Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter I I ARs 3/2008 1 BGs 20/2009 In dem Verfahren der aus den Abgeordneten Dr. S ., Prof. Dr. P . und St . bestehenden Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des 1. Untersuchungsaus-schusses der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, Platz der Republik 1, 11011 Berlin - Antragstellerin 226 gegen 1. den 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundes-tages, Platz der Republik 1, 11011 Berlin - Antragsgegner zu 1 226 2. den Vorsitzenden des 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deut-schen Bundestages, den Abgeordneten K. , Platz der Republik 1, 11011 Berlin - Antragsgegner zu 2 226 - 2 - erl344sst der Ermittlungsrichter I beim Bundesgerichtshof am 20. Februar 2009 folgen-den B e s c h l u s s: I. Der 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages hat nochmals 374ber den vom Abge-ordneten Prof. Dr. P. am 8. Oktober 2008 schriftlich ge-stellten Beweisantrag (A-Drs. 586) abzustimmen und ihm 226 sollte er weiterhin von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses unterst374tzt werden 226 (zumindest) mehrheit-lich zuzustimmen. II. Die weiteren und weitergehenden Antr344ge werden als unbe-gr374ndet verworfen. Gr374nde: I. 1 Die Begehren der Antragstellerin zielen auf die ausschussinterne Umsetzung und Ausf374hrung eines im 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages gestellten Antrags auf Beiziehung von Unterlagen der Bun-desregierung (Mitteilungen eines BND-Mitarbeiters). 2 1. Der 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen Bun-destages wurde am 7. April 2006 eingesetzt, um unter anderem zu kl344ren, 204ob und inwieweit 374ber die in dem Bericht der Bundesregierung [an das Parlamentarische Kontrollgremium vom 20. Februar 2006] aufgef374hrten hinaus weitere Informationen 205 vom BND vor Beginn und w344hrend des Irak-Krieges aus dem Irak an die Zentrale gegeben wurden und an US-Dienststellen gelangt sind, die f374r die US-Kriegsf374hrung von Bedeutung sein konnten oder sogar tats344chlich daf374r eingesetzt wurden223 (IV.2. der BT-Drs. 16/990 und 16/1179), sowie zu kl344ren, 204Anfragen welchen Inhalts von - 3 - den US-Stellen an den BND ab Beginn des Jahres 2003 gestellt wurden [und] wie auf die Anfragen seitens des BND reagiert wurde223 (a.a.O. Ziffern IV.4.). 3 Im Mai 2006 fasste der Untersuchungsausschuss mehrere Beweisbeschl374sse, die insbesondere die Beiziehung von Unterlagen der Bundesregierung und des BND zu Weisungen und Auftr344gen an im Irak eingesetzte BND-Mitarbeiter sowie deren Meldungen an die BND-Zentrale (Beweisbeschluss 16-16 vom 18. Mai 2006) und von weiteren Akten sowie Unterlagen der Bundesregierung und des Bundeskanzler-amtes zum Gegenstand hatten (Beweisbeschl374sse 16-17 und 16-27 vom 18. Mai 2006). 4 Im Juni 2008 374bermittelte die Bundesregierung dem Untersuchungsausschuss mehrere Stehordner, die nach dem Schreiben des Bundeskanzleramts vom 30. Juni 2008 226 unter Zusicherung der Vollst344ndigkeit 226 204das Schriftgut des Bundesnachrich-tendienstes zu den o.g. Beweisbeschl374ssen223 sowie 204Schriftgut, 205 [das] nicht ein-schl344gig im Sinne des Untersuchungsauftrags ist223, enthalten. Die Unterlagen weisen stellenweise Schw344rzungen auf, bez374glich derer 226 auch zur 204Zusammenstellung der Akten223 226 das Bundeskanzleramt auf die 204verfassungsm344337igen Grenzen des Beweis-erhebungsrechts223 des Untersuchungsausschusses verwies. Teil der Unterlagen sind in einem mit der VS-Einstufung 204Geheim223 versehenen Stehordner enthaltene Schrei-ben eines BND-Mitarbeiters, die in erheblichem Umfang geschw344rzt sind (im Folgen-den bezeichnet als 204Request for Information223). 5 In der 96. Sitzung des Untersuchungsausschusses vom 25. September 2008 beantragte der Abgeordnete S. , die Bundesregierung aufzufordern, 204die 202ge-wei337ten222 Stellen in den Akten offen zu legen223. Dieser Antrag wurde von der Aus-schussmehrheit abgelehnt. 6 In der 98. Sitzung des Untersuchungsausschusses vom 8. Oktober 2008 stell-te der Abgeordnete Prof. Dr. P. m374ndlich folgenden Antrag: 204Der Ausschuss fordert die Bundesregierung auf, die auf den request for in-formation beruhenden Meldungen des Gardisten, die bislang nahezu vollst344n-dig 202gewei337t222 sind, dem Ausschuss in ungewei337ter Form zu 374bermitteln. - 4 - Falls die Bundesregierung dieser Aufforderung nicht nachkommt, wird eine einstweilige Verf374gung beantragt.223 7 Nachdem der Antrag zur374ckgestellt worden war, wies Dr. H. (Bundes-kanzleramt) darauf hin, dass die Schw344rzungen aus 204wohlerwogenen Gr374nden223 des Staatswohls vorgenommen worden seien; es handle sich um Informationen eines anderen Nachrichtendienstes, die 204der Gardist 205 lediglich [als] v366llig indoloser Bote223 weitergeleitet habe und bez374glich derer die Bundesregierung nicht disponieren k366n-ne. Anschlie337end verlas der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses noch in dessen 98. Sitzung folgenden, zwischenzeitlich vom Abgeordneten Prof. Dr. P. schriftlich vorgelegten Antrag: 204Die Bundesregierung wird aufgefordert, die Requests for Information des Verbindungsoffiziers des BND bei US-CENTCOM/FORWARD in Doha in voll-st344ndiger Fassung dem 1. Untersuchungsausschuss vorzulegen.223 8 Der als Drucksache (A-Drs.) 586 erfasste Antrag wurde im Untersuchungs-ausschuss auch im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht anh344ngige Or-ganstreitverfahren (Az.: 2 BvE 3/07) sowie die 204Dispositionsbefugnis der Bundesre-gierung223 und die 204Verf374gungsgewalt des deutschen Nachrichtendienstes223 er366rtert, wobei der Antragsteller seinen Antrag als 204Beweiskonkretisierungsantrag223 bezeichne-te. Auf die sog. Fristeinrede (die sich darauf bezieht, dass Beweisantr344ge grunds344tz-lich bis zum Donnerstag der Vorwoche einzureichen sind) wurde allseits verzichtet. Anschlie337end stimmten die Abgeordneten Dr. St. , Prof. Dr. P. sowie S. 226 und damit ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses 226 f374r den Antrag, die 204Koalitionsfraktionen223 (Protokoll S. 23) stimmten gegen ihn. Daraufhin stellte der Vor-sitzende fest, dass der Antrag mit dem notwendigen Minderheitsquorum beschlossen worden sei, das Beweismittel sei weder unerreichbar, noch sei die Zul344ssigkeit ge-r374gt worden. Hiergegen erhob ein Mitglied des Untersuchungsausschusses 226 noch w344hrend der Sitzung 226 Einwendungen und verwies darauf, dass es sich nicht um ei-nen Beweisantrag, sondern eine Handlungsaufforderung gehandelt habe, f374r die nicht 247 17 PUAG gelte, sondern die durch (einfache) Mehrheit abgelehnt werden k366nne. - 5 - 9 In der Folgezeit fertigte der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses den Beschluss nicht aus und leitete ihn auch nicht der Bundesregierung zu. Dies begr374n-dete er in der 100. Sitzung des Untersuchungsausschusses vom 16. Oktober 2008 damit, dass er pr374fe, ob es sich um einen Sach- oder einen Beweisantrag gehandelt habe und wie es zu werten sei, 204dass die Minderheit dem Antrag zugestimmt habe und die Mehrheit sich nicht wie 374blich enthalten, sondern dagegen gestimmt habe223. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 teilte er unter anderem mit, dass der Antrag nicht als Beweisantrag im Sinn des 247 17 PUAG angesehen werden k366nne; vielmehr sei der Antrag durch die Ausschussmehrheit (wirksam) abgelehnt worden. Er sehe sich aus Rechtsgr374nden daran gehindert, die Zuleitung als Beweisbeschluss an die Bundesregierung zu veranlassen (Schreiben vom 10. November 2008). 10 2. Die Antragstellerin ist der Ansicht, wegen der Schw344rzungen in den Schrei-ben des BND-Mitarbeiters sei es dem Untersuchungsausschuss nicht m366glich, ins-besondere Ziffer IV.4. des Untersuchungsauftrags zu erf374llen. Sie ist der Meinung, dem zul344ssigen und rechtm344337igen Antrag sei am 8. Oktober 2008 durch einen (wirk-samen) Beweisbeschluss entsprochen worden, zumal die Beweiserhebung zul344ssig und das Beweismittel erreichbar sei. Auch habe (insbesondere) der Ausschussvorsit-zende selbst den Antrag als Beweisantrag behandelt und die Entscheidung 374ber ihn als Beweisbeschluss bezeichnet. Ein nachtr344gliches Pr374fungsrecht stehe dem Vor-sitzenden des Untersuchungsausschusses nicht zu. 11 Die Antragstellerin beantragt festzustellen: 1. Der Antrag zu A-Drs. 586 ist am 8.10.2008 in der 98. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wirksam beschlossen worden, 2. der Vorsitzende des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahl-periode des Deutschen Bundestages ist verpflichtet, den Beweis-beschluss zu A-Drs. 586 der Bundesregierung unverz374glich zuzulei-ten, - 6 - hilfsweise: der 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wird verpflichtet, unverz374glich eine wirksame Beschluss-fassung zum Antrag A-Drs. 596 nachzuholen. 12 Mit Schreiben vom 5. Februar 2009 fasste die Antragstellerin den Hilfsantrag 204wie folgt223: Es wird festgestellt, dass der 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahl-periode des Deutschen Bundestages verpflichtet ist, den Beweisantrag auf A-Drs. 586 unverz374glich zu beschlie337en. 13 Die Antragsgegner sind der Ansicht, das vorliegende Antragsverfahren sei be-reits unzul344ssig. Zum einen ziele es der Sache nach auf das bereits in dem Organ-streitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht verfolgte Begehren und sei Teil der Auseinandersetzung 374ber die Aktenfreigabe durch die Bundesregierung. Zum anderen sei der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs f374r die Entscheidung nicht zust344ndig, weil es sich nicht um einen Beweisantrag im Sinn des 247 17 PUAG, son-dern um einen Sachantrag gehandelt habe. Auch die unbeanstandet gebliebene Be-handlung des in der 96. Sitzung des Untersuchungsausschusses gestellten Antrags zeige, dass der hier gegenst344ndliche und mit jenem identische Antrag zutreffend als Sachantrag 226 und nicht als Beweisantrag 226 behandelt worden sei, zumal der An-tragsteller selbst seinen Antrag nicht als Beweisantrag angesehen habe. Schlie337lich sind die Antragsgegner der Meinung, die Antr344ge seien wegen fehlenden Rechts-schutzbed374rfnisses unzul344ssig. In der Sache vertreten die Antragsgegner die Auffas-sung, dass 226 w374rde es sich um einen Beweisantrag handeln 226 die Beweiserhebung unzul344ssig und das Beweismittel teilweise unerreichbar sei; unzul344ssig sei er als 204reine Wiederholung223 und aus Gr374nden des Geheimnisschutzes und damit des Staatswohls, unerreichbar sei das Beweismittel, weil die Bundesregierung 374ber die von den US-Stellen gelieferten Informationen keine Verf374gungsgewalt besitze. 14 Die Antragsgegner beantragen, die Antr344ge als unzul344ssig zu verwerfen, hilfsweise als unbegr374ndet zu-r374ckzuweisen. - 7 - 15 3. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insbesondere auf die Antragsschrift vom 5. Dezember 2008 und die Erwiderung des Vertreters der Antragsgegner vom 12. Januar 2009 Bezug genommen. II. 16 Das Begehren der Antragstellerin hat teilweise Erfolg. Der Untersuchungsaus-schuss ist verpflichtet, sich nochmals mit dem vom Abgeordneten Prof. Dr. P. gestellten Beweisantrag (A-Drs. 586) zu befassen und ihm 226 sollte er weiterhin von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses unterst374tzt werden 226 (zu-mindest) mehrheitlich im Sinne des 247 9 Abs. 4 Satz 1 PUAG zuzustimmen. 17 1. Die Haupt- und Hilfsantr344ge sind zul344ssig. 18 a) Der Statthaftigkeit der Antr344ge und der Entscheidungsbefugnis des Ermitt-lungsrichters beim Bundesgerichtshof stehen weder Art. 93 GG, 247 13 BVerfGG ent-gegen, noch das bereits anh344ngige Organstreitverfahren oder die M366glichkeit einer (weiteren) Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit einer Aktenanforderung des Untersuchungsausschusses gegen374ber der Bundesregierung oder einer der in 247 18 Abs. 1 PUAG aufgef374hrten Stellen. 19 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist weder unmittelbar noch mittelbar die im Streitfall (gegebenenfalls) allein vom Bundesverfassungsgericht zu entschei-dende Frage, ob die Bundesregierung gegen374ber dem Untersuchungsausschuss zur 334bersendung von (ungeschw344rzten) Akten 226 hier: bez374glich der 204Request for Infor-mation223 226 verpflichtet ist (vgl. 247247 18 Abs. 3, 36 Abs. 1 PUAG). Vielmehr geht es 226 was auch die Antr344ge deutlich machen 226 um das in 247 17 PUAG ausdr374cklich geregelte Verfahren bei der ausschussinternen Behandlung und Entscheidung 374ber den Antrag zu einer Beweiserhebung und damit einen bez374glich der erforderlichen Zustim-mungsquote gegen374ber dem Strafprozess zwar modifizierten, hinsichtlich der Ableh-nungsgr374nde (247 17 Abs. 2 PUAG) aber der Regelung in 247 244 Abs. 3 StPO teilweise entsprechenden Verfahrensabschnitt (vgl. auch BT-Drs. 14/5790 S. 17). Auch wenn das Beweiserhebungs- und Beweiserzwingungsrecht der Minderheit in Art. 44 GG wurzelt (vgl. BVerfGE 67, 100, 128, 134), geht es vorliegend mithin nicht (vorrangig) - 8 - um die Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht, sondern die Anwendung der einfachge-setzlichen Regelung des 247 17 PUAG. Diese Pr374fung ist nicht dem Bundesverfas-sungsgericht vorbehalten, sondern obliegt 226 verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, einstweilige Anordnung vom 15. Juni 2006 226 2 BvQ 18/05 [Rdn. 37 ff.]; an-derer Ansicht wohl Klein in Maunz/D374rig, Grundgesetz Kommentar, Art. 44 Rdn. 239) 226 nach 247247 17 Abs. 4, 36 Abs. 1 PUAG (zumindest auch) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs. 20 b) Antragsberechtigt im Sinn des 247 17 Abs. 4 PUAG und Antragstellerin ist die Minderheit eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses als solche, nicht die Abgeordneten (pers366nlich), die diese Minderheit bilden (vgl. G344rditz ZParl 2005, 854, 859; Platter, Das parlamentarische Untersuchungsverfahren vor dem Ver-fassungsgericht, Berlin, 2004, S. 166). Antragsgegner sind 226 wie in der Antragsschrift aufgef374hrt und aus dem jeweiligen Antrag unzweifelhaft zu entnehmen 226 der Unter-suchungsausschuss (1. Haupt- und Hilfsantrag) sowie der Vorsitzende des Untersu-chungsausschusses (2. Hauptantrag; zum Vorsitzenden als m366glichem Antragsgeg-ner auch G344rditz ZParl 2005, 854, 868). 21 2. Die Aussetzung des Verfahrens gem344337 247 36 Abs. 2 PUAG ist nicht gebo-ten. Hinsichtlich der Verfassungsm344337igkeit der Einsetzung des Untersuchungsaus-schusses bestehen keine Bedenken, zumal auch von den Verfahrensbeteiligten weder im vorliegenden Verfahren noch 226 soweit bekannt 226 in dem vor dem Bundes-verfassungsgericht anh344ngigen Organstreitverfahren (Az. 2 BvE 3/07) entsprechende Einw344nde erhoben wurden. 22 3. Die Antragstellerin hat in der Sache teilweise Erfolg. 23 a) Unbegr374ndet sind jedoch die mit den Hauptantr344gen verfolgten Begehren. 24 Soweit aufgrund des 1. Hauptantrags festgestellt werden soll, dass der Be-weisantrag vom Untersuchungsausschuss wirksam beschlossen wurde, trifft dies nicht zu. Vielmehr stimmte die Mehrheit der Ausschussmitglieder gegen den Antrag. Damit war er abgelehnt (247 9 Abs. 4 Satz 1 PUAG). Dem steht nicht entgegen, dass nach 247 17 Abs. 2 PUAG 226 sofern die Voraussetzungen im 334brigen vorliegen 226 Be- - 9 - weise zu erheben sind, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder des Untersu-chungsausschusses beantragt wurde. Allein dadurch, dass eine qualifizierte Minder-heit einen solchen Antrag stellt oder f374r ihn stimmt, wird er nicht vom Ausschuss 204wirksam beschlossen223 (vgl. dazu auch unten b. dd.). 25 Infolge der Ablehnung des Antrags war und ist der Vorsitzende des Untersu-chungsausschusses nicht 226 wie im 2. Hauptantrag begehrt 226 verpflichtet, den Be-weisbeschluss der Bundesregierung zuzuleiten (vgl. 247 6 Abs. 2 PUAG). 26 b) Erfolg hat jedoch der entsprechend dem Entscheidungstenor auszulegende Hilfsantrag. Der Untersuchungsausschuss hat sich nochmals mit dem vom Abgeord-neten Prof. Dr. P. gestellten Beweisantrag (A-Drs. 586) zu befassen und ihm 226 sollte er weiterhin von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses un-terst374tzt werden 226 (zumindest) mehrheitlich im Sinne des 247 9 Abs. 4 Satz 1 PUAG zuzustimmen. 27 aa) Bei dem vom Abgeordneten Prof. Dr. P. gestellten Antrag (A-Drs. 586) handelt es sich um einen Beweisantrag im Sinn des 247 17 Abs. 2, 4 PUAG. 28 (1.) Unter einem Beweisantrag wird im Strafverfahren 226 soweit vorliegend von Bedeutung 226 das Begehren eines Prozessbeteiligten verstanden, mit einem bestimm-ten, nach der Strafprozessordnung zul344ssigen Beweismittel eine konkrete, f374r den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch relevante Beweisbehauptung festzustellen (vgl. Meyer-Go337ner, Strafprozessordnung, 51. Aufl., 247 244 Rdn. 18; Fischer in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Aufl., 247 244 Rdn. 69 ff., 79 jeweils m.w.N.). Er ist mithin durch die Bezeichnung eines Beweismittels und die Angabe der durch dieses zu beweisenden Behauptung, also eine 344u337ere oder innere Tatsache bzw. einen Sachverhalt, gekennzeichnet. 29 Diese Anforderungen gelten infolge der Verweisung in Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG im Grundsatz auch f374r Beweisantr344ge im Sinn des 247 17 Abs. 2 PUAG (vgl. Glau-ben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsaussch374sse in Bund und L344ndern, 2005, 247 16 Rdn. 3, 5). Die Angabe des Beweismittels, dessen sich der Ausschuss bedienen soll, ist auch bei einer im Untersuchungsausschuss begehrten - 10 - Beweisaufnahme unerl344sslich, schon weil erst dies die Pr374fung erm366glicht, ob das Beweismittel erreichbar ist (247 17 Abs. 2 PUAG). Ferner muss den Mitgliedern des Ausschusses vor der Abstimmung 374ber den Antrag als notwendige Grundlage des eigenen Abstimmungsverhaltens aber auch die Tatsache oder der Sachverhalt be-kannt sein, die bzw. der Gegenstand der Beweisaufnahme sein soll. Nicht zuletzt wird hiervon h344ufig die Entscheidung abh344ngen, ob die Beweiserhebung vom Unter-suchungsauftrag gedeckt und aus diesem oder anderen Gr374nden zul344ssig ist (247 17 Abs. 2 PUAG). Auch ist erst dann, wenn Beweismittel und Beweisthema klar sind, eine sachgerechte Entscheidung des Gerichts nach 247 17 Abs. 4 PUAG 374ber eine ab-gelehnte Beweiserhebung m366glich. Indes d374rfen insofern an einen Beweisantrag kei-ne 374berzogenen, letztlich nur mehr Formalien betreffende Anforderungen gestellt werden. So ist es beispielsweise ausreichend, wenn die Angabe des Beweisthemas vom Antragsteller erst auf Frage eines Ausschussmitglieds nachgeholt wird. Ferner wird dem Zweck, der der Forderung nach der Mitteilung des Beweisthemas zugrunde liegt, auch ohne dessen ausdr374ckliche Angabe entsprochen, wenn das Beweisthema offensichtlich ist oder aufgrund des Zusammenhangs, in dem der Antrag gestellt wurde, unzweifelhaft feststeht und ohne weiteres etwa aus dem 374ber die Ausschuss-sitzung gefertigten Protokoll nachvollzogen werden kann. In solchen F344llen unterliegt es keinen Bedenken, wenn Beweismittel und Beweisthema erst im Beweisbeschluss konkret bezeichnet werden (vgl. BT-Drs. 14/2363 S. 13; 344hnlich Glauben/Brocker a.a.O 247 16 Rdn. 3). 30 Neben diesen allgemein Beweisantr344ge betreffenden Grunds344tzen gelten f374r Antr344ge, die die Vorlage von Akten im Sinn des 247 18 Abs. 1 PUAG betreffen, weitere Besonderheiten. Akten als solche 226 als 204Gesamturkunde223 226 sind n344mlich keine Be-weismittel im Sinn der Strafprozessordnung f374r ihren Inhalt. Beweismittel sind inso-fern vielmehr nur die jeweils einen bestimmten Vorgang oder eine solche Tatsache betreffenden Eintragungen, also die einzelnen in der Akte enthaltenen Urkunden (Fischer in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung a.a.O. 247 244 Rdn. 81 m.w.N.). Die uneingeschr344nkte 334bernahme dieser Bewertung in Bezug auf Akten als Beweismittel w374rde indes den Bed374rfnissen und Besonderheiten des Verfahrens ei-nes Untersuchungsausschusses nicht gerecht, zumal die Strafprozessordnung selbst (in 247 96 i.V.m. 247 94 Abs. 1) zwischen 204Akten223 und 204Beweismitteln223 zumindest einen engen Zusammenhang herstellt. Im Strafverfahren werden die der Staatsanwalt- - 11 - schaft bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens ohnehin bekannten Ermitt-lungsma337nahmen und deren Ergebnisse dem Gericht durch die 334bersendung der Akten unterbreitet und dem Verteidiger auf Verlangen durch Akteneinsicht (247 147 StPO) 374bermittelt. Weitgehend auf dieser Grundlage entscheidet das Gericht, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden sollen; auch f374r die Prozessbetei-ligten, die Beweiserhebungen anregen oder beantragen wollen, sind die in den Akten niedergelegten Erkenntnisse regelm344337ig von besonderer Bedeutung und vor einer solchen Antragstellung jedenfalls zu bedenken. In 344hnlicher Weise dient die Aktenan-forderung im Untersuchungsausschuss zun344chst regelm344337ig der Information der Ausschussmitglieder (Glauben/Brocker a.a.O. 247 17 Rdn. 4, 8; Weisgerber, Das Be-weiserhebungsverfahren parlamentarischer Untersuchungsaussch374sse des Deut-schen Bundestages, 2003, S. 325; Wiefelsp374tz, Das Untersuchungsausschussge-setz, 2003, S. 232; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 1987 226 2 BvR 1178, 1179, 1191/86 [Rdn. 114]), ist die Akten374bersendung also notwendige 226 und durch die Verfassung abgesicherte 226 Grundlage f374r die Aus374bung des parlamentarischen Kontrollrechts (vg. BVerfGE 67, 100, 132: 204Wesenskern223). Dar374ber hinaus ist die Aktenanforderung aber bereits Teil der Beweiserhebung; sie bereitet n344mlich die Beweisaufnahme durch Einf374hrung einzelner Aktenteile im Wege des Urkundenbe-weises nach 247 31 PUAG vor (vgl. Glauben/Brocker a.a.O. 247 15 Rdn. 3, 247 16 Rdn. 8, 247 15 Rdn. 5, 247 17 Rdn. 41; ferner Klein in Maunz/D374rig a.a.O. Art. 44 Rdn. 215, 218; Achterberg/Schulte in v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 44 Rdn. 116; Weisgerber a.a.O. S. 144; zur Unterscheidung 204Beweiserhebung223 226 204Beweisaufnahme223: BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 1987 226 2 BvR 1178, 1179, 1191/86 [Rdn. 115]). Dienen die Akten mithin aber zun344chst der Informationsbe-schaffung, so kann 226 soweit sie die Beweisaufnahme vorbereiten 226 zumindest im Regelfall nicht verlangt werden, dass der Antragsteller in seinem Beweisantrag be-reits das auf den (ihm regelm344337ig jedenfalls im Detail noch nicht bekannten) Inhalt der Akte bezogene Beweisthema mitteilt; schlichtweg 204ins Blaue hinein223 aufgestellte Behauptungen oder Vermutungen hinsichtlich des Akteninhalts sind von ihm nicht zu verlangen und w344ren f374r die mit der Entscheidung 374ber den Antrag Befassten auch nicht weiterf374hrend. Die 204sinngem344337e Anwendung223 der Vorschriften 374ber den Straf-prozess (Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG; dazu Weisgerber a.a.O. S. 147) gebietet es in solchen F344llen der Aktenanforderung daher regelm344337ig nicht, einen Beweisantrag nur dann anzunehmen, wenn auch ein konkretes Beweisthema mitgeteilt ist; insofern - 12 - gen374gt vielmehr, dass ein erkennbarer Zusammenhang mit dem Untersuchungsauf-trag besteht (vgl. zu einem 204Beweisantrag223 auf Aktenvorlage, dessen Beweisthema lediglich mit dem 204Untersuchungsauftrag223 bezeichnet wurde: BVerfGE 67, 100, 109, 145; im Ergebnis 344hnlich BbgVerfG LKV 2004, 177, 178; Glauben/Brocker a.a.O. 247 16 Rdn. 3). 31 (2.) Auf dieser Grundlage ist der vom Abgeordneten Prof. Dr. P. gestellten Antrag (A-Drs. 586) als Beweisantrag im Sinn des 247 17 Abs. 2, 4 PUAG zu bewerten. 32 Der Antrag bezeichnete die anzufordernden Unterlagen und es war offensicht-lich, dass die Mitteilungen des BND-Mitarbeiters in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Untersuchungsauftrag standen und Beweisthema die dem Antragsteller im Einzelnen noch nicht bekannten Inhalte der 204Request for Information223, jedenfalls aber schon die Existenz von 204Anfragen 205 von US-Stellen223 im Sinn der Ziffer IV.4. des Un-tersuchungsauftrags waren. 33 Unerheblich ist demgegen374ber, ob der Antrag bereits fr374her gestellt oder von einem fr374heren Beweisantrag umfasst war. Allein dies, also die blo337e Wiederholung, w374rde dem Antrag nicht die Qualit344t als Beweisantrag nehmen. Jedoch w344re der An-trag als Beweisantrag unzul344ssig oder zumindest nicht als solcher zu behandeln, wenn er trotz bereits erfolgter Beweisaufnahme nochmals gestellt und auf deren blo-337e Wiederholung gerichtet w344re (vgl. Fischer in Karlsruher Kommentar zur Strafpro-zessordnung a.a.O. 247 244 Rdn. 107). Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Es ist schon nicht vorgetragen, dass bez374glich der 374bersandten 204Request for Information223 gem344337 247 31 PUAG Beweis erhoben wurde. Aber auch wenn auf die blo337e 334bersen-dung der Unterlagen abzustellen w344re, w374rde sich der Antrag nicht auf deren Wie-derholung beziehen; denn der Antragsteller will mit seinem Begehren ein 334bermitt-lung der ungeschw344rzten Schriftst374cke erreichen, nicht aber die erneute 334bersen-dung der im selben Umfang unleserlich gemachten Unterlagen. - 13 - 34 bb) Der Antrag entspricht auch im 334brigen den sich aus 247 17 Abs. 2 Halbs. 1 PUAG ergebenden Anforderungen. 35 Dabei kann dahinstehen, ob er 226 wie nach dem Wortlaut von 247 17 Abs. 2 PUAG erforderlich 226 von einer qualifizierten Minderheit (so zwar nicht die amtliche, aber die gebr344uchliche Bezeichnung, vgl. etwa BT-Drs 14/5790 S. 17; BVerfGE 105, 197, 225 f.) oder lediglich einem Ausschussmitglied gestellt wurde. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung (Minderheitenschutz) gen374gt es, wenn ihm 226 wie hier 226 vor der Abstimmung weitere Mitglieder 204beigetreten223 sind und er damit durch eine qualifi-zierte Minderheit unterst374tzt wurde. 36 Demgegen374ber kommt der Frage, wie der Vorsitzende, der oder die An-tragsteller bzw. die weiteren Ausschussmitglieder den Antrag qualifiziert haben, keine ma337gebliche Bedeutung f374r die hier vorzunehmende Bewertung zu (zu der auf 344ltere Gesetzesmaterialien zur374ckgehenden Bezeichnung als 204Beweisvorbereitungsantrag223 bzw. 204Beweisvorbereitungsbeschluss223: Glauben/Brocker a.a.O. 247 16 Rdn. 8). Im Rahmen einer nach 247 17 Abs. 4 PUAG zu treffenden Entscheidung ist ein Antrag als Beweisantrag zu behandeln, wenn er den an diesen zu stellenden Anforderungen entspricht. 37 cc) Der Beweisantrag durfte von der Ausschussmehrheit nicht abgelehnt wer-den, da keiner der Ablehnungsgr374nde des 247 17 Abs. 2 PUAG vorlag. 38 (1.) 247 17 Abs. 2 PUAG erm366glicht die 226 grunds344tzlich zu begr374ndende (BVerfGE 105, 197, 225; Glauben/Brocker a.a.O. 247 27 Rdn. 9) 226 Ablehnung eines Beweisantrags nur im Fall der Unzul344ssigkeit der Beweiserhebung oder der Uner-reichbarkeit des Beweismittels. 39 (a.) Der Antrag durfte nicht wegen Unzul344ssigkeit der Beweiserhebung abge-lehnt werden. 40 Unzul344ssig ist die Beweiserhebung beispielsweise dann, wenn sie durch den Untersuchungsauftrag nicht gedeckt ist oder gegen verfassungsrechtliche, gesetzli- - 14 - che und gesch344ftsordnungsrechtliche Vorschriften verst366337t (BT-Drs. 14/2363 S. 14; 14/5790 S. 17; Risch DVBl. 2003, 1418; Glauben/Brocker a.a.O. 247 15 Rdn. 6 f.). 41 Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Allein der Umstand, dass ein Beweisantrag mehrfach gestellt wurde, macht 226 unabh344ngig davon, ob ein sol-cher Fall hier vorliegt 226 die Beweis erhebung nicht unzul344ssig. Ebenso wenig w344re die Beweiserhebung unzul344ssig, wenn ein Antrag trotz bereits erfolgter Ablehnung er-neut oder wenn er nach durchgef374hrter Beweiserhebung nochmals gestellt werden w374rde (vgl. Fischer in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung a.a.O. 247 244 Rdn. 107; zur Unterscheidung zwischen der Unzul344ssigkeit eines Beweisantrags und der Unzul344ssigkeit der Beweiserhebung auch Meyer-Go337ner a.a.O. 247 244 Rdn. 48). In diesen F344llen w344re die (erneute) Erhebung des Beweises nicht 204verboten223, son-dern 226 m366glicherweise 226 der Beweisantrag nicht als solcher zu behandeln oder unzu-l344ssig. 42 Auch soweit sich die Antragsgegner auf eine Unzul344ssigkeit 204wegen Geheim-nisschutzinteressen223 berufen, vermag dies die Ablehnung des Beweisantrags nicht zu rechtfertigen. Nach dem Wortlaut des 247 96 StPO steht eine 204Sperrerkl344rung223 zwar schon dem Ersuchen um 334bersendung von Akten entgegen. Jedoch wird die im Strafprozess durch 247247 95, 96 StPO geregelte Aktenanforderung im Verfahren des Untersuchungsausschusses durch 247 18 PUAG modifiziert. Sachlich gerechtfertigt dadurch, dass regelm344337ig allein die aktenf374hrende oder f374r die 204Sperrerkl344rung223 bzw. die Herausgabe der Akten verantwortliche Stelle die tats344chlichen Grundlagen und Hintergr374nde etwaiger 204Geheimnisschutzinteressen223 kennt und bewerten kann, be-steht die Verpflichtung der Bundesregierung und der in 247 18 Abs. 1 PUAG genannten Stellen, einem Akten374bersendungsersuchen des Untersuchungsausschusses zu ent-sprechen 204vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen223. Dies 226 und auch die Rege-lung in 247 18 Abs. 2 PUAG 226 zeigt, dass der Untersuchungsausschuss ein solches Ersuchen auch dann stellen darf, wenn zu erwarten ist, dass es aus 204verfassungs-rechtlichen Gr374nden223 abgelehnt wird; denn 374ber deren Vorliegen entscheidet die Bundesregierung oder der zust344ndige Bundesminister und im Streitfall das Bundes-verfassungsgericht 226 nicht aber schon vorab der Untersuchungsausschuss. Hinzu kommt, dass 226 falls schon der Untersuchungsausschuss im Hinblick auf eine dro-hende oder bereits tats344chlich abgegebene 204Sperrerkl344rung223 der Bundesregierung - 15 - von einer mittels Beweisbeschluss einzufordernden Akten374bersendung absehen m374sste 226 von ihm eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach 247 18 Abs. 3 PUAG nicht mehr eingeholt werden k366nnte. Nichts anderes gilt, wenn das Akten-374bersendungsersuchen in Form eines Beweisantrags gestellt wird. 43 Im 334brigen ist vorliegend zudem zu ber374cksichtigen, dass die 334bersendung der (nicht oder weniger umfassend geschw344rzten) 204Request for Information223 bislang noch nicht in konkretisierter Form Gegenstand eines Beweisantrags oder eines Ak-ten374bersendungsersuchens war. Auch der Beweisbeschluss 16-438 betrifft lediglich 204Aufzeichnungen 205 zwischen Stellen des BND 205 und Stellen von Centcom223. Hinzu kommt, dass die 204Request for Information223 nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrags der Antragstellerin in der Antragsschrift (S. 6) jedenfalls nicht nur aus den Gr374nden geschw344rzt wurden, die der Vertreter des Bundeskanzleramts in der 110. Ausschusssitzung vom 18. Dezember 2008 (nochmals) erl344uterte (fehlende Disposi-tionsbefugnis), und er dort zudem ank374ndigte, dass ein entsprechender Beweisan-trag eine 226 wenn auch nicht aussichtsreiche 226 Anfrage um Freigabe bei der dispositi-onsbefugten Stelle zur Folge h344tte. 44 (b.) Auch der Ablehnungsgrund der Unerreichbarkeit lag und liegt nicht vor. 45 Unerreichbar sind Beweismittel, bei denen der Untersuchungsausschuss nicht wei337 oder nicht ermitteln kann, wo sie sich aufhalten oder bei denen abzusehen ist, dass sie auch nach Anwendung der im Untersuchungsausschussgesetz vorgesehe-nen Zwangsmittel f374r die Beweiserhebung im laufenden Untersuchungsverfahren nicht herbeigeschafft werden k366nnen (BT-Drs. 14/2363 S. 14; 14/5790 S. 17). Letzte-res ist bez374glich der 204Request for Information223 aus den oben dargelegten Gr374nden nicht der Fall, Unerreichbarkeit aufgrund anderer Umst344nde ist ersichtlich nicht ge-geben. 46 (2.) Ob neben den in 247 17 Abs. 2 PUAG aufgef374hrten Gr374nden noch weitere Umst344nde, wie Verschleppung oder offensichtlicher Missbrauch (BVerfGE 105, 197, 225), die Ablehnung eines Beweisantrags rechtfertigen k366nnen oder ob solche Um-st344nde bereits zur Unzul344ssigkeit der Beweiserhebung f374hren, bedarf keiner Ent-scheidung. Solche Umst344nde sind vorliegend nicht gegeben. - 16 - 47 dd) Bestand und besteht somit kein tragf344higer Grund f374r die Ablehnung des Antrags, waren die Ausschussmitglieder zumindest mehrheitlich (im Sinn des 247 9 Abs. 4 Satz 1 PUAG) verpflichtet, dem Beweisantrag zuzustimmen, mithin den Beweisbeschluss zu erlassen (vgl. BT-Drs. 14/2363 S. 14; 14/5790 S. 17; Klein in Maunz/D374rig a.a.O. Art. 44 Rdn. 198; Risch DVBl. 2003, 1418, 1423; zur entspre-chenden Praxis der Untersuchungsaussch374sse auch Platter a.a.O. S. 80 mit Beispie-len in Fu337n. 257). Dies ist nunmehr nachzuholen. Entsprechend war der Hilfsantrag der Antragstellerin auszulegen (vgl. zum Ziel des Hilfsantrags insbesondere S. 11, 17 der Antragsschrift). 48 Diese Entscheidung des Untersuchungsausschusses kann der Ermittlungs-richter des Bundesgerichtshofs nicht ersetzen, da er andernfalls 226 weil sein Be-schluss nicht Gegenstand oder Grundlage eines Organstreitverfahrens sein kann 226 dieses Beweismittel einem solchen verfassungsgerichtlichen Verfahren entziehen w374rde (vgl. Risch DVBl. 2003, 1418, 1423 f.). Ob dies auch dann gilt, wenn sich die Mehrheit des Untersuchungsausschusses trotz einer sie zur Zustimmung verpflich-tenden gerichtlichen Entscheidung weigert, den Beweisbeschluss zu erlassen, bedarf hier keiner Entscheidung. 49 Im Hinblick auf die Ausf374hrungen der Verfahrensbeteiligten sowie in Abgren-zung zur im Streitfall insofern allein dem Bundesverfassungsgericht zustehenden Entscheidungsbefugnis wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die vorliegende Entscheidung allein den Erlass eines Beweisbeschlusses durch den Untersuchungs-ausschuss zum Gegenstand hat, nicht aber dessen Vollzug oder gar die Bundesre-gierung dazu verpflichtet, dem Ausschuss (ungeschw344rzte) Akten zur Verf374gung zu stellen. III. 50 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. 51 Ein Geb374hrentatbestand bez374glich der Gerichtskosten ist nicht ersichtlich, zu-dem w344re der Bund von der Zahlung dieser Geb374hren befreit (247 2 Abs. 1 Satz 1GKG). Auch f374r die 334berb374rdung der Kosten und Auslagen der Antragstellerin bzw. - 17 - der Antragsgegner mangelt es an einer Rechtsgrundlage (vgl. zudem 247 35 Abs. 1 PUAG). IV. Rechtsmittelbelehrung 52 Gegen diesen Beschluss k366nnen die Antragstellerin und der Antragsgegner zu 1. Beschwerde einlegen (247 36 Abs. 3 PUAG). Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll bei dem Gericht einzureichen, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat (247 306 Abs. 1 StPO), also beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs. Sie ist an keine Frist gebunden. Auch besteht f374r die Einlegung der Beschwerde kein 204An-waltszwang223, die Verfahrensbeteiligten k366nnen das Rechtsmittel also auch durch ein selbst verfasstes Schreiben einlegen und begr374nden. Dr. Mutzbauer Richter am Bundesgerichtshof
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