ECLI:DE :BGH:2017:280617B1BGS148.17.0 Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter 1 BGs 148 /1 7 3 BJs 10/16 - 2 BESCHLUSS vom 28 . Juni 201 7 BGHR: ja BGHSt: nein StPO § 36 Abs. 2, § 103 Dem von einer Durchsuchungsmaßnahme nach § 103 StPO betroffenen Dritten ist grundsätzlich bei Vollzug der Maßnahme eine Ausfertigung des Anor d- nungsbeschlusses mit vollständiger Begründung auszuhändigen. Die Bekanntgabe der (vollständigen) Gründe kann in Ausnahmefällen bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs oder entgegenstehender schutzwürdiger Belange des Besc huldigten vorläufig zurückgestellt werden. Die Zurückstellung der Bekanntgabe umfasst jedoch im Regelfall nicht die Mi t- teilung der Tatsachen, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit ergibt, dass sich die gesuchten Gegenstände in den Räumlichkeiten des Dritt betroffenen befi n- den. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 1 BGs 148/17 - - 2 - In dem Ermittlungsverfahren gegen 1. D . M . 2. Unbekannt wegen des Verdachts geheimdienstlicher Agententätigkeit 1. Es wird festgestellt, dass der Vollzug der Beschlüsse des Er mittlung s- richter s des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 2016 (1 BGs 150 , 151 und 152/16) insoweit rechtswidrig war, als den Betroffenen Beschlussausfertigu n- gen übergeben wurden, die keine Angaben über die Tatschen enthielten, die es wahrscheinlich erschei nen ließen, dass sich die gesuchten Beweismittel in dem jeweiligen Durchsuchungsobjekt befinden. 2. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der A n- tragsteller trägt die Staatskasse. Gründe: I. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgericht shof führt gegen den B e- schuldigten D . M . ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der nachrichtendienstlichen Agententätigkeit, § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB . Unter dem 1. Dezember 2016 erließ der Ermittlungsrichter des Bunde s- gerichtshof s drei Besc hlüsse (1 BGs 150 bis 152/16), mit denen die Durchs u- chung der Geschäftsräume der K . mbH 1 2 - 3 - , der Geschäftsräume der K . Sicherheitsconsulting ... der Person des Antragstellers M . , seiner privat und g e- schäftlich genutzten Wohnräume, Garagen und sonstige r Bauten, belegen unter der Anschrift ... , ferner der von ihm zum Zei t- punkt der Durchsuchung genutzten Kraftfahrzeuge nach in den Beschlüssen näher bezeichneten Beweismitteln angeordnet wurde. Der Generalbundesanwalt beim Bund esgerichtshof ließ die Beschlüsse am 28. April 2017 vollziehen. De n Betroffenen wurden bei Vollzug Beschlus s- ausfertigungen ohne Gründe ausgehändigt. Mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom 4. Mai 2017 beantragte M. (im Folgenden: Antragsteller) in eigner Sache und als gesetzlicher Vertreter der vorgenannten Gesellschaften die Übermittlung von Ausfertigungen v ollständig begründeter Beschlüsse. Hilfsweise legte er Beschwerde gegen die vorgenannten Durchs u- chungsbeschlüs se ein und beantragte entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog gerichtliche Entscheidung über die Art und Weise des Vollzugs der Durchsuchungsanordnungen. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof lehnte mit Schreiben vom 10. Mai 2017 die Überse ndung von Abschriften mit Gründen versehener Durchsuchungsbeschlüsse ab. Der Antragsteller beantragte daraufhin unter dem 16. Mai 2017 die Ve r- bescheidung seines Antrages auf Übersendung von Ausfertigungen der b e- gründete n Beschlüsse durch den Ermittlungs richter des Bundesgerichtshofs und wiederholte seine zunächst nur hilfsweise gestellten Anträge. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof übersandte dem A n- tragsteller daraufhin mit Schreiben vom 18. Mai 2017 beglaubigte Ablichtungen 3 4 5 6 - 4 - von Ausfertigu ngen der begründeten Beschlüsse. Mit Schreiben vom 29. Mai 2017 nahm der Antragsteller seine Beschwerde gegen die Durchsuchungsb e- schlüsse zurück und beantragte die Kosten des Beschwerdeverfahrens in en t- sprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO der Staats kasse aufzuerlegen. An seinem Antrag , die Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchführung der Durchsuchung festzustellen, hielt der Antragsteller fest. Der Generalbundesanwalt beim B undesgerichtshof sieht in seinen Ste l- lungnahme n vom 9. und 23. Juni 2017 keinen Grund, die Kosten des B e- schwerdeverfahren s der Staatskasse aufzuerlegen, da die Durchsuchungsb e- schlüsse rechtmäßig ergangen seien. Für den Drittbetroffenen sei ersichtlich gewesen, dass die Beschlüsse im Original mit Gründen versehen seien. Die Bekanntmachung der Gründe sei zurückgestellt worden, um den Unters u- chungszweck im Hinblick auf die beabsichtigte Zeugenvernehmung des Antra g- stellers nicht zu gefähr den. Hierauf sei der Antragsteller durch einen Ermit t- lungsbeamten telefonisch hingewiesen w orden. Die Art und Weise der Durc h- suchung sei rech tmäßig gewesen. II. Die Rechtsmittel sind zulässig. Der Antragsteller ist als Geschäftsführer beziehungsweise Inhaber der genannten Gesellschaften sowohl hinsichtlich der diese betreffenden Durchs u- chu ngsmaßnahmen als auch der betreffend seine Person antragsbefugt. Die Rechtmäßigkeit der Art und Weise des Vollzuges einer richterlichen Maßnahme unterliegt der gerichtlichen Überprüfung gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog (Meyer - Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 98 Rn. 23). Die 7 8 9 10 - 5 - Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist vorliegen d g emäß § 98 Abs. 2 Satz 3, § 162 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 1 StPO gegeben. Die Entscheidung über die Kosten der zurückgenommenen Beschwe r- den b leibt einer gesonderten Entscheidung vorbehalten. III. Die Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vollzuges der Durchsuchungsbeschlüsse vom 1. Dezember 2016 (1 BGs 150 bis 152/16) h a- ben in der Sache Erfolg. Der Vollzug der Beschlüsse wa r insoweit rechtswidrig, als den Betroff e- nen Beschlussausfertigungen übergeben wurden, die keine Angaben über die Tatschen enthielten, die es wahrscheinlich erscheinen ließen, dass sich die g e- suchten Beweismittel in dem jeweiligen Durchsuchungsobjekt befin den. 1. In Ausnahme zu § 36 Abs. 1 StPO, wonach gerichtliche Entscheidu n- gen, die in Abwesenheit der davon betroffenen Personen ergehen, diesen mi t- tels Zustellung durch das erkennende Gericht bek annt gemacht werden, b e- stimmt § 36 Abs. 2 StPO, dass Entsc heidungen, die der Vollstreckung bedü r- fen, der Staatsanwaltschaft zu übergeben sind, die das Erforderliche zu vera n- lassen hat. Zweck der Norm ist es, Vollstreckung und Bekanntmachung der Entscheidung in eine Hand zu legen, um eine Gefährdung des Erfolges d er Maßnahme durch eine vorzeitige Bekanntgabe der Entscheidung vor Vollzug derselben zu vermeiden (Graalmann - Scheer er in Löwe - Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 36 Rn. 16). 11 12 13 14 - 6 - a) Der Umfang der Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung ist dabei nicht in das Ermessen der Staatsanwaltschaft gestellt . Grundsätzlich ist dem Beschuldigten wie auch dem Drittbetroffenen die vollständige richterliche Durchsuchungsanordnung bei Vollzug derselben auszuhändigen (BGH, B e- schlüsse vom 3. September 1997 - StB 12/97, BGHR S tPO § 105 Zustellung 1; vom 7. November 2002 - StB 16/02, BGHR StPO § 105 Zustellung 2 Rn. 7; Meyer - Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO , 60. Aufl., § 105 Rn. 4; KK - StPO/Bruns, 7. Aufl., § 105 Rn. 5; KMR/Hadamitzky, StPO, Stand November 2016, § 105 Rn. 14; SK - StPO /Wohlers/Jäger, 5. Aufl., § 105 Rn. 30). b) In Ausnahmefällen kann die Bekanntgabe der (vollständigen) Gründe der Anordnung zurückgestellt werden , wenn hierdurch der Untersuchung s- zweck gefährdet wäre (BGH, Beschluss vom 7. November 2002 - StB 16/02, BG HR StPO § 105 Zustellung 2 Rn. 7; Meyer - Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO , 60. Aufl., § 105 Rn. 4; KK - StPO/Bruns, 7. Aufl., § 105 Rn. 5; KMR/Hadamitzky, StPO, Stand November 2016, § 105 Rn. 14; SK - StPO/Wohlers/Jäger, 5. Aufl., § 105 Rn. 30; anders zumindest für die Durchsuchung bei Beschuldigten: MünchKomm - StPO/Hauschild, 1. Aufl., § 105 Rn. 24). Eine Gefährdung des Untersuchungszwecks kann bei einer Maßnahme gegen einen Dritten im Sinne des § 103 StPO unter anderem dann in Betracht kommen, wenn dieser im An sch luss an die Durchsuchungsmaßnahme als Ze u- ge vernommen werden soll und daher die Gefahr besteht, dass die Bekanntg a- be der vollständigen Gründe der Durchsuchungsanordnung den Inhalt der Au s- sage beeinflussen könnte. Neben der Gefährdung des Untersuchun gszweckes können im Falle e i- ner Durchsuchung bei einem Dritten der sofortigen Bekanntgabe der vollständ i- gen Gründe aber auch schutzwürdige Belange des Beschuld igten entgegenst e- 15 16 17 18 - 7 - hen. Die Anordnung einer Durchsuchung setzt gemäß §§ 102, 103 StPO nur einen nie drigschwelligen Verdachtsgrad, nämlich die auf zureichenden tatsäc h- lichen Anhaltspunkten beruhende Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Straftat begangen wurde (Meyer - Goßner/Schm itt/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 102 Rn. 2), voraus und erfolgt im Regelfall in einem sehr frühen Verfahren s- stadium. Eine Bekanntgabe des vollständigen Tatvorwurfes gegen den B e- schuldigten in diesem Verfahrensstadium kann gerade im Fall besonders sti g- matisierender Sachverhalte oder sensibler Beziehungen zu dem Drittbetroff e- nen, wi e etwa im Fall einer Durchsuchung bei dem Arbeitgeber oder G e- schäftspartner des Beschuldigten , zu einer irreparablen Brandmarkung des B e- schuldigen führen und nach dem Rechtsgedanken des § 477 Abs. 3 StPO z u- nächst zurückzustellen sein. c) Auch in den Fä llen, in denen nach diesen Grundsätzen ausnahmswe i- se von einer Mitteilung der Gründe für die Anordnung abgesehen werden kann, ist jedoch nachfolgendes zu berücksichtigen: aa) Dem Betroffenen ist stets eine Ausfertigung der richterlichen En t- scheidung zu übergeben, in der die Gegenstände, auf die sich die Maßnahme erstecken soll, konkret bezeichnet werden. Denn nur so kann der Betroffene die Durchsuchung kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vorneherein entg egentreten (vgl. BVerfG, BVerfGE 103, 142 Rn. 35). F ür den Drittbetroffenen im Sinne des § 103 StPO ergibt sich dies auch aus dem Umstand, dass der Verhältnismäßigkeitsgrun d- satz hier gebie ten kann, dem Betroffenen eine Abwendungsbefugnis durch freiwillige Herausgabe der ges uchten Gegenstände einzuräumen. bb) D ie Gefährdung des Untersuchungserfolges beziehungsweise die schutzwürdigen Belange des Beschuldigten stehen im Regelfall der Mitteilung 19 20 21 - 8 - der Tatsachen , die die Annahme be gründen , dass sich die gesu chten Gege n- stände bei dem betroffenen Dritten befinden (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt/ Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 103 Rn. 6) , nicht entgegen . Der entsprechende Teil der Beschlussgründe ist dem Drittbetroffenen daher grundsätzlich bereits bei der Durchsuchung bekan nt zu geben, denn nur so kann der Drittbetroffene überprüfen, ob ungeachtet der gene rellen Rechtmäßigkeit einer Maßnahme gegen den Beschuldigten die Ermittlungsbehörden rechtmäßig Maßnahmen gegen ihn ergriffen haben. 2. Unter Berücksichtigung die ser Grundsätze war die Bekanntgabe der Durchsuchungsbeschlüsse vorliegend nicht rechtmäßig. Zwar stand zum Zei t- punkt der Durchsuchung die beabsichtige Vernehmung des Antragstellers der Bekanntgabe des vollständigen Tatvorwurfes gegen den Beschuldigten und der diesen stützenden Beweismittel entg egen, jedoch hätte de n Betroffenen die unter Ziffer III der Beschlüsse vom 1. Dezember 2016 (1 BGs 150 bis 152) au f- geführten Gründe, warum die Annahme besteht, dass sich die gesuchten B e- weismittel in den Durchsuchungs objekten befinden, mitgeteilt werden müssen. Gründe die eine Ausnahme hiervon rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473a StPO. Wimmer Richterin am Bundesgericht s hof 22 23
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