Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter I I ARs 1/2009 1 BGs 29/2009 In dem Verfahren der Mitglieder des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode des Deut-schen Bundestages 1. Dr. S., 2. Prof. Dr. P. und 3. S. Platz der Republik 1, 11011 Berlin - Antragsteller zu 1 bis 3 - gegen den 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundesta-ges, Platz der Republik 1, 11011 Berlin - Antragsgegner - Verfahrensbevollm344chtigter: Prof. Dr. W. - 2 - erl344sst der Ermittlungsrichter I beim Bundesgerichtshof am 10. M344rz 2009 folgenden B e s c h l u s s: Die Antr344ge vom 30. Januar 2009 werden zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. 1 Die Begehren der Antragsteller richten sich gegen die Ablehnung eines im 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages gestell-ten Antrags auf Vernehmung einer Journalistin als Zeugin. 2 1. Der 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen Bun-destages wurde am 7. April 2006 eingesetzt, um unter anderem zu kl344ren, 204wer wann [bez374glich der im Bericht vom 26. Mai 2006 des Sachverst344ndigen Dr. S. unter-suchten Sachverhalte] innerhalb des Bundeskanzleramtes und der Leitungsebene des Bundesnachrichtendienstes 205 Kenntnis davon hatte, dass der Bundesnachrich-tendienst Journalisten 374berwacht und ausgeforscht hat bzw. 374berwachen und ausfor-schen lie337223 (V.1.a der BT-Drs. 16/3191 und 16/3028), und ferner zu kl344ren, 204wie si-chergestellt ist bzw. wird, dass k374nftig eine Wiederholung von rechtswidrigen 334ber-wachungen von Journalisten 205 durch den Bundesnachrichtendienst ausgeschlossen ist223 ( a.a.O VI. 3.). 3 Mit Schreiben vom 21. Januar 2009 beantragte der Abgeordnete S. als Mitglied der FDP-Fraktion des Untersuchungsausschusses zu beschlie337en: 204Es wird Beweis erhoben 205 insbesondere zu Punkt V. und VI. des Untersu-chungsauftrages, durch Vernehmung von Frau K. als Zeugin. - 3 - Begr374ndung: Die 205.-Journalistin K. soll, wie im Fr374hjahr 2008 bekannt wurde, bereits 2006 sechs Monate lang vom BND ausgesp344ht worden sein. Ihr Mailverkehr mit dem afghanischen Handelsministerium soll mitgelesen und abgespeichert worden sein. Die Vernehmung der Zeugin kann zur Erf374llung des Untersu-chungsauftrages beitragen, da sie beispielsweise dar374ber Aufschluss geben kann, wie es um die interne Kontrolle des BND bestellt ist.223 4 Zu dem als Drucksache (A-Drs.) 635 erfassten Antrag unterbreitete das Sekre-tariat des 1. Untersuchungsausschusses am 29. Januar 2009 einen 204Beschlussvor-schlag223, der die Ablehnung als unzul344ssig vorsah, weil die Vernehmung der Zeugin vom Untersuchungsauftrag nicht gedeckt sei. In der 114. Sitzung des Untersu-chungsausschusses vom 29. Januar 2009 lehnte die Mehrheit 204mit den Stimmen der Koalition gegen die Stimmen der Opposition223 den Antrag ab (in Abwesenheit der An-tragsteller zu 2 und 3, bei Anwesenheit eines Abgeordneten der FDP; vgl. die Anwe-senheitsliste und S. 7 des Protokolls der 114. Ausschusssitzung). Begr374ndet wurde die Ablehnung mit der Unzul344ssigkeit des Beweisantrags, die sich (insbesondere) daraus ergebe, dass die Vernehmung der Zeugin nicht vom Untersuchungsauftrag gedeckt sei. 5 2. Die Antragsteller sind ist der Ansicht, der vom Abgeordneten S. gestellte Antrag stelle einen zul344ssigen Beweisantrag dar, der von der Ausschussmehrheit nicht abgelehnt werden durfte. Zwar umfasse der Untersuchungsauftrag des Sach-verst344ndigen Dr. S. lediglich den Zeitraum bis zum 26. Mai 2006, auch habe das Bundeskanzleramt mit Erlass vom 15. Mai 2006 klargestellt, dass k374nftig keine ope-rativen Ma337nahmen mehr gegen Journalisten als Zielpersonen durchgef374hrt werden. Gleichwohl sei aber der Mailverkehr der Zeugin K. von Juni bis November 2006 mitgelesen und gespeichert worden und dies, obwohl der damalige Pr344sident des BND erkl344rt habe, dass 204derzeit [Journalisten] in keinem Falle observiert oder sonst ausgeforscht223 w374rden. Der Antrag ziele darauf festzustellen, ob es sich hierbei um eine Wiederholung bzw. Fortsetzung der gem344337 dem Untersuchungsauftrag Ziffer V. aufzukl344renden Geschehnisse gehandelt habe, sowie gem344337 Ziffer VI.3. des Unter-suchungsauftrags zu kl344ren, welche Ma337nahmen 204zur Vermeidung einer Wiederho-lungsgefahr223 notwendig seien. Der Beweisantrag sei auch im 334brigen zul344ssig, ins- - 4 - besondere bestehe ein hinreichender Inlandsbezug; ferner sei die Zeugin ein geeig-netes Beweismittel, zumal Ziffer VI.3. des Untersuchungsauftrags auf das k374nftige Verhalten den BND abstelle. Die Ausschussmitglieder der Fraktionen von B334NDNIS 90/DIE GR334NEN und die LINKE h344tten zudem die Absicht gehabt, dem Antrag bei-zutreten; hierzu habe aber keine M366glichkeit bestanden, 204da der Antrag bereits von vornherein von der Mehrheit als unzul344ssig abgewiesen worden war223. 6 Die Antragsteller beantragen festzustellen: 1. Der Antrag der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsausschuss auf Ausschuss-Drucksache 635 ist nicht unzul344ssig und h344tte in der 114. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperio-de des Deutschen Bundestages am 29.01.2009 durch die Aus-schussmehrheit nicht als unzul344ssig abgewiesen werden d374rfen, und 2. der Ausschuss ist verpflichtet, die beantragte Zeugin zu laden. Hilfsweise: Der Antrag der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsausschuss auf Aus-schuss-Drucksache 635 ist nicht unzul344ssig und der 1. Untersuchungs-ausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wird ver-pflichtet, unverz374glich eine Beschlussfassung in der Sache zum Antrag auf Ausschuss-Drucksache 635 nachzuholen. 7 Der Antragsgegner ist der Ansicht, das vorliegende Antragsverfahren sei be-reits unzul344ssig, da die Antragsteller nicht postulationsf344hig seien, zudem fehle es an der Zust344ndigkeit des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof, da dieser nicht 226 wie von den Antragstellern begehrt 226 zu einer Entscheidung 374ber die Grenzen des Untersuchungsauftrags bzw. dessen Ausdehnung berufen sei. Eine Verletzung der Minderheitenrechte im Ausschuss sei nicht ersichtlich, da der Beweisantrag lediglich von einem Mitglied des Ausschusses gestellt und damit das notwendige Quorum von einem Viertel der Ausschussmitglieder nicht erreicht worden sei. Ferner ist der An-tragsgegner 226 unter anderem 226 der Ansicht, dass der Beweisantrag jedenfalls unbe- - 5 - gr374ndet sei, da er weder zeitlich noch sachlich vom Untersuchungsauftrag gedeckt sei; auch k366nne die beantragte Zeugenvernehmung 204keinerlei Aufkl344rung im Sinne des Untersuchungsauftrags223 bieten, weshalb das Beweismittel ungeeignet sei. 8 Der Antragsgegner beantragt, die Antr344ge als unzul344ssig zu verwerfen, hilfsweise als unbegr374ndet zu-r374ckzuweisen. 9 3. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insbesondere auf die Antragsschrift vom 30. Januar 2009 und die Erwiderung des Vertreters des Antragsgegners vom 20. Februar 2009 Bezug genommen. II. 10 Die Antr344ge haben keinen Erfolg. 11 1. Nach 247 17 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes (PUAG) ist auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses ein Beweis zu erheben, wenn dies von (mindestens) einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt wurde und weder die Beweiserhebung unzul344ssig noch das Beweismittel unerreichbar ist. Lehnt der Untersuchungsausschuss die Beweiserhebung ab, kann (mindestens) ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses den Ermitt-lungsrichter beim Bundesgerichtshof anrufen, der dann hier374ber entscheidet (247 17 Abs. 4 PUAG). Beschl374sse des Untersuchungsausschusses werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (247 9 Abs. 4 Satz 1 PUAG). 12 Auf dieser Grundlage steht das Beweisantragsrecht zwar jedem Mitglied des Untersuchungsausschusses zu (vgl. auch BT-Drs. 14/2363 S. 13; Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsaussch374sse in Bund und L344ndern, 2005, 247 16 Rdn. 2). Ein qualifiziertes Antragsrecht hat indes lediglich die Minderheit von (mindestens) einem Viertel der Ausschussmitglieder. Nur bei deren Beweisan-tr344gen muss die Mehrheit des Ausschusses zustimmen, sofern nicht einer der im - 6 - Gesetz aufgef374hrten Ablehnungsgr374nde vorliegt (BT-Drs. 14/2363 S. 13 f.; 14/5790 S. 17). 13 Bereits hieraus ergibt sich, dass es in F344llen, in denen der Beweisantrag nicht von (mindestens) einem Viertel der Ausschussmitglieder gestellt wurde, zwar der Ablehnung durch die Mehrheit des Ausschusses bedarf (BT-Drs. 14/2363 S. 14), dass dabei jedoch keine Bindung an die in 247 17 Abs. 2 PUAG genannten Ableh-nungsgr374nde besteht. Vielmehr darf ein solcher Antrag aus jedem (nicht willk374rli-chen) Grund abgelehnt werden, also beispielsweise auch wegen 226 aus Sicht der Ausschussmehrheit 226 fehlenden Aufkl344rungsbed374rfnisses (anderer Ansicht ersichtlich Glauben/Brocker a.a.O. 247 16 Rdn. 10); dagegen findet 247 244 Abs. 3 bis 5 StPO in diesen F344llen - trotz Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG - keine (entsprechende) Anwendung. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut von 247 17 Abs. 2 PUAG, wonach Beweise (nur) unter den dort genannten Voraussetzungen zu erheben 204sind223, sondern auch aus dem Sinn und Zweck der (insbesondere) in 247 17 PUAG getroffenen Regelun-gen. Das qualifizierte Beweisantragsrecht entwickelt n344mlich das qualifizierte An-tragsrecht f374r die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses fort (BT-Drs. 14/2363 S. 13; vgl. ferner BVerfGE 105, 197, 225; BVerfG, einstweilige Anordnung vom 15. Juni 2005 226 2 BvQ 18/05 [Rdn. 31]), dient mithin dem Schutz der Rechte und den Aufkl344rungsinteressen dieser qualifizierten Minderheit (Klein in Maunz/D374rig, Grundgesetz Kommentar, Art. 44 Rdn. 197, 200; Achterberg/Schulte in v. Man-goldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 44 Rdn. 165 f., 172; Wie-felsp374tz, Das Untersuchungsausschussgesetz, 2003, S. 223 ff.). Lediglich wenn sich eine solche Minderheit schon bei der Stellung eines Beweisantrags zusammenfindet, ist die M366glichkeit zur Ablehnung solcher Antr344ge durch die Ausschussmehrheit in 247 17 Abs. 2 PUAG eingeschr344nkt. Wie bei der Einsetzung eines Untersuchungsaus-schusses (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG) besteht mithin auch bez374glich der Ablehnung von Beweisantr344gen der besondere 204Schutz223 des 247 17 Abs. 2, 4 PUAG nur dann, wenn der Antrag von einer qualifizierten Minderheit gestellt wurde und der Schutz von einer solchen begehrt wird (vgl. BVerfGE 105, 197, 221 ff.; Platter, Das parla-mentarische Untersuchungsverfahren vor dem Verfassungsgericht, Berlin, 2004, S. 78, 82). - 7 - 14 2. Auf dieser Grundlage erfolgte die Ablehnung des Beweisantrags A-Drs. 635 durch die Ausschussmehrheit ohne Gesetzesversto337; deshalb haben die Haupt- oder Hilfsantr344gen keinen Erfolg. Der Beweisantrag wurde 226 wie die Antragsteller selbst vortragen und das Sitzungsprotokoll best344tigt 226 weder von (mindestens) einem Vier-tel der Ausschussmitglieder gestellt noch (etwa durch einen 204Beitritt223 vor der Ent-scheidung) von einer solchen qualifizierten Minderheit unterst374tzt. Soweit die An-tragsteller sich im Schreiben vom 5. M344rz 2009 darauf berufen, es habe keine M366g-lichkeit bestanden, dem Antrag beizutreten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, wodurch ihnen 226 abgesehen von ihrer Abwesenheit 226 die Mitwirkung an der Be-schlussfassung verwehrt wurde. Dass der Antrag nicht 226 wie von ihnen vorgetragen 226 204bereits von vornherein von der Mehrheit als unzul344ssig abgewiesen worden war223, ergibt sich aus dem Protokoll der 114. Ausschusssitzung. III. 15 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. 16 Ein Geb374hrentatbestand bez374glich der Gerichtskosten ist weder im Untersu-chungsausschussgesetz noch in oder f374r die hier sinngem344337 anzuwendende Straf-prozessordnung (Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG) gegeben; zudem w374rden solche Geb374h-ren nicht erhoben (247 2 GKG). Auch f374r die 334berb374rdung der Kosten und Auslagen des Antragsgegners mangelt es an einer Rechtsgrundlage (vgl. zudem 247 35 PUAG). IV. Rechtsmittelbelehrung 17 Gegen diesen Beschluss k366nnen die Antragsteller Beschwerde einlegen (247 36 Abs. 3 PUAG). Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll bei dem Gericht - 8 - einzureichen, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat, also beim Ermittlungs-richter des Bundesgerichtshofs. Sie ist an keine Frist gebunden. Auch besteht f374r die Einlegung der Beschwerde sowie ihre Begr374ndung kein 204Anwaltszwang223, Verfah-rensbeteiligte k366nnen das Rechtsmittel also auch durch ein selbst verfasstes Schrei-ben einlegen und begr374nden. Dr. Mutzbauer Richter am Bundesgerichtshof
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