ECLI:DE:BGH:2018:300818B1BGS408.18.0 Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter 1 BGs 408/18 1 ARs 1/18 BESCHLUSS vom 30 . August 2018 in dem Verfahren gemäß § 17 Abs. 4 PUAG B . S . , M . R. und Dr. K . , als Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des 1. Untersuchungsausschusses der 19. Wahlperiode des Deutschen Bu n- destages, Antragsteller, gegen 1. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn A. S . , Antragsgegner , - vertreten dur ch Prof. Dr. B . G . , - - 2 - hat der Ermittlungsrichter I des Bundesgerichtshofs am 30 . August 2018 b e- schlossen: 1. Der 1. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deut - schen Bundestages hat nochmals über die Beweisanträge der Antragsteller vom 1. Mä rz 2018, wonach zum gesamten Unte r- suchungsauftrag mit Ausnahme der Ziffer B II 7. Beweis erh o- ben werden soll durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokume n- te, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die im Bu ndesamt für Ve r- fassungsschutz bzw. beim Bundesnachrichtendienst entsta n- den oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind und dem Parlamentarischen Kontrollgremium des Deutschen Bundestages in der 18. Wahlperiode aufgrund dessen B e- schluss vom 16. Janu ar 2017 übermittelt bzw. zur Verfügung gestellt wurden, beim Bundesministerium des Inneren bzw. Bundeskanzleramt , abzustimmen und diesen - sollte n sie we i- terhin von einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses unte r- stützt werden - , zumindest mehrheitlich zuzustimmen. 2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Gründe: I. Das Begehren der Antragsteller richtet sich gegen die Ablehnung zweier im 1. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundest a- 1 - 3 - ges g estellte r Anträge auf Beweiserhebung dur ch Beiziehung von Akten und anderer Beweismittel bei dem Bundesministerium des Inneren bzw. dem Bu n- deskanzleramt. 1. Der 1. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wurde am 1. März 2018 zur Aufklärung der Hintergründe des Te r- roranschlages vom 19. Dezember 2016 auf dem Berliner Breitscheidplatz ei n- gesetzt (BT - Drucks. 19/943, Plenarprotokoll 19/17, S. 1406). Untersuchung s- gegenstand ist u.a. die Schaffung eines Gesamtbildes "zu dem Terroranschlag vom 19. Dezember 2016 auf dem Br eitscheidplatz in Berlin, zum Attentäter, seiner Person und seinen Aliasidentitäten, zu seinem Umfeld und zu seinen Kontaktpersonen und zu möglichen Mittätern, Hintermännern und Unterstü t- zern." Insbesondere unterliegt der Klärung des Untersuchungsausschuss es auch der Informationsfluss zwischen den Behörden. So soll u.a. untersucht werden, "ob Informationen zwischen den einzelnen Behörden zeit - und sachg e- recht ausgetauscht wurden und ob mit Nachrichtendiensten und Siche r heits - und Strafverfolgungsbehörden im europäischen und außereuropäischen Au s- land sachgerecht zusammengearbeitet bzw. Informationen ausgetauscht wu r- den" (B I BT - Drucks. 19/943). Überdies ist im Einsetzungsbeschluss unter B II 9 explizit aufgeführt, der Untersuchungsausschuss insbesonder e kl ä ren, "welche Erkenntnisse dem Bundesministerium des Inneren, dem Bundesmini s- terium der Justiz und für Verbraucherschutz oder dem Bundeskanzleramt sowie der Bundesregierung insgesamt zum Attentäter wann vorlagen, ob die gebot e- ne Information des Deutsc hen Bundestages (Chronologie u.a.) zeitgerecht, u m- fassend und zutreffend erfolgte und ob die Öffentlichkeit angemessen und z u- treffend informiert wurde" (B II 9 BT - Drucks. 19/943). In der der konstituierenden Sitzung folgenden, zweiten Sitzung des 1. Unte rsuchungsausschusses des Deutschen Bundestages in der 19. Legisla - 2 3 - 4 - turperiode (im Folgenden: "Untersuchungsausschuss") am 1. März 2 018 legten die Antragsteller zwei Beweisanträge vor, wonach zum gesamten Unters u- chungsauftrag mit Ausnahme der Ziffer B II 7. Beweis erhoben werden soll durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die im Bu n- desamt für Verfassungsschutz bzw. beim Bundesnachrichtendienst entstanden oder in behördlichen Gewahrsam ge nommen worden sind und dem P arlame n- tarischen Kontrollgremium des Deutschen Bundestages in der 18. Wahlperiode aufgrund dessen Beschluss vom 16. Januar 2017 übermittelt bzw. zur Verf ü- gung gestellt wurden , beim Bundesministerium des Inneren bzw. Bundeskan z- leramt , § 18 Abs. 1 Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsau s- schüsse des Deutschen Bundestages (PUAG) . Nachdem die Beschlussfassung über diese Anträge zunächst wegen rechtlicher Bedenken dahingehend, dass der Beweiserhebun g die Geheimschutzklausel des § 10 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (Ko n- trollgremiumsgesetz - PKGrG) entgegenstehe n könnte , zurück gestellt wurde, brachten die Antrag steller die Anträge erneut ein , ergänzt um eine Begründung, in der dargelegt wird, dass mit de n Beweisanträgen eine unzu lässige Kontrolle des P arlamentarischen Kontrollgremiums und ein Eingriff in die besonders g e- schützte Arbeit des Gremiums nicht verbunden sei. In der 3. Sitzung des U nte r- suchungsausschusses am 15. März 2018 wurden die Beweisanträge der A n- trag steller mehrheitlich abgelehnt, da die Mehrheit der Ausschussmitglieder diese für unzulässig hielt. 2. Die Antragsteller sind der Ansicht, die Ablehnung der beschlussg e- genständli chen Beweisanträge durch den Antragsgegner verstoße gegen § 17 Abs. 2 PUAG, da die begehrte Beweiserhebung zulässig sei. Die Beweiserh e- bung , die darauf ziele, zu überprüfen, ob die verschiedenen Organe des Deu t- schen Bundestages - Ausschüsse einerseits und Parlamentarisches Kontrol l- 4 - 5 - gremium andererseits - von der Bundesregierung die gleichen Informationen erhalten haben und die Gründe möglicher Unterschiede zu untersuchen und zu würdigen, sei vom Untersuchungsauftrag gedeckt. Dieser beziehe sich gemäß B II 9 ausdrücklich auf die Frage, ob die Bundesregierung den Deutschen Bu n- destag "zeitgerecht, umfassend und zutreffend" informiert hat. Auch das P arl a- mentarische Kontrollgremium sei als Hilfsorgan des Deutschen Bundestages, Art. 45 d Abs. 1 GG, Teil des selben . Überdies decke sich der sachliche Unte r- suchungsgegenstand, zu welchem das P arlamentarische Kontrollgremium von den Bundesbehörden mit Beschluss vom 16. Januar 2017 Akten angefordert hatte , mit dem des Untersuchungsausschusses. Die Beweiserhebung sei auc h im Übrigen zulässig, insbesondere verle t- ze sie nicht das Beratungsgeheimnis aus § 10 Abs. 1 Satz 1 PKGrG, denn di e- ses werde durch die beantragte Beweiserhebung nicht berührt. Die Beweisa n- träge bezögen sich nicht auf die Beratun gen des P arlamentarischen K ontrol l- gremiums, dessen Diskussionen und inhalt liche Befassung; insbesondere we r- de nicht die Beiziehung dort entstandener Beratungsprotokolle be gehrt . Kontro l- liert werden solle nicht das P arlamentarische Kontrollgremium, sondern die Bundesregierung. Betref fend die Arbeit des P arlamentarischen Kontrollgrem i- ums würde einzig der Umstand, dass dieses durch den genannten Beschluss vom 16. Januar 2017 selbst Akten des Bundes zum Untersuchungsgegenstand "Amri" an gefordert habe, thematisiert. Dies habe das P arlamen tarische Ko n- trollgremium jedoch durch Veröffentlichung seiner Bewertung vom 31. Mai 2017 (BT - Drucks. 18/1285) bereits selbst öffentlich kund getan. Adressat der B e- weisanträge sei ausschließlich d ie Bundesregierung. D er Antrag sei inhaltlich darauf gerichte t, die Auswahl der Informationen, welche diese dem P arlament a- rischen Kontrollgremium vorgelegt habe, zu überprüfen. Sollte es Gr ünde g e- ben, die es rechtfertigt en, die Informationen, die dem P arlamentarischen Ko n- trollgremium vorgelegt worden sind, dem Unter suchungsausschuss nicht zur 5 - 6 - Verfügung zu stellen, so habe darüber allein die Bundesregierung gemäß § 18 Abs. 2 PUAG zu entscheiden. Durch die Einsetzung des P arlamentarischen Kontrollgremiums seien die Rechte des Deutschen Bundestages im Bereich der Nachri chtendienste um eine durchgehende parlamentarische Kontrolle erweitert worden. Dies entziehe dem Bundestag jedoch nicht das Recht, zu nachrichte n- dienstlichen Tätigkeiten einen Untersuchungsausschuss zu bestellen. Gege n- stand eines solchen Untersuchungsaussc husses könne auch der Information s- fluss zwischen den Nachrichtendiensten und dem Parlamentarischen Kontrol l- gremium sein. So habe es vorliegend mit Einsetzung des Untersuchungsau s- schusses und Festlegung dessen Untersuchungsauftrages das Plenum b e- schlossen. Mit den beantragten Beweiserhebungen solle entsprechend Ziffer B II 9 des Einsetzungsbeschlusses überprüft werden, ob der Deutsche Bundestag hinreichend informiert worden sei. Nachdem das P arlamentarische Kontrol l- gremium nach der gesetzlichen und verfassun gsrechtlichen Konzeption als "Hilfsorgan des Deutschen Bundestages" tätig sei, stelle sei ne unzulängliche Information zugleich eine nicht hinreichende Information des Deutschen Bu n- destages dar. Die Antragsteller beantragen daher folgendes anzuordnen: 1 . Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag ( BT - Drucks. 19/943) jedoch mit Ausnahme der Ziff. B II 7 durch Beiziehung sämtl i- cher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, di e im Bundesamt für Verfassungsschutz entstanden oder in behördlichen Gewahrsa m genommen worden sind und dem P arlamentarischen Kontrollgremium des Deutschen Bundestages in der 18. Wahlperiode aufgrund dessen Beschlusses vom 16. Januar 201 7 übermi t- telt bzw. zur Verfügung gestellt wurden, gemäß § 18 Abs. 1 PUAG beim Bu n- desministerium des Inneren. 6 7 - 7 - 2. Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (Drucks. 19/943) jedoch mit Ausnahme der Ziffer B II 7 durch Beiziehung säm t- licher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter D a- ten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die beim Bundesnachrichtendienst entstanden oder in behördlichen Gewahrsa m genommen worden sind und dem P arlamentarischen Kontrollgremium des Deutschen Bundestages in der 18. Wahlperiode aufgrund dessen Beschlusses vom 16. Januar 201 7 übermi t- telt bzw. zur Verfügung gestellt wurden, gemäß § 18 Abs. 1 PUAG beim Bu n- deskanzleramt . Hilfsweise beantragen die Antragsteller den 1. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode de s Deutschen Bundestages zu verpflichten, nochmals über die Beweisanträge der Antragstellerin vom 15. März 2018 (Ausschuss - Drucks. 19 [25/110] und 19 [25111]) abzustimmen und ihnen - zumindest meh r- heitlich - zuzustimmen. 3. Der Antragsgegner , der keinen expliziten Antrag stellt, ist der Ansicht, Haupt - und Hilfsan träge seien unzulässig. § 17 Abs. 4 PUAG eröffne dem Gericht nicht die Möglichkeit, den b e- geh r ten Beweisbeschluss selbst zu treffen. Selbst wenn die Beweisanträge zu Unrecht zurückgewiesen w o r den wären, könne das Gericht nur die Rechtswi d- rigkeit der Ablehnung feststellen. Auch der Hilfsantrag sei unzulässig. Einer Verpflichtung, der begehrten Beweiserhebung mehrheitlich zuzustimmen bedü r- fe es überdies nicht. Ein entsprechender Beschluss könne m ehrheitlich auch bei Stimmenthaltung durch die Mehrheit erfolgen. Der Antrag sei überdies unbegründet, da die Ablehnung der Beweisa n- träge rechtmäßig sei. 8 9 10 11 12 - 8 - Zum einen bezögen sich die Beweisanträge auf sämtliche Akten, die dem P arlamentarischen Kontrol lgremium vorgelegt wurden . Der Antrag umfa s- se damit zwangsläufig auch Beweismittel, die dem Untersuchungsausschluss bereits aufgrund gefasster Beweiserhebungsbeschlüsse vorliegen bzw. vorg e- legt werden müssen. Zudem sei der Antrag unklar. So ergebe sich aus der A n- tragsbegründung nicht zweifelsfrei, ob durch die Beweiserhebung dem Unte r- suchungsausschuss die dem P arlamentarischen Kontrollgremium vorgelegten Akten einschließlich des Zuganges zu deren Inhalt verschafft werden sollen oder vielmehr lediglich eine Ü bersicht über die dem Kontrollgremium vorgele g- ten Akten begehrt w erde. Die durch die Antragsteller be antragte Beweiserhebung verstoße übe r- dies gegen § 17 Abs. 2 PUAG i.V.m. § 10 Abs. 1 PKGrG. Das Beratungsg e- heimnis des § 10 Abs. 1 PKGrG gelte auch gege nüber Untersuchungsau s- schüssen. § 10 Abs. 1 PKGrG um fasse nicht allein den Vorgang der Beratung, sondern auch die dem P arlamentarischen Kontrollgremium vorliegenden Info r- mati onen und schütze diese vor der Weitergabe an andere Organe und Grem i- en des Deutsch en Bundestages einschließlich der Untersuchungsausschüsse. Das Be ratungsgeheimnis korrespondiere mit den spezifischen Aufgaben, Fun k- tionen und Befugnisse n des P arlamentarischen Kontroll gremi ums, die sich von jenen der Untersuchungssauschüsse unterscheiden. Die erhöhten Gehei m- schutzanforderungen seien Voraussetzung dafür, dass die Bundesregierung gegenüber dem Kontrollgremium deshalb keine Informationen zurückhalten dü r- fe, weil sie befürchtet, die Vertraulichkeit werde nicht gewahrt und so die Fun k- tionsfähig keit der Nachrichtendienste gefährdet. Lediglich in eng umgrenzten, in § 10 PKGrG enumerativ aufgezählten F ällen, sehe das Gesetz eine Durchbr e- chung des Beratungsgeheimnisses vor. Durch die begehrte Aktenvorlage werde das Beratungsgeheimnis des § 10 Abs. 1 PKGrG verletzt, nachdem die vorg e- legten Akten Rückschlüsse auf die Art und den Inhalt der Beratungen im Ko n- 13 14 - 9 - trollgremium, die der Anforderung vorausge gangen sind und daher in der A n- forderungen einen konkreten Ausdruck gefunden haben , ermöglichen . Damit wür de ein wesentlicher Tei l der vertraulichen Arbeit des P arlamentarischen Kontrollgremiums offenbart. Dem stehe auch nicht entgegen, dass dieses die 2017 in einer öffentlichen Bewert ung nach § 10 Abs. 2 PKGrG (BT - Drucks. 18/12585) bekannt ge geben habe . Überdies habe die Ausschussmehrheit mit der Ablehnung der Beweisanträge auch nicht in unzulässiger Art und Weise einer Prüfung vorgegriffen, zu der allein die Bundesregierung in der Bea rbe i- tung der Beweis anträge zuständig und berechtigt gewesen sei. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sei die grundsätzliche Möglichkeit unterschiedl i- cher Aktenvorlagen, nicht die Vorlage einzelner Akten oder Aktenteile. Denn das P arlamentarische Kont rollgremium könne und habe selbst zu überprüfen, ob es hinreichend und kor rekt unterrichtet wu rde. Um dies sicherzustellen s ehe das Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Täti g- keit des Bundes in Paragrafen 4 und 5 diverse Instru mente der Informationsg e- winnung durch das Kontrollgremium vor. Ferner habe das P arlamentarische Kontrollgremium auch die Möglichkeit, auf ein unkorrektes Verhalten der Nac h- richtendienste öffentlich aufmerksam zu machen und gezielt weitergehende Kontrollen anzustoßen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbete i- ligten wird auf die Antragsschrift vom 4. Juni 2018 nebst Anlagen und Erwid e- rung des Vertreters des Gegners vom 7. August 2018 Bezug genommen. II. Das Begehren der Antrag steller hat im Hilfsantrag Erfolg. 15 16 - 10 - Der Antragsgegner ist verpflichtet, sich nochmals mit den im Tenor g e- nannten Anträgen der Antragsteller vom 15. März 2018 zu befassen und diesen - sollte n sie weiterhin von einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses unte r- stützt werden - zumindest mehrheitlich i.S. von § 9 Abs. 4 Satz 1 PUAG zuz u- stimmen. 1. Der Hauptantrag ist unzulässig, denn der Ermittlungsrichter des Bu n- desgerichtshofs kann die Entscheidung des Untersuchungsausschusses nicht ersetzten (vgl. BGH , Ermittlungsrichter, Beschluss vom 20. Februar 2009 - I ARs 3/2008, 1 BGs 20/09, zitiert nach juris, dort Rn. 47/48) . 2. Der Hilfsantrag ist zulässig, insbesondere ist er statthaft und hinre i- chend bestimmt . Ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller ist gegeben. a) Der Antrag ist statthaft. Die Antragsteller repräsentieren mindestens ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses. Sie erfüllen auch das Quorum nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG, denn sie repräsentieren auch mehr als ein Viertel der Mitglieder des 19. Deutschen Bundestages (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 3 ARs 20/16, BGHSt 62, 60 Rdn. 19 ff.). b) Der Hilfsantrag ist hinreichend bestimmt. Der Umfang der begehrten Beweiserhebung - hier die körperliche Be i- ziehung de r genannten Akten und sonstigen Beweismittel - ergibt sich zweifel s- frei aus dem Wortlaut der Beweisanträge der Antragsteller. Soweit die Antra g- steller in ihrer Antragsschrift vom 4. Juni 2018 ausführen, Zweck der begehrten Beweiserhebung sei die Überprüfun g, ob verschiedene Organe des Deutschen Bundestages gleiche Informationen erhalten haben, steht dies dem Wortlaut der Beweisanträge nicht entgegen , sondern dient lediglich der Erläuterung des B e- weiszweckes . Ob der erstrebte Beweiszweck nur durch die körper liche Vorlage 17 18 19 20 21 22 - 11 - der Beweismittel oder als milderes Mittel durch eine bloße Auflistung der dem Parlamentarischen Kontrollgremium vorgelegten Beweismittel, erreicht werden kann, ist keine Frage der Bestimmtheit des Antrages, sondern der Verhältni s- mäßigkei t der begehrten Beweiserhebung, die im Rahmen der Frage des Mis s- brauches des Antragsrechts zu prüfen ist. c) Ein Rechtss chutzbedürfnis ist gegeben. Insbesondere steht diesem die zwischenzeitlich durch den Ausschuss umfänglich gegenüber dem Bunde s- amt für Ver fassungsschutz und dem Bundesnachrichtendienst angeordnete Beweiserhebung nicht entgegen. Denn der durch die Antragsteller formulierte Zweck der Beweiserhebung , hier die Überprüfung, ob die verschiedenen Org a- ne des Deutschen Bundestages - Ausschüsse einers eits und Parlamentar i- sches Kontrollgremium andererseits - von der Bundesregierung die gleichen Informationen erhalten haben, kann durch die bislang erhobenen bzw. noch zu erhebenden Beweise nicht erreicht werden . Aus der bislang durch den Unters u- chungsauss chuss angeordneten Beweiserhebung ergibt sich naturge mäß nicht , ob die dem Untersuchungsausschuss vorgelegten Beweismittel auch dem Pa r- lamentarischen Kontrollgremium vorgelegen ha ben . Soweit dem Parlamentar i- schen Kontrollgremium zur Verfügung gestellte Bew eismittel dem Unters u- chungsausschuss bereits aufgrund dessen Beweisbeschlüsse n vorgelegt wu r- den, werden sich die verpflichteten Stellen auf einen Hinweis, dass diese B e- weismittel bereits vorliegen, begnügen können. 3. Der Ant rag hat in der Sache Erfolg . Die Beweisanträge durfte n von der Ausschussmehrheit nicht abgelehnt werden, da keiner der Ablehnungsgrü nde des § 17 Abs. 2 PUAG vorlag. a) Die angestrebte Beweiserhebung ist von dem Untersuchungsgege n- stand gedeckt ( zur Unzulässigkeit der Beweiserhebun g nach § 17 Abs. 2 PUAG 23 24 25 - 12 - wegen Überschreitung des Untersuchungsauftrages vgl. Waldhoff/Gärditz/Gär - ditz, PUAG, § 17 Rn 13). Nach Ziffer B II 9 des Einsetzungsb eschlusses vom 1. März 2018 (BT - Drucks. 19/943, Plenarprotokoll 19/17, S. 1406), soll der Unter suchung s- ausschuss u.a. klären, ob die Bundesregierung den Deutschen Bundestag D a das des Deutschen Bunde s- tages ist, Art 45d Abs. 1 GG (vgl. Maunz/Dürig/Klein, GG, Stand: Januar 2018, Art . 45d Rn. 12) , ist die durch die Antragsteller angestrebte Beweiserhebung von dem Einsetzungsbeschluss nach dessen Wortlaut umfasst. Anhaltspunkte dafür, den Einsetzungsbeschluss entgegen seinem Wor t- laut einschränkend auszulegen, bestehen nicht. Dies dürfte auch der Auslegung durch den Antragsgegner entsprechen, der gerade nicht ausführt, die von den Antragstellern erstrebte Beweiserhebung sei nicht von dem Einsetzungsb e- schluss gedeckt. Auch e ine Verfassungswidrigkeit des Einsetzungsbeschlusses, die den Ermittlungsrichter zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht veranlassen würde, § 36 Abs. 2 PUAG, ist weder ersichtlich, noch vorgetragen. Untersuchungsausschuss und Parla mentarischen Kontrollgremium, § 1 Abs. 2 PKGrG, Art 45d Abs. 2 GG, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, einen Untersuchungsausschuss auch mit der Frage der hinreichenden Information des Parlamentarischen K ontrollgremiums durch die Bundesregierung bzw. e i- nem Abgleich des Informationsflusses an dieses mit der Unterrichtung anderer Gremien des Deutschen Bundestages zu betrauen. 26 27 28 29 - 13 - D as Parlamentarische Kontrollgremium stellt ein zusätzliches Instrument parlame ntarischer Kontrolle der Regierung im Bereich der Nachrichtendienste dar , das parlamentarische Informationsrechte nicht verdrängt , § 1 Abs. 2 PKGrG, Art. 45d Abs. 2 GG ( vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 2 BvE 5/06, BVerfGE 124, 161 Rn. 126 ; Huber i n: Schenke/Graulich/Ruthig, Siche r- heitsrecht des Bundes, PKGrG § 1 Rn. 9/10 ) . Seine Tätigkeit unterscheidet sich nach dem auf Grundlage von Art. 45d Abs. 2 GG ergangenem Ge setz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bunde s von der der Untersuchungsausschüsse . Im Einzelnen: D em Parlament sollen durch das Parlamentarische Kontrollgremium nicht einzelfallbezogen, sondern kontinuierlich und umfassend Informationen über die Nachrichtendienste verschafft werden , vgl. § 2 ff. PKGrG. Die parl a- mentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes durch ein ständiges Gremium schließt eine Lücke in der Kontrolle der Nachrichtendienste . So kann die allgemeine parl amentarische Kontrolle ihre Grenzen an der G e- heimhaltungs bedürftigkeit von Vorgängen finden. Durch die Besonderheiten der Ausgestaltung des Parlamentarischen Kontrollgremiums , für dessen Arbeit - im Gegensatz zu der der Untersuchungsausschüsse - nicht das Öffentlichkeit s- prinzip, sondern vielmehr eine strenge Geh eimhaltungspflicht gilt, § 10 PKGrG, wird die Vertraulichkeitsgewähr erhöht r- trauli chkeitsgewähr darf das Parlamentarische Kontrollgremium faktisch alles erfahren, was den Bereich der Nachrichtendienste betrifft. Das Rec ht Informat i- onen zurückzuhalten ist auf wenige Fälle beschränkt (vgl. Christopeit/Wolff, Die Reformgesetzte zur parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste, ZG 2010, 77, 80/81). Die mit dem erhöhten Informationsrecht verbundene Geheimhaltung hat zur Folge, dass einzelne Abgeordnete, die Fraktionen und das Plenum des 30 31 32 - 14 - Deutschen Bundestages nicht über das Parlamentarische Kontrollgremium auf Informationen zugreifen können, die die Bundesregierung diesem zur Verf ü- gung gestellt hat. Dem Deutschen Bund estag muss daher, um mit der Einric h- tung des Parlamentarischen Kontrollgremiums nicht eine Verschlechterung der Informationsmöglichkeiten des Parlaments einhergehen zu lassen, neben der Einrichtung desselben in nachrichtendienstlichen Angelegenheiten eine eigene Informationsmöglichkeit , z.B. über die Einsetzung von Untersuchungsau s- schüs sen verbleiben (vgl. BVerfG, aaO Rn. 128). Wenn damit die nachrichtendienstliche Kontrolle dem Parlament durch die Tätigkeit des Parlamentarischen Kontrollgremiums nicht entzogen ist, ist kein Grund ersichtlich, warum es dem Deutschen Bundestag verwehrt sein sol l- r- bzw. eines Abgleichs des Informationsflusses an dieses mit der Unte r- ric h tung andere r Gremien des Deutschen Bundestages einen Untersuchung s- ausschuss einzurichten. Soweit der Antragsgegner ausführt, das Parlamentar i- sche Kontrollgremium könne und habe selbst zu überprüfen, ob es hinreichend und korrekt unterrichtet werde, so ist dies zutref fend, schließt indes eine Ko n- trolle durch das Parlament nicht aus. Bestünde diese exter ne Kontrollmöglic h- keit nicht, läge ein Kontrolldefizit in Bezug auf das Gremium vor, für dessen Rechtfertigung plausible Gründe nicht ersichtlich sind. b) Dahingeste llt bleiben kann, ob ein Verstoß gegen das Geheimha l- tungsge bot des § 10 Abs. 1 PKGrG die Unzulässigkeit der Beweiserhebung zur Folge h at oder vielmehr lediglich dazu führen k ann , dass die angeforderte Stelle berechtigt ist, die Übersendung der Beweismittel ab zulehnen (zur Unzulässi g- keit der Beweiserhebung gemäß § 17 Abs. 2 PUAG wegen Verstoßes gegen geltendes Recht vgl. Waldhoff/Gärditz/Gärditz, PUAG, § 17 Rn 12). Denn ein 33 34 - 15 - Verstoß gegen das Geheimhaltungsgebot des § 10 Abs. 1 PKGrG ist nicht zu besorgen. Wie vorstehend ausgeführt ist das Geheimhaltungsgebot des § 10 Abs. 1 PKG r in b e- sonders hohem Maße gewährte Vertraulichkeit. Umfasst von dem Geheimha l- tungsgebot gemäß § 10 Abs. 1 PKGrG sind nicht lediglich die Beratungen und durch das Gremium selbst erstellten Unterlagen, sondern auch die durch dieses beigezogenen Beweismittel , unabhängig davon, ob diese geheimhaltungsb e- dürftig sind (vgl. BVerfG, aaO Rn. 128). Lediglich in enumerativ normier ten Fä l- len wird dieses Prinzip durchbrochen . So darf das Parlamentarische Kontrol l- gremium nach § 10 Abs. 2 PKGrG bei Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder Vorgänge bewerten und diese Bewertung veröffentlichen. Auch in die sem Fall darf jedoch nur ein Urteil über das Verha l- ten der Dienste abgegeben werden, geheimhaltungsbedürftige Vorgänge dürfen nicht veröffentlicht werden (vgl. BVerfG aaO Rn. 127). Vorliegend begehren die Antragsteller gerade nicht den ihnen nach § 10 Abs. 1 PKGrG verwehrten Zugang zu den genannten Beweismitteln über das Parlamentarische Kontrollgremium . Vielmeh r sollen die relevanten Beweismittel durch die Bundesregierung, die grundsätzlich auch gegenüber Untersuchung s- ausschüssen zu Auskünften über nac hrichtendienstliche Vorgänge verpflichtet ist , ausgehändigt werden (vgl. BVerfG aaO Rn. 128). Mit der Anforderung der Beweismittel, die dem Parlamentarischen Ko n- trollgremium vorgelegen haben, über die Bundesregierung wird das Geheimha l- tungsgebot des § 1 0 Abs. 1 PKGrG auch nicht umgangen. Sinn des § 10 Abs. 1 PkGrG ist es insoweit - wie vorstehend ausgeführt, zu verhindern, dass g e- heimhaltungsbedürftige Vorgänge, die zwar dem Parlamentarischen Kontrol l- 3 5 36 37 - 16 - gremium, nicht aber dem Deutschen Bundestag selbst übe rmittelt werden kö n- nen, über das Gremium dorthin gelangen. Diese Gefahr besteht vorliegend j e- doch nicht. Soweit sich unter den Beweismitteln Unterlagen befinden, die aus Sicht der Bundesregierung aus Geheimhaltungsgründen zwar dem Parlament a- rischen Kontrol lgremium, nicht jedoch dem Untersuchungsausschuss vorgelegt werden kön nen, so liegt es in der en alleinigen Entscheidungsbefugnis entspr e- chende Unterlagen zurückzuhalten. Durch die begehrte Beweiserhebung wird das Beratungsgeheimnis auch nicht dadurch u mgangen, als die Mitteilung der dem Parlamentarischen Ko n- trollgremium übergebenen Unterlagen und Beweismittel Rückschlüsse auf die Beratungen des Gremiums zuließe. Das Parlamentarische Kontrollgremium hat zum einen Mai 2017 (BT - Drucks. 18/12585) eine öffentliche Bewe r- tung nach § 10 Abs. 2 PKGrG abgegeben. Darin ist u.a. ausgeführt, von we l- chen Stellen Akten beigezogen und - ohne Benennung konkreter Umstände - welche angeforderten Stellen dem Ersuchen nur eingeschrän kt nachgekommen sind (BT - Drucks. 18/12585, S. 2). Zum anderen richtet sich der Antrag nicht auf die Vorlage des Anforderungsbeschlusses vom 16. Januar 2017, sondern nur auf Vorlage der Akten, die im Hinblick darauf tatsächlich übersandt wurden. Aus der beg ehrten Beweiserhebung ergibt sich damit z.B. nicht, ob und bejahende n- falls welche vom Parlamentarischen Kontrollg remium erbetenen Akten die Bu n- desregierung nicht übersandt hat. Ein Rückschluss auf geheimhaltungsbedürft i- gen Inhalt der Beratungen des Parlame ntarischen Kontrollgremiums ist damit nicht zu besorgen. c) Die Beweisanträge sind auch nicht rechts missbräuchlich. 38 39 40 - 17 - Zwar kann eine unverhältnismäßige Beweiserhebung, deren Aufwand in keinem Verhältnis zu dem zu erwartenden Erkenntnisgewinn steht u nd dadurch eine effektive Aufklärung nur verzögert, missbräuchlich und daher abzulehnen sein (vgl. Waldhoff/Gärditz/Gärditz, PUAG, § 17 Rn. 17). Hierfür bestehen vo r- liegend jedoch keine Anhaltspunkte . Eine Rechtsmiss bräuchlichkeit wird durch den Antragsgeg ner nicht vorgetragen. Dahingestellt bleiben kann damit letztlich, ob die Übermittlung einer Auflistung der dem Parlamentarischen Kontrollgrem i- um übersandten Akten dem Beweiszweck genügen würde. Die körperliche Übersendung der Akten und sonstigen Beweismit tel, die - wie der Antragsge g- ner selbst vorträgt - in großen Teilen dem Ausschuss ohnehin bereits vorliegen dürften bzw. aufgrund der gefassten Beweisbeschlüsse noch vorzulegen sind, stellt gegenüber der Auflistung der Akten keinen so erhöhten Mehraufwand dar, dass insoweit von einer Missbr ä uchlichkeit des Beweisantragsrechts ausg e- gangen werden könnte. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Ein Gebührentatbestand bezüglich der Gerichtskosten ist weder im U n- tersuchungsausschussgesetz noch in oder für die hier sinngemäß anzuwe n- dende Strafprozessordnung (Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG) gegeben; zudem wü r- den solche Gebühren nicht erhoben (§ 2 GKG). Auch für die Überführung der 41 42 43 - 18 - Kosten und Auslagen des Antragsgengers mangelt es an einer Rechtsgru ndl a- ge (vgl. zudem § 35 PUAG). Wimmer Richterin am Bundesgerichtshof Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann der Antragsgegner Beschwerde einlegen (§ 36 Abs. 3 PUAG). Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll bei dem Gericht einzureic hen, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat, also beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs. Sie ist an keine Frist gebu n- den. Auch besteht für die Einlegung der Beschwerde sowie ihre Begründung kein "Anwaltszwang", Verfahrensbeteiligte können das Rechtsmittel also auch durch ein selbst verfasstes Schreiben einlegen und begründen.
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