalitäten sei aufgrund des numerus clausus der Rechtsbehelfe als Konsequenz des Vorbehalts des Gesetzes für wesentliche prozessuale We i- chenstellungen weder zulässig noch geboten. Selbst wenn man davon ausgi n- ge, ein Antrag nach § 17 Abs. 4 PUAG sei statthaft, sofern ein Beweisbeschluss missbräuchlich nicht vollzogen würde, würde dies vorliegend dem Antrag nicht zur Zulässigkeit verhelfen. Der Ausschuss habe s ich aktiv um einen Vollzug des Beweisbeschlusses durch eine Vernehmung des Zeugen in Moskau bemüht. Den Antragstellern gehe es folglich nur um d ie Durchsetzung bestimmter Vol l- zugsmodalitäten. Hierfür stelle jedoch das PUAG keinen selbständigen Recht s- schutz zur Verfügung. Dem Antrag fehle überdies das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag erweise sich als missbräuchlich, weil die Antragsteller ihr materielles Aufklärungsinteresse zwar frühzeitig artikuliert, sich insoweit aber auf eine Z u- rückstellung der Zeugenl adung bis zu einer Klärung der relevanten Rechtsfr a- gen eingelassen hätten. Es erweise sich als treuwidrig, über 20 Monate nach 19 20 - 12 - einer prozessualen Niederlage vor dem Bundesverfassungsgericht überr a- schend dasselbe Rechtsschutzziel nochmals vor dem Ermittlung srichter des Bundesgerichtshofs weiterzuverfolgen. Nach so langer Zeit des zumindest du l- denden Abwartens hätte der Antragsgegner nicht mehr damit rechnen müssen, dass ein alter - vom Ausschuss vornehmlich aufgrund der Unsicherheit der Rechtslage zurückgest ellter - Antrag zum wiederholten Male zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht würde. Zwar kenne das PUAG keine spezifischen Regelungen zu Antragsfristen. Da es sich bei dem Verfahren nach § 17 Abs. 4 PUAG jedoch um einen - einfach gesetzlich verwurzelten - Orga n- streit handele, sei die Frist des § 64 Abs. 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) entsprechend heranzuziehen. Nach diesen Maßstäben sei der A n- trag verfristet. Das R echtsschutzbedürfnis f ehle auch deshalb, weil das vorli e- gende Verf ahren ein untaugliches Mittel sei , die eigentlichen Rechtsschutzziele der Antragsteller zu erreichen. Die Antragsteller hätten selbst angegeben, mit dem vorliegenden Verfahren lediglich das Zwischenziel zu verfolgen, durch Konkretisierung eines Amtshilfeer suchens behauptete Minderheitenrechte aus Art. 44 Abs. 1 GG gegenüber der Bundesregierung geltend zu machen. Ins o- weit gehe der Antrag jedoch ins Leere, weil den Antragstellern keine Minderhe i- tenrechte aus Art. 44 GG zustünden. Denn die Antragsteller seien keine einse t- zungsberechtigte Minderheit, sondern nur eine Minderheit im Ausschuss, die als solche nicht unmittelbar Trägerin von verfassungsrechtlichen Rechtspositi o- nen ist, die das Grundgesetz nur einsetzungsberechtigten Plenumsminderhe i- ten nach Art. 44 A bs. 1 GG zuweise. Damit würde der Antrag selbst im Erfolg s- fall nicht dazu führen, dass sich qua Konkretisierung eines Amtshilfeersuchens verfassungsrechtliche Minderheitenrechte aktualisieren, die dann in konkret i- sierter Form geltend gemacht werden könnten . Mangels entsprechender Mi n- derheitenrechte wäre die Bundesregierung von vornherein nicht verpflichtet, einem Amtshilfeersuchen nachzukommen, das von der Mehrheit des Au s- - 13 - schusses nicht mitgetragen werde. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Die bisherige Zurückstellung des Begehrens durch die Ausschussmehrheit erweise sich als rechtmäßig. Bei der Frage, ob ein Zeuge in Deutschland oder im Au s- land zu vernehmen sei, handele es sich um eine bloße Frage der Verfahren s- gestaltung, die zur Verfahrensherrschaft d er jeweiligen Ausschussmehrheit g e- höre. Hinsichtlich der Modalitäten des Vollzuges komme der Mehrheit im Unte r- suchungsausschuss ein breiter Beurteilungsspielraum zu. Selbst wenn man mit den Antragstellern einen grundsätzlichen Anspruch auf Vollzug von wirk samen Beweisbeschlüssen annehmen würde, wäre dieser Anspruch nicht verletzt, weil sich vorliegend aus § 17 Abs. 2 PUAG und § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG Gründe ergäben, die ein Absehen von der Vernehmung des Zeugen S. i n Deutschland rechtfertigten. Entgegen der Ansicht der Antragsteller könnten Einwände gegen ein konkretes Beweismittel nach § 17 Abs. 2 PUAG auch gegen den Vollzug eines bereits erlassenen Beweisb e- schlusses vorgebracht werden. Der Zeuge S. sei al s unerreichbar anz u- sehen. Die Zeugenvernehmung hänge zum einen von einer rechtlich nicht g e- bundenen politischen Vorentscheidung der Bundesregierung ab. Die Schaffung der Voraussetzungen für eine Zeugenvernehmung in Deutschland beinhalte auch die Zusage, da ss die Bundesrepublik Deutschland Zusicherungen abg e- be, den Zeugen nicht an die Vereinigten Staaten auszuliefern. Eine derartige Zusage sei völkerrechtswidrig. Der Ausschuss sei nicht verpflichtet, die Bunde s- regierung zu einem Verhalten zu bewegen, das vor aussichtlich den Bruch eines völkerrechtlichen Vertrages zur Folge hätte. Der Ausschuss sei im Rahmen e t- waiger Amtshilfeersuchen für die Rechtmäßigkeit des ersuchten Exekutivha n- dels mitverantwortlich, jedenfalls nicht verpflichtet, ein Ersuchen zu stellen, b e- vor geklärt sei, ob rechtliche Hindernisse einer entsprechenden Zusicherung entgegenstünden. Der Ausschuss sei auch nicht verpflichtet, daran mitzuwi r- ken, dem anderweitig nicht zur Verfügung stehenden Zeugen seine Aussageb e- - 14 - reitschaft durch Zusicherung e iner nicht erfolgenden Auslieferung " abzukaufen " . Nachdem die Gründe für das Absehen von einer Beweisaufnahme in § 17 Abs. 2 PUAG nicht abschließend geregelt seien, sei vorliegend die Ausnahm e- regel des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO, wonach die Ladung eines Zeug en im Au s- land unterbleiben könne, wenn diese nach pflichtgemäßem Ermessen des G e- richts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei, anwendbar. Der Au s- schuss sei kein politisch neutralisiertes Strafgericht, sondern ungeachtet seines objektiven Aufkl ärungsauftrages ein Instrument der politischen Auseinanderse t- zung, in deren Rahmen dann auch politische Erwägungen, die der Deutsche Bundestag treffen kann, Eingang finden dürften. Der Ausschuss dürfe außenp o- litische Erwägungen auch ohne vorherige Konsulta tion der Bundesregierung anstellen. Er sei zumindest berechtigt, Vorsicht walten zu lassen, um mögliche außenpolitische Schäden oder Rechtsverletzungen zu vermeiden. In diesen Fällen könne er entweder auf eine kritische Beweisaufnahme verzichten, wenn nach teilige außenpolitische Folgen wahrscheinlich seien, oder eine Prüfung durch die Regierung abwarten. Die Bundesregierung habe vorliegend bereits eine außenpolitische Einschätzung abgegeben, wonach im Falle einer Verne h- mung des Zeugen S. in Deutsc hland mit erheblichen negativen Auswi r- kungen auf die deutsch - amerikanischen Beziehungen zu rechnen sei und in s- besondere absehbar die - angesichts der derzeitigen terroristischen Bedr o- hungslagen unverzichtbare - bilaterale Kooperation der Nachrichtendienste e r- heblich leiden würde. Insoweit bestehe bislang die außenpolitische prekäre L a- ge fort, in deren Rahmen eine bewusst provokante Zeugenladung in Deutsc h- land nach vertretbarer Bewertung durch die Bundesregierung, der sich der Au s- schuss aus Gründen der Vorsi cht anschließen könne, erheblichen Schaden anrichten würde, d er in keinem Verhältnis zu den absehbar begrenzten Mehre r- trägen im Hinblick auf den Aufklärungsauftrag stünden. - 15 - D er Antragsgegner beantragt daher, den Antrag als unzulässig, hilfswe i- se unbegrü ndet zu verwerfen. 3. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensb e- teiligten wird auf die Antragsschrift vom 18. August 2016 nebst Anlagen und die Erwiderung des Vertreters des Antragsgegners vom 7. Oktober 2016 Bezug genommen. II. Das Begehren der Antragsteller hat Erfolg. Der Antragsgegner ist ve r- pflichtet, sich nochmals mit Ziffer II. 1. a) und b) des im Tenor genannten A n- trags der Antragsteller vom 8. Oktober 2015 zu befassen und ihm - sollte er we i terhin von einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses unterstützt we r- den - in Ziffern II. 1.a) und b) (zumindest) mehrheitlich im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 PUAG zuzustimmen. 1. Der An trag ist zulässi g , insbesondere ist er statthaft . Ein Recht s- schutzbedürfnis der Antragsteller ist gegeben. a) Der Antrag ist statthaft. Nach § 17 Abs. 2 PUAG ist auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses Beweis zu erheben, wenn dies von (mindestens) einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt wurde und weder d ie B e- weiserhebung unzulässig noch das Beweismittel unerreichbar ist. Lehnt der Untersuchungsausschuss die Beweiserhebung ab, kann (mindestens) ein Vie r- tel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses den Ermittlungsrichter des 21 22 23 24 25 26 - 16 - Bundesgerichtshofs mit dem Zie l, d ie Rechtswidrigkeit der Ablehnung der B e- weiserhebung fest zustellen, anrufen, § 17 Abs. 4 PUAG. Die Antragsteller repräsentieren ein Viertel der Mitglieder des Ausschu s- ses. Die Rechtsschutzmöglichkeit des § 17 Abs. 4 PUAG besteht nicht ledi g- lich, wenn der Erlass eines Beweisbeschlusses abgelehnt wird, sondern auch wenn ein Beweisbeschluss nicht vollzogen wird ( Gärditz in: Waldhoff/Gärditz, PUAG, § 17 Rn. 33; Brocker in: Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentar i- schen Untersuchungsausschüsse in Bun d und Ländern, 3. Aufl., § 17 PUAG Rn. 25; vgl. auch BayVerfGH, BayVBl 2007, 17 1 , 17 2 ; anders wohl Lenz, NJW 2005, 2495, 2496). Der Gesetzgeber verwendet in § 17 Abs. 2 und § 17 Abs. 3 PUAG die Formulierung " Beweiserhebung " . Beweiserhebung bedeutet die Beschaffung von Beweisen (vgl. BayVerfGH, aaO, S. 172). Schon aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich daher, dass nicht nur die Entscheidung, bestimmte Beweise zu erheben, sondern auch der tatsächliche Vollzug der beschlossenen Beweise r- hebung durch die Recht schutzmöglichkeit zum Ermittlungsrichter des Bunde s- gerichtshof s sichergestellt werden soll. Auch die Gesetzessystematik, hier die Regelung der Rechte der Au s- schussminderheit und die insoweit gegebene Rechtsschutzmöglichkeit in einer Norm sowie die Verw endung des Begriffes " Beweiserhebung " sowohl in § 17 Abs. 2 PUAG als auch in § 17 Abs. 4 PUAG spricht gegen die Argumentation des Antragsgegners, einem Vollzugsanspruch der Ausschussminderheit aus § 17 Abs. 2 PUAG stünde keine Rechtsschutzmöglichkeit zum E rmittlungsric h- ter des Bundesgerichtshofs gegenüber. 27 28 29 30 - 17 - Dies e Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Mit dem Recht der Minderheit des Ausschusses auf Er h ebung von Beweisen aus § 17 Abs. 2 PUAG und der damit korrespondierenden Rechtsschutzmö glichkeit nach § 17 Abs. 4 PUAG sollte sichergestellt werden, dass das der Minderheit in Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG eingeräumte Recht, die Einsetzung eines Unters u- chungsausschusses zu verlangen, nicht leerläuft (vgl. Maunz/Dürig/Klein, GG, Stand: Juli 2016, Art. 44 , Rn. 197/198). Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 8. April 2002 (BVerfGE 105, 197) der Einsetzungsminderheit einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Beweisa n- träge und grundsätzlich auch des Vollzuges de rselben eingeräumt (BVerfGE 105, 197, juris Rn. 102 ff . , insbesondere Rn. 109). Mit § 17 Abs. 2 und 4 PUAG hat der Gesetzgeber das, was das Bundesverfassungsgericht für verfassung s- rechtlich geboten hält, weitgehend auf einfachgesetzlicher Ebene umgesetzt , hat jedoch über die verfassungsrechtlichen Vorgaben hin aus die genannten Rechte einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses ein geräumt , gleichgültig, wie sich diese Minderheit zusammensetzt, mithin auch der Minderheit, die als solche eine einsetzungsberec htige Minderheit nicht repräsentiert ( vgl. Maunz/Dürig/Klein, aaO Rn. 201). In diesen Fällen sind die Minderheitenrechte nur gesetzlicher, nicht verfassungsrechtlicher Natur und daher nicht im Orga n- streitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht durchsetz bar. Der Geset z- geber hat deshalb zur Sicherstellung der Rechte die Rechtschutzmöglichkeit zum Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshof s eröffnet (vgl. Maunz/Dürig/ Klein, aaO Rn. 201). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber im Rahmen des einfachrechtlic h gewährleisteten Schutzes der nicht einsetzungsberechti g- ten Minderheit in Abkehr zu dem umfassenderen verfassungsrechtlichen Schu t- zes der Rechte der einsetzungsberechtigen Minderheit nur die Beschlussfa s- sung der Beweiserhebung, nicht auch den Vollzug ders elben durch die Recht s- 31 - 18 - schutzmöglichkeit zum Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs sicherstellen woll te, sind nicht ersichtlich. Z w eck der Rechtsschutzmöglichkeit aus § 17 Abs. 4 PUAG ist es - wie vorstehend ausgeführt - die Rechte der Ausschussmind erheit auf Beweiserh e- bung sicherzustellen. Eine Auslegung dahingehend, dass nur die Ablehnung der Beschließung einer von der Ausschussminderheit begehrten Beweiserh e- bung der Überprüfung durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs, nicht auch die Ab lehnung des Vollzuges derselben, unterliegt, würde diesem Zweck zuwider laufen. Könnte das Unterlassen des Vollzuges einer auf Antrag der Ausschussminderhei t beschlossenen Beweiserhebung keiner gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden, würde n d as Antragsr echt der Ausschussminde r- heit und die diesbezügliche Rechtsschutzmöglichkeit faktisch leerlaufen. Das durch die Antragsteller erstrebte Rechtsschutzziel, die Durchsetzung eines Amtshilfeersuchens an die Bundesregierung, die Voraussetzungen für eine Verne hmung des Zeugen S. in Deutschland zu schaffen, betrifft die Frage, ob der Beweisbeschluss des Untersuchungsausschusses vom 8. Mai 2014 vollzogen wird, nicht wie er vollzogen wird (vgl. dazu auch Roßbach, JZ 2014, 975, 978) . Denn zu Recht führen die Antragsteller aus, dass angesichts der unter I. dargestellten mehrmaligen Weigerung des Zeugen trotz grundsät z- lich bestehender Aussagebereitschaft, für eine Vernehmung oder informelle Befragung - in welcher Form auch immer - an seinem derzeitigen Aufen thaltsort zur Verfügung zu stehen, der Vollzug des Beweisbeschlusses nur durch eine Vernehmung des Zeugen vor dem Untersuchungsausschuss in Deutschland möglich ist . Auf sämtliche durch den Untersuchungsausschuss angefragte n V a- rianten der Vernehmung beziehu ngsweise Befragung an seinem derzeitigen Aufenthaltsort hat der Zeuge ablehnend reagiert, zuletzt mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 10. November 2015 und 26. Mai 2016 im Hinblick 32 33 - 19 - auf die durch den Ausschuss intendierte Videovernehmung. Die A ntragsgegner haben nicht vorgetragen, dass der Zeuge zwischenzeitlich seine Haltung geä n- dert hätte. Eine Erzwingung der Vernehmung oder informellen Befragung des Zeugen an seinem derzeitigen Aufenthaltsort ist rechtlich nicht möglich. Dieser Bewertung durch das erkennende Gericht stehen keine binde n- den Feststellungen aus dem Beschluss des B undesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 2014 (BVerfGE 138, 45) gegenüber. Vor dem Bundesverfa s- sungsgericht haben die Antragstelle r g eltend gemacht , der Antragsgegner ve r- stieße durch die Ablehnung seiner Beweisanträge auf Vernehmung des Zeugen S. in Berlin gegen die Rechte der Antragsteller aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG, nachdem Ausfluss des verfassungsrechtlic hen Minderheitenrechts aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 G G auch die Bestimmung von Ort und Zeit einer bereits beschlossenen Zeugenvernehmung sei (BVerfG, aaO , juris Rn. 17, 21). Das Bundesverfassungsgericht verwarf den diesbezüglichen Antrag der Antragste l- ler als unzulässig, da diese kein in Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG wurzelndes Recht der Ausschussminderheit gegenüber dem Untersuchungsausschuss geltend machten . Die Bestimmung von Zeit und Ort der Vernehmung eines Zeugen b e- träfe die Modalitäten des Vollzuges eines Beweisbeschlusses (BVerfG, aaO, juris Rn. 41). G egenstand des Rechtsstreits der Parteien vor dem Bundesverfa s- sungsgericht war damit ein anderer als in dem vorliegenden Verfahren, in dem die Durchsetzung eines Ersuchens an die Bundesregierung zur Ermöglichung der Aussage des Zeugen S. vor dem U ntersuchungsausschuss in Berlin als einzig verbliebene Möglichkeit zum Vollz ug des Beweisbeschlusses vom 8. Mai 2014 erstrebt wird. 34 35 - 20 - Ein ernsthaftes Bemühen des Ausschusses um eine Vernehmung des Zeugen in Moskau kann unterstellt werden. Inwieweit dies für die Zulässigkeit des Antrages von Belang sein könnte, wurde weder näher dargetan, noch ist dies ersichtlich. b) Auch ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller ist gegeben. a a) Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht im Hinblick auf den Zeitablauf von annähernd 20 Monaten seit der Entscheidung des Bundesverfassungsg e- richts im Dezember 2014 entfallen. (1) Eine Frist für die gerichtliche Geltendmachung des Minderheite n- rechts aus § 17 Abs. 2 PUAG sieht das Parlamentarische Untersuchungsau s- schussgese tztes nicht vor. Die Übertragung einer Fristenregelung aus einem anderen Gesetz, hier das Bundesverfassungsgerichtsgesetz , würde die Rechtsschutzmöglichkeit des § 17 Abs. 3 PUAG in unzulässiger Weise b e- schränken. § 64 BVerfGG spricht im Einzelnen verschied ene Aspekte des O r- ganstreitverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht an, die hauptsächlich auf der Linie von Prozess - oder Sachurteilsvoraussetzungen, also von Zulä s- sigkeitsvoraussetzungen, liegen (Maunz/Schmidt - Bleibtreu/Klein/Bethge, Bu n- desverfassungsg erichtsgesetz, Stand: Februar 2016, § 64 Rn. 1), während die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Anrufung des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof nach dem Parlamentarischen Untersuchungsausschussg e- setz dort in § 17 Abs. 4 geregelt sind. Die Vorauss etzungen für die Zulässigkeit eines Antrags zum Ermittlungsrichter sind dabei insgesamt weniger restriktiv als die Voraussetzungen des § 64 BVerfGG. Diese bewusste Entscheidung des Gesetzgebers darf nicht durch die isolierte Übertragung der Fristenregelung des § 64 Abs. Abs. 3 BVerfGG umgangen werden. 36 37 38 39 - 21 - (2) D as Fehlen des Rechtsschutzbedürfnis se s ergibt sich auch nicht aus dem durch den Antragsgegner eingewandten Rechtsgedanken der Verwirkung . Eine Verwirkung prozessualer Befugnisse kommt grundsätzlich auch im Strafrecht in Betracht (BVerfG, BVerfGE 32, 305, juris Rn. 21). Nicht erörtert werden muss daher an dieser Stelle, inwieweit mit Blick auf Art . 44 Abs. 2 Satz 1 GG hier die strafprozessualen Grundsätze Anwendung finden (zur Pro b- lematik der normati ven Festlegung durch das Parlamentarische Unters u- chungsausschussgesetz, was unter sinngemäßer Anwendung der strafpr o- zessualen Grundsätze gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG zu verstehen ist vgl. Maunz/Dürig/Klein, GG, Stand: Juli 2016, Art. 44, Rn. 28/29). Eine Verwirkung materieller Rechte oder prozessualer Befugnisse kann dann vorliegen, wenn die verspätete Geltendmachung eines Anspruchs gegen Treu und Glauben verstößt. Die Tatsache, dass der Berechtigte sich verspätet auf sein Recht beruft, mithin der Zei tablauf für sich betrachtet, führt jedoch a l- leine noch nicht zur Verwirkung. Hinzukommen muss vielmehr, dass der B e- rechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise e t- was zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Erst d adurch wird eine Situation geschaffen, auf die der jeweilige Gegner vertrauen, sich ei n- stellen und einrichten darf (BVerfG, aaO, juris Rn. 18). Gemessen an diesen Grundsätzen liegt keine Verwirkung des Antrag s- rechts gemäß § 17 Abs. 4 PUAG vor. Die A ntragsteller haben auch nach Dezember 2014 durch entsprechende Handlungen klar zum Ausdruck gebracht, dass sie ihr Ziel des Vollzuges des Beweisbeschlusses vom 8. Mai 2014 ( durch Vernehmung des Zeugen in Deut schland ) weiterverfolgen. Be ginnend mit ihrem An trag vom 8. Oktober 2015 und ihrer weiteren Haltung im Rahmen der Behandlung des Antrages im 40 41 42 43 44 - 22 - Ausschuss haben die Antragsteller dies fortlaufend deutlich zum Ausdruck g e- bracht . Unter dem 26. Mai 2016 hat sich der anwaltliche Vertreter des Zeugen letztmals a blehnend zu einer Vernehmung desselben in Moskau geäußert, d ie letzte Äußerung der Bundesregierung zu einer Vernehmung in Deutschland datiert vom 6. Juni 2016. Zeitnah nach diesen Stellungnahmen , nämlich am 24. August 2016 ging der Antrag gemäß § 17 Abs. 4 PUAG beim Bundesg e- richtshof ein. Der Antragsgegner konnte daher klar erkennen, dass die Antra g- steller ihr Ziel , den Beweisbeschluss vom 8. Mai 2014 (durch Vernehmung des Zeugen in Deutschland) zu vollziehen, weiterverfolgen. b b) Das Rechtsschutzbedürf nis der Antragsteller fehlt auch nicht de s- halb, weil diese durch eine positive Entscheidung des Gerichts ihr Recht s- schutzziel nicht erreichen können. Ziel der Antragsteller ist es, eine Vernehmung des Zeugen S. in Deutschland und damit die ein zige Möglichkeit des Vollzuges des Beweisb e- schlusses vom 8. Mai 2014 durch zu setzten . Um dieses Ziel zu erreichen, ist eine Mitwirkung der Bundesregierung erforderlich. Diese hat diesbezüglich auf entsprechende Anfragen des Ausschusses zwar bereits unverb indliche Ste l- lungnahmen abgeben, mangels eines förmlichen Amtshilfeersuchens jedoch keine definitive Entscheidung kommuniziert. Wie diese Entscheidung ausfallen wird, ist offen und weder durch die Antragsteller, noch durch das Gericht ant i z i- pierbar. Ob geg en eine gegebenenfalls negative Entscheidung der Bundesr e- gierung die Antragsteller weiteren Rechtsschutz vor dem Bundesverfassung s- gericht suchen können, kann dahingestellt bleiben. Denn diese Argumentation würde eine negative Entscheidung der Bundesregieru ng auf das durch die A n- tragsteller begehrte Amts hilfeersuchen des Ausschusses bereits voraussetzten. Nicht ersichtlich ist ferner, inwieweit der Inhalt der Entscheidung der Bundesr e- gierung davon abhängig sein soll, ob der Antrag von einer einsetzungsberec h- 45 46 - 23 - tigten Minderheit mit der Möglichkeit der Überprüfung der Entscheidung vor dem Bundesverfassungsgericht oder von einer nicht mit den Rechten des Art. 44 GG ausgestatteten Minderheit gestellt wird. 2. Der Antrag hat in der Sache Erfolg. Der Beweisbes chluss des Ausschusses vom 8. Mai 2014 kann - wie u n- ter II. 1.a) näher dargelegt - nur durch eine Vernehmung des Zeugen S. in Deutschland vollzogen werden. Das durch die Antragsteller mit dem Antrag nach § 17 Abs. 4 PUAG erstrebte Ersuchen des Au sschusses an die Bunde s- regierung, die Voraussetzungen für die Vernehmung des Zeugen in Deutsc h- land zu schaffen, ist erforderlich, um den Beweisbeschluss vollziehen zu kö n- nen. Gründe, die ein Absehen von dem Vollzug des Beweisbeschlusses rech t- fertigen w ürden, liegen nicht vor. Dahingestellt bleiben kann daher , ob die Au s- nahmeregelungen des § 17 Abs. 2 PUAG, wonach Beweise dann nicht zu e r- heben sind, wenn die Beweiserhebung unzulässig oder das Beweismittel auch nach Anwendung der in dem Parlamentarischen Untersuchungsaus s chussg e- setz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar ist, nur für den Erlass des B e- weisbeschlusses oder auch den Vollzug desselben g elten (vgl. dazu Gärditz in: Waldhoff/Gärditz, PUAG, § 17 Rn. 7 ) . Im Einzelnen: a) Der Zeuge S. ist nach derzeitigem Sachstand nicht unerreic h- bar im Sinne des § 17 Abs. 2 PUAG. a a) Die Unerreichbarkeit des Zeugen ergibt sich nicht bereits daraus, dass de ssen Vernehmung in Deutschland u.a. von der Mitwirkung der Bunde s- regierung abhängt, denn e ine definitive Entscheidung über diese Mitwirkung s- 47 48 49 50 51 52 - 24 - handlung soll durch das mit dem vorliegend begehrten Amtshilfeersuchen ger a- de bewirkt werden. Auch die fehlende rechtliche Pflicht des Zeugen, zu seiner Aussage nach Deutschland einzureisen, macht das Bewei smittel nach derzeit i- gem Sachstand nicht unerreichbar, denn der Zeuge hat bislang bei grundsätzl i- cher Aussagebereitschaft lediglich eine Vernehmung in Moskau abgelehnt. b b) Auch d ie durch den Zeugen für den Fall seiner Einreise begehrte Z u- sicherung der Bundesregierung, ihn nicht an die Vereinigten Staaten auszuli e- fern, führt derzeit nicht zur Unerreichbarkeit des Beweismittels. Denn die Frage, ob dieses Hindernis überwunden werden kann, ist gerade Gegenstand des A n- trages. Die Entscheidung, ob von einer Auslieferung abgesehen werden kann, oder diese rechtlich geboten ist, obliegt der Bundesregierung, nicht dem Au s- schuss. Eine definitive Klärung im Sinne einer verbindlichen Aussage der Bu n- desregierung ist gerade Ziel de r durch die Antragsteller erstrebten Entsche i- dung . Zwar entbindet die gesetzliche Ausgestaltung der Beweiserhebung als Minderheitenrecht nach § 17 Abs. 2 PUAG den Ausschuss nicht von der Beac h- tung verfassungsrechtlicher Grundprinzipien, insbesondere der Grundrechte (Brocker in: Glauben/Br ocker, Das Recht der parlamentarischen Unters u- chungsausschüsse in Bund und Ländern, 3. Aufl., Kap. 27 Rn. 10; vgl. auch BVerfG, NVwZ 2002, 1499, juris Rn. 34). So hat der Ausschuss etwa bei der Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 21 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 6 und § 29 Abs. 2 Satz 1 PUAG die verfassungsrechtlich verbürgten Rechte der B e- troffenen zu beachten (vgl. BVerfG, aaO, juris Rn. 34) und darf über seinen U n- tersuchungsauftrag nicht hinausgehen (vgl. Brocker, aaO, Kap. 27 Rn. 10). Dies bedeutet je doch nicht, dass der Ausschuss a priori von einem Amtshilfeers u- chen absehen m uss, bei dem die Möglichkeit besteht, dass die ersuchte Stelle die Amtshilfe aus Rechtsgründen ablehnen könnte und insoweit eine vollständ i- 53 54 - 25 - ge Vorabprü fung vornehmen muss. Eine Pfl icht des Ausschusses, von einem Amtshilfeersuchen abzusehen, könnte allenfalls dann bestehen, wenn der G e- genstand desselben eine Handlung darstellte, die augenscheinlich rechtswidrig ist, ohne dass es hierzu auf eine weitere Prüfung oder Einschätzung der e r- suchten Stelle ankommt . So verhält es sich vorliegend jedoch nicht. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Antragsteller hat die Bundesr e- gierung bislang nur vorläufige Bewertungen abgegeben. So wird in der Ste l- lungnahme vom 2. Mai 2014 ausge führt, dass die Möglichkeit bestehen könnte, dass der Zeuge S. für den Fall seiner Einreise in die Vereinigten Staaten ausgeliefert werden muss. In dem Bericht vom 2. Juni 2014 wird dargelegt, dass zur Prüfung der Bewilligung einer Auslieferung a n die Vereinigten Staaten noch weitere Fragen an das Department of Justice gerichtet worden seien und das Bestehen eines Auslieferungshindernisses auf der Grundlage des bislang mitgeteilten Sachverhaltes nicht abschließend b eurteilt werden könne. Hieraus e rgibt sich, dass die Bundesregierung selbst das Vorliegen eines Auslief e- rungs hindernisses nicht von vorneherein für ausgeschlossen erachtet . Aus den Mitteilungen der Bundesregierung vom 28. Oktober 2015 (Anlage 9) und 6. Juni 2016 (Anlage 10) ergibt sich n ichts anderes. Eine augenscheinliche Rechtswi d- rigkeit der zu ersuchenden Handlung liegt damit nicht vor. Gleiches gilt auch für die Frage, ob auf den durch den Zeugen angeb o- tenen " Deal " eingegangen werden muss. Der Untersuchungsausschuss ist ein sp ezifisches Instrument parlame n- tarischer Kontrolle und de r Selbstinformation des Parlaments. Zur Erfüllung di e- ser Aufgabe ist er berechtigt (und auf Antrag der Ausschussminderheit auch verpflichtet, § 17 Abs. 2 PUAG) in öffentlicher Verhandlung die erforder lichen Beweise zu erheben und dabei nach den Regeln über den Strafprozess zu ve r- fahren, Art. 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 GG (Wiefelspütz, Das Unters u- 55 56 - 26 - chungsausschussgesetz, S. 28, 29). Im Strafprozess gilt für die Vernehmung von Zeugen der Unmittelbarke itsgrundsatz, § 250 StPO. Lediglich in Ausna h- mefällen kann hiervon abgewichen werden, §§ 251 ff. StPO. Auch im Unters u- chungsausschuss ist die Vernehmung des persönlich anwesenden Zeugen das " Leitbild " der Zeugenvernehmung (Brocker, NVwZ 2015, 410, 411; Roß bach, JZ 2014, 975). Warum vor diesem Hintergrund eingedenk des Umstandes, dass faktisch vorliegend ohnehin ausschließlich eine Vernehmung des Zeugen vor dem Ausschuss in Deutschland in Betracht kommt, kein Recht der Minderheit bestehen soll, den Vollzug d es Beweisbeschlusses dadurch sicher zu stellen, dass dem Zeugen eine für ihn betreffend die Frage der Auslieferung an die Vereinigten Staaten risikolose Einreise ermöglicht wird, ist nicht ersichtlich. b) Von der Beweiserhebung kann auch nicht gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO, wonach die Ladung eines Zeugen im Ausland unterbleiben kann, wenn diese nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wah r- heit nicht erforderlich ist, abgesehen werden. Dahingestellt bleiben kann dabei, ob die Gründe für das Absehen von einer Beweisaufnahme in § 17 Abs. 2 PUAG abschließend geregelt sind , beziehungsweise die Ausnahmegründe des § 244 StPO ergänzend greifen (vgl. dazu (Gärditz in: Waldhoff/Gärditz, PUAG, § 17 Rn. 18; Brocker in: Glauben/Brocker, Das Rech t der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 3. Aufl., § 17 PUAG Rn. 18 ) . Denn der Antragsgegner hat schon nicht plausibel dargetan, warum die Auss a- ge des Zeugen S. - offenbar entgegen der ursprünglich bei Entsche i- dung ü ber die Erhebung des Beweises getroffenen Einschätzung der Bewei s- bedeutung der Vernehmung des Zeugen - zur Klärung des Untersuchungsau f- trages nicht mehr erforderlich sein soll. Allein der Hinweis darauf, dass der Zeuge nicht selbst an der nachrichtendienst lichen Aufklärung gegen Deutsc h- land mitgewirkt hat, ist hierfür nicht ausreichend. Auf die vom Antragsgegner angestellten außenpolitischen Erwägungen und die Frage, ob diese durch den 57 - 27 - Ausschuss im Rahmen der Beweiserhebung berücksichtigt werden dürfen, kom mt es von daher nicht mehr an. Überdies fehlt eine detaillierte Abwägung unter Darstellung des Untersuchungsauftrages, des von dem bereits beschlo s- senen Zeugenbeweis erwarteten Erkenntnisgewinns und der angestellten a u- ßenpolitischen Erwägungen. Das durc h die Antragsteller begehrte Ersuchen an die Bundesregierung kann der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs nicht ersetzen, da er a n- dernfalls - weil sein Ersuchen nicht Gegenstand oder Grundlage eines Orga n- streitverfahrens sein kann - d ieses e inem solc hen verfassungsgerichtlichen Ve r- fahren entziehen würde (vgl. BGH [ Ermittlungsrichter ] - 2 BGs 20/2009 - juris Rn. 48). Ob dies auch dann gilt, wenn sich die Mehrheit des Untersuchung s- ausschusses trotz einer sie zur Zustimmung verpflichtenden gerichtlichen En t- scheidung weigert, den B eschluss , ein entsprechendes Ersuchen zu stellen, zu erlassen, bedarf hier keiner Entscheidung. I I I. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Ein Gebührentatbestand bezüglich der Gerichtskosten ist weder im U n- tersuchu ngsausschussgesetz noch in oder für die hier sinngemäß anzuwe n- dende Strafprozessordnung (Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG) gegeben; zudem wü r- den solche Gebühren nicht erhoben (§ 2 GKG). Auch für die Überbürdung der 58 59 60 - 28 - Kosten und Auslagen des Antragsgegners mangel t es an einer Rechtsgrundl a- ge (vgl. zudem § 35 PUAG). Wimmer Richterin am Bundesgerichthof Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann der Antrags gegner Beschwerde einlegen (§ 36 Abs. 3 PUAG). Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll bei dem Gericht einzureichen, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat, also beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs. Sie ist an keine Frist gebu n- den. Auch besteht für die Einlegung der Beschwerde sowie ihre Begründung kein " Anwaltszwang " , Verfahr ensbeteiligte können das Rechtsmittel also auch durch ein selbst verfasstes Schreiben einlegen und begründen.
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