ECLI:DE:BGH:2 018:010818B1BGS324.18.0 Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter 1 BGs 324/18 2 BJs 631/18 - 7 BESCHLUSS vom 1. August 2018 in dem Ermittlungsverfahren gegen S . H . wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1, Abs . 2 Nr. 3 StGB 1. Gemäß §§ 103, 105, 162, 169 Abs. 1 Satz 2 StPO wird die Durchsuchung der Person der Betroffenen ... sowie der von ihr genutzten Wohn - und Nebenräume in der ... zur Sicherstellung von Gegenständen mit DNA - fähigem Material, wie Schmut z- wäs che, Haar - oder Zahnbürsten, der Betroffenen ... angeordnet. - 2 - 2. G emäß §§ 94, 98 StPO wird a) die Beschlagnahme des aufgefundenen DNA - fähigen Materials der Betroffenen, b) gemäß §§ 81e, 81f StPO die molekulargenetische Untersuchung des bei der Durchsuch ung aufgefundenen DNA - fähigen Materials der Betroffenen , c) der Abgleich des so gewonnenen DNA - Identifizierungsmusters mit dem in den Wohnungen der Beschuldigten S . H . und Y . H . in der ... aufgefundenen Spurenmaterial sowie d) die Durchführ ung dieser Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. B . oder einen seiner Vertreter von der zuständigen Fachdienststelle des Bundeskriminalamts Wiesbaden, ... angeordnet . Die Betroffene kann die Durchsuchung abwenden, indem sie freiwillig e i- ne Speiche lprobe abgibt. - 3 - Gründe: I. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof führt gegen den B e- schuldigten S . H . ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der vo r- sätzlichen Herstellung von biologischen Waffen in Tateinheit mit Vorbereitung einer s chweren staatsgefährdenden Gewalttat, der versuchten Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in zwei Fällen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 KrWaffKontrG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG in Verbindung mit Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG Teil A II 3. Buchst. b) 3.1 Buchst. d) Ziff. 4., §§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 1 und 3, Abs. 2a in Verbindung mit Abs. 1, Abs. 2 Nr 1, 129a, 129b, 22, 23 Abs. 1, 52, 53 StGB. Gegen die Ehefrau des Beschuldigten, die Beschuldigte Y . H . , wird ein Verfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zur Vorbereitung einer schw e- ren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 2a, Abs. 2 Nr. 1 StGB in zwei Fällen und zur Vorber eitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Beihilfe zur vorsätzlichen Herstellung von biologischen Waffen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 KrWaffKontrG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG in Verbindung mit Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG Teil A II 3. Buchst. b) 3.1 Buchst. d) Ziff. 4., §§ 27, 52, 53 StGB geführt. ... 1 2 3 - 4 - III. Die Durchsuchungsanordnung beruht auf §§ 103, 105, 162, 169 Abs. 1 Satz 2, § 33 Abs. 4 StPO. 1. Die Betrof fene ist an der genannten Anschrift wohnhaft. ... 3. Schutzvorschriften der Strafprozessordnung zur Wahrung des Zw e- ckes des Zeugnisverweigerungsrecht s der Betroffenen als Tochter bzw. Stieftochter der Beschuldigten (§ 52 As. 1 Nr. 3 StPO) stehen ein er Beschla g- nahme DNA - fähigen Materials bei der Betroffenen nicht entgegen. a) Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 StPO ist es den Zeugen, der einerseits zur Wahrheit verpflichtet ist, anderseits befürchten muss, dadurch einem Angehörigen zu schaden , vor dem Entstehen einer Zwangslage zu bewahren (Meyer - Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 52 Rn. 1). Der Gesetzgeber billigt dem Zeugen aus diesem Grund die Möglichkeit zu, durch die Verweigerung des Aussage selbst nicht aktiv zur Überführu ng eines Ang e- hörigen beitragen zu müssen. Ergänzt wird dieses Recht durch die Bestimmu n- gen des § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO und § 81c Abs. 3 StPO (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt/Schmitt, aaO, Rn. 1). Mit der Regelung des Untersuchungsverweigerungsrechts des § 81c Abs. 3 StPO, wonach körperliche Untersuchungen durch Drittbetroffene, die ein Zeugnisverweigerungsrecht für sich in Anspruch nehmen können, verweigert werden können, stellt der Gesetzgeber sicher, dass Betroffene nicht gezwu n- gen werden können , aktiv durch die Zur - Verfügung - Stellung für eine Unters u- chung dazu bei tragen zu müssen , einen der in § 52 Abs. 1 StPO aufgeführten 56 57 58 59 60 61 - 5 - nahen Angehörigen einer Straftat zu überführen (Krause in : Löwe/Rosenberg , StPO , 27. Aufl. § 81c Rn. 31). Der Grundsatz, dass durch d as Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO der Betroffene nur davor geschützt werden soll, nicht aktiv zur Überfü h- rung eines Angehörigen beizutragen, ist lediglich in § 97 Abs. 1 StPO , wonach schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und dem Ze ugnisverwe i- gerungsberechtigten nicht der Beschlagnahme unterliegen, durchbrochen. Ein allgemeines Beschlagnahmeverbot beim Zeugnisverweigerungsberechtigten sieht die Strafprozessordnung nicht vor. b) § 97 Abs. 1 StPO findet vorliegend keine Anwendung, da nicht die B e- schlagnahme von schriftlichen Mitteilungen der Betroffenen mit den Beschuldi g- ten in mitten steht. Auch das in § 81c Abs. 3 Satz 1 StPO geregelten Untersuchungsverwe i- gerungsrechts der Betroffenen steht einer Beschlagnahme nicht entgegen. Die Betroffene ist durch die richterliche Anordnung nicht verpflichtet aktiv zur Au f- klärung des Sachverhaltes und ggf. zur Überführung der Beschuldigten beiz u- tragen, sodass die Zwangslage, die durch das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO vermieden we rden soll, nicht eintreten kann (vgl. dazu auch OLG Hamm, MDR 1974, 1036). Wie vorstehend ausgeführt, hat sich der Gesetzg e- ber bewusst dafür entschieden, nur schriftliche Mitteilungen zwischen dem B e- schuldigten und dem Zeugnisverweigerungsberechtigten besc hlagnahmefrei zu stellen. 4. Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs ist die Anordnung verhäl t- nismäßig. Ein milderes Mittel ist nicht vorhanden. Auf Nachfrage erklärte sich die Betroffene nicht zu einer freiwilligen Abgabe einer DNA - Probe bereit, was 62 63 64 65 - 6 - al s Ausübung des ihr nach § 81c Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zustehenden Untersuchungsverweigerungsrechts zu verstehen ist. IV. ... Wimmer Richterin am Bundesgerichtshof 66
Full & Egal Universal Law Academy