Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter 1 BGs 25/2006 2 BJs 65/95-2- (7) Beschluss vom 27. Februar 2006 im Ermittlungsverfahren gegen wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristi-schen Vereinigung und anderer Straftaten hier: Befangenheitsantrag des Betroffenen N. T. Der Antrag des Betroffenen N.T. auf Ablehnung des Richters am Bundesgerichtshof H. wegen Besorgnis der Befangenheit vom 30. Januar 2006 ist - aus hiesiger Sicht - z u l 344 s s i g . Hausanschrift: Telefon: Telefax: Herrenstra337e 45a (0721) 159-0 (0721) 159-2508 76133 Karlsruhe Postfach: 76125 Karlsruhe - 2 - Gr374nde: I. Der Nichtbeschuldigte N. T. ist als potentieller Nachrichtenmittler im Sinne von 247 100 a Satz 2 2. Alt. StPO Betroffener einer ohne seine vorherige Anh366rung (247 33 Abs. 4 StPO) in einem Ermittlungsverfahren wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung (247 129 a [Abs. 2 Nr. 2] StGB) richterlich gestatteten (247 163 Abs. 3 StPO), inzwischen beendeten 334berwachung der Telekommunikation. Von der Ma337nahme wurde der Betroffene gem344337 247 101 Abs. 1 StPO benachrichtigt. Im Rahmen der Nachholung des rechtlichen Geh366rs ist nunmehr derselbe Richter, der die 334berwachung der Te-lekommunikation gestattete, zur erneuten 334berpr374fung der Gesetzm344337igkeit dieser Entscheidung berufen. Diesen lehnt der Betroffene wegen Besorgnis der Befangen-heit ab. Der Richter h344tte seine eigene Entscheidung zu bewerten. Da er diese je-doch unter Nichtbeachtung verfassungsgerichtlicher Ma337gaben getroffene habe - wie im Einzelnen dargelegt wird -, zweifle der Betroffene daran, dass er mit einer unvor-eingenommenen Pr374fung durch den abgelehnten Richter rechnen kann. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Ablehnungsgesuch bereits als unzul344s-sig zu verwerfen. Zum einen stehe nach 247 24 Abs. 3 StPO ein Ablehnungsrecht nur der Staatsanwalt-schaft, dem Privatkl344ger, dem Beschuldigten und weiteren durch Verweisungsnor-men in der Strafprozessordnung bezeichneten Nebenbeteiligten zu (z.B. dem Ne-benkl344ger, den Verfall- und Einziehungsbeteiligten) zu. Der Betroffene N. T. sei kein Berechtigter, dem nach diesen Vorschriften ein Ablehnungsrecht zustehe. Er sei ins-besondere nicht Beschuldigter des Ermittlungsverfahrens, sondern eine von Tele-kommunikationsma337nahmen als Nachrichtenmittler betroffene Drittperson, die allen-falls als Zeuge f374r das Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein k366nne. Zeugen und Sachverst344ndigen stehe jedoch kein Ablehnungsrecht zu. - 3 - Abgesehen davon sei der Ablehnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (247 26 Abs. 2 StPO). II. 334ber die Zul344ssigkeit der Ablehnung eines Richters im vorbereitenden Verfahren entscheidet dieser zun344chst selbst (247 26 a Abs. 2 Satz 3 StPO). III. Der Befangenheitsantrag ist zul344ssig. 1. In der Strafprozessordnung werden zwar nur die vom Generalbundesanwalt genannten Verfahrensbeteiligten ausdr374cklich als Berechtigte einer Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit genannt (zum Kreis der Ab-lehnungsberechtigten vgl. Wendisch in L366we-Rosenberg StPO, 25. Aufl., 247 24 Rn. 44, 46). Die M366glichkeit der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist jedoch ein auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG basierendes 204prozes-suales Grundrecht223 (vgl. Lamprecht, Befangenheit an sich: 334ber den Umgang mit einem prozessualen Grundrecht, NJW 1993, 2222). 204Nach Art 101 Abs. 1 Satz 2 GG muss im System der normativen Vorausbestimmung des gesetzli-chen Richters Vorsorge daf374r getroffen werden, dass im Einzelfall ein - 4 - Richter, der nicht die Gew344hr der Unparteilichkeit bietet, von der Aus374bung sei-nes Amtes ausgeschlossen ist oder abgelehnt werden kann223 (BVerfG NJW 1967, 1123; vgl. auch Classen in v.Mangoldt, Klein, Starck, Kommentar zum Grundgesetz, 4. Aufl., Art 101 Abs. 1 Rn. 26; Leibholz, Rinck, Hesselberger, Grundgesetz, Art 101 Rn. 131, R. Hamm, Der gesetzliche Richter und die Ab-lehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, 77 ff; Vo337kuhle, Rechtsschutz ge-gen Richter, 112 ff, jeweils m.w.N.). 204Dementsprechend hat der B374rger einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein Ablehnungsrecht223 (Vo337kuhle a.a.O. S. 114). So wird nach heute wohl 374berwiegender Meinung zutreffend 374ber den Wortlaut des 247 24 Abs. 3 Satz 1 StPO hinaus dem Verletzten als einer allein auf sich gestellten Verfahrenspartei im Klageerzwingungsverfahren (247 172 Abs. 2 StPO) ein eigenes Ablehnungsrecht einger344umt (vgl. Wendisch a.a.O. Rn. 47; Pfeiffer in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Aufl., 247 24 Rn. 10 f; Meyer-Go337ner, Strafprozessordnung, 48. Aufl., 247 24 Rn. 20; jeweils m.w.N; anders das Reichsgericht RGSt 52, 292). Bei 204Dritten223, die durch Ermittlungs-ma337nahmen in Verfahren, die nicht gegen sie gerichtet sind, von schwerwie-genden - grundrechtsrelevanten - Eingriffen betroffen sind, wie etwa bei der Durchsuchung bei anderen Personen (247 103 StPO), der Wohnraum374berwa-chung bei anderen (247 100 c Abs. 3 Satz 2 StPO) oder eben bei der 334berwa-chung der Telekommunikation bei Nichtbeschuldigten (247 100a Satz 2 2. Alt.), kann hinsichtlich der Anordnung oder Gestattung der Ma337nahme, sowie bei de-rer nachtr344glicher 334berpr374fung unter Nachholung des rechtlichen Geh366rs oder - gegebenenfalls - im Beschwerdeverfahren nichts anderes gelten. Diejenigen Nichtbeschuldigten, gegen die sich derartige Ermittlungsma337nahmen richten, sind nicht lediglich Beweismittel, wie Zeugen oder Sachverst344ndige, die au337er-halb des Verfahrens stehen (diese haben kein Ablehnungsrecht, vgl. Pfeiffer - 5 - a.a.O. Rn. 11), Die Situation ist auch anders als beim Verletzen im Adh344sions-verfahren (nach h.M. nicht ablehnungsberechtigt vgl. Meyer-Go337ner a.a.O. Rn. 20 m.w.N.; R. Hamm, Recht des Verletzten zur Richterablehnung im Strafver-fahren?, NJW 1974, 682 f), der darin nur gewinnen, seiner zivilrechtlichen An-spr374che aber nie verlustig gehen kann; von einer Entscheidung dar374ber wird im Strafverfahren allenfalls abgesehen (247 406 Abs. 1 Satz 3 StPO). Demgegen-374ber sind Nichtbeschuldigte, bei denen eine der genannten Ermittlungsma337-nahmen durchgef374hrt wird, unmittelbar endg374ltig in elementaren Rechten ei-genst344ndig betroffen, sie sind selbst Objekt und damit Partei in diesem beson-deren Verfahrensabschnitt. Ein so Betroffener muss entsprechend 247 24 StPO die M366glichkeit haben, von sich aus auf eine Entscheidung durch einen unbe-fangenen Richter, einen nur dann gesetzlichen Richter, hinzuwirken zu k366nnen. 204Es widerspr344che jeder Gerechtigkeit, ihn 205 darauf zu verweisen, dass das Ge-richt nach 247 30 [StPO - Selbstanzeige] verfahren werde223 (Wendisch a.a.O. Rn. 47 im Hinblick auf das Klageerzwingungsverfahren). 2. Die Umst344nde, auf die sich der Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Be-fangenheit st374tzt (der zugrunde liegende ermittlungsrichterliche Beschluss, die einschl344gige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der Ge-sch344ftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs), sind aktenkundig beziehungs-weise gerichtsbekannt. Einer weiteren Glaubhaftmachung der den Ablehnungs-antrag tragenden Tatsachen bedarf es daher hier nicht mehr. Hebenstreit Richter am Bundesgerichtshof
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