ECLI:DE:BGH:2017:030817B1BGS237.17.0 Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter 1 BGs 23 7 /1 7 2 BJs 583/17 - 7 BESCHLUSS vom 3 . August 2017 In dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Verdachts des Mordes sowie des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen g em äß §§ 211, 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Altern . u . Nr. 5, 22, 23, 52, 53 StGB D e r Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 1. August 2017 ... wird auf Antrag des Generalbundesanwalts beim Bundesg e- richtshof dahingehend ergänzt , dass den Verpfl ichteten Providern ... nicht nur gemäß § 100g Abs. 2 und Abs. 3, § 101a, § 100a Abs. 3 und § 100b Abs. 1 bis 3, §§ 162, 169 StPO, sondern darüber hinaus gemäß § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 100g Abs. 1 S atz 1 Nr. 1, § 100a Abs. 2 Nr. 1h) StPO aufgeg e- be n wird, dem vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof beauftragten ... Auskunft über sämtliche Verkehrsdaten zu erteilen, die in den Funkzellen für die im Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 1. A u- gust 2017 ... näher bezeichnet e Örtlichkeit in dem Zeitraum vom ... bis ... , angefallen sind. Zu diesem Zweck sind dem ... , die Daten unverzüglich schrif t- lich und in elektronisch verwertbarer Form und vorab per E - Mail ... mitzuteilen. - 2 - Ausgenommen von den Verkehrsdaten gemäß § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO, § 96 TKG sind die Standortdaten (§ 100g Abs. 1 Satz 3 StPO). Die Erhebung von retrograden Standortdaten ist ausschließlich gemäß § 100g Abs. 3 i.V.m. § 100g Abs. 2 StPO und § 113b TKG zulässig. Gründe: In Ergänzung zu seinem ursprü nglichen Antrag vom 1. August 2017 , der die Anordnung einer Funkzellenabfrage auf der Grundlage des § 100g Abs. 3 StPO i.V.m. § 100g Abs. 2 StPO beinhaltete, hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nun auch die Anordnung einer Funkzellenabfrage b a- sierend auf § 100g Abs. 3 StP O i.V.m. § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO bea n- tragt. Mit Ablauf der Überleitungsvorschrift des § 12 EGStPO zum 29. Juli 2017, der die retrograde Erhebung der nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG g e- speicherten Standortd aten bis 29. Juli 2017 au f der Grundlage des § 100g Abs. 1 StPO in der bis zum Inkraftreten des Gesetzes zur Einführung einer Speicherfrist und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Deze m- ber 2015 ermöglichte, besteht keine gesetzliche Grundla ge mehr nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG gespeicherte Standort daten rückwirkend zu erheben, § 100g Abs. 1 Satz 3 StPO. Die Erhebung von retrograden Standortdaten ist ausschl ießlich auf der Grundlage von § 100g Abs. 2 StPO i.V.m. § 113b TKG zulässig. Dies steht nach dem Willen des Gesetzgebers einer retrograden Fun k- ze l lenabfrage gemäß § 100g Abs. 3 i.V.m. § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO j e- doch nicht grundsätzlich entgegen. Der Gesetzgeber ging bei der Regelung der 1 2 3 - 3 - Funkzellenabfrage in § 100g Abs. 3 StPO ( Gesetz zur Einführung einer Spe i- cherfrist und einer Höchstspeicher frist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 [BGBl. I S. 2218]) ausdrücklich davon aus, dass eine Funkzellenabfrage nicht ausschließlich die Erhebung von Standortdaten, sondern die Erhebung aller Verkehrsdaten be inhaltet (Gesetzesbegründung S. 36, BT - Dr uck s. 18/5088), mithin auch die retrograde Funkzellenabfrage durch Heranziehung der gemäß § 96 TKG gespeicherten Verkehrsdat en grundsätzlich möglich ist, § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO. Da - wie ausgeführ t - für die rückwirkende Erh e- bung der gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG gespeicherten Standortdaten jedoch seit 29. Juli 2017 keine gesetzliche Grundlage mehr besteht, dürfen für die retrograde Funkzellenabfrage auf der Grundlage des § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO Standortdaten nicht herangez o- gen werden. Anhaltspunkt e dafür, dass d er Gesetzgeber von dem seit 29. Juli 2017 geltenden Verbot der rüc kwirkenden Erhebung der gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG gespeicherten Stand ortdaten, in § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO eine Ausnahme zulassen wollte, sind nicht ersichtlich und würden dem Reg e- lungsgefüge des § 100g StPO und der damit verbundenen Intention des G e- setzgebers, sowohl die Erhebun g der Standortdaten als auch die Funkzellena b- frage wegen der damit verbundenen erhöhten Beeinträchtigungen an besond e- re Voraussetzungen zu knüpfen (vgl. Gesetzesbegründung S. 35/36, BT - Dr uck s. 18/5088), widersprechen. Inwieweit auf dieser Basis technisch eine Funkzellenabfrage durchfüh r- bar ist, b leibt der Ausführung derselben vorbehalten. ... Wimmer Richter am Bundesgerichtshof 4 5
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