Hausanschrift: Telefon: Telefax: Herrenstraße 45a (0721) 159-0 (0721) 159-829 76133 Karlsruhe Postfach: 76125 Karlsruhe Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter 1 BGs 48/2001 2 BJs 23/01-2 Beschluß vom 20. April 2001 im Ermittlungsverfahren gegen u n b e k a n n t wegen des Verdachts eines Verbrechens nach § 129a Abs. 1 StGB u.a. (gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr in der Nacht zum 9. März 2001 durch Mitglieder "Autonomer Gruppen) wird die Anordnung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 15. März 2001 - 2 BJs 23/01 b e s t ä t i g t . - 2 - G r ü n d e : 1. Der Generalbundesanwalt hat auf der Grundlage von § 12 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen (FAG) mit § 98a StPO mit Anordnung vom 15. Mrz 2001 wegen Gefahr im Verzug ohne richterliche Gestattung den folgenden Net z - betreibern D 1 , T-Mobil GmbH Münster, D 2, Mannesmann Mobilfunk GmbH, E plus Mobilfunk GmbH, E 2, VIAG Interkom Eschborn aufgegeben, dem Bundeskriminalamt Meckenheim Auskunft zu erteilen, über smtliche Aufzeichnungen über Verbindungsdaten, die sich auf Fernmeld e - verkehr beziehen, den in der Ortschaft H. -R. unter den Geodaten in der Zeit vom geführt worden ist. 2. Die Antrge auf richterliche Entscheidung sind zulssig. Ordnet die St aat s - anwaltschaft wegen Gefahr im Verzug die Auskunft gemß § 12 FAG an, so ist in entsprechender Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO die Anrufung des Gerichts möglich (vgl. Lampe in Strafrechtliche Nebengesetze, FSS (FAG), RdNr. 23). Bei § 98a StPO folgt dies aus § 98b Abs. 1 Satz 2 StPO. 3. Die Anordnung des Generalbundesanwalts ist auf der Grundlage von § 12 FAG zu besttigen. a) Der Generalbundesanwalt führt ein Ermittlungsverfahren gegen unb e - kannte Mitglieder "Autonomer Gruppen" wegen des Verdachts eines Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 129a Abs. 1 StGB. - 3 - Bisher nicht ermittelte Tter verbten in der Nacht zum 9. Mrz 2001 an drei Orten in Brandenburg und Niedersachsen Anschlge auf Anlagen der Deu t - schen Bahn AG, indem sie Hakenkrallen in die elektrischen Oberleitungen der Straßenbahnen einhngten. Die Eisenteile waren so konstruiert, daß die Stromabnehmer der Lokomotiven sich in den Krallen verfingen und diese mi t - rissen. Dadurch kam es teilweise zu erheblichen Beschdigungen an den Oberleitungen. Ein Tatort befand sich auf der Bahnstrecke W. - H. -L. im Bereich der Ortschaft H. -R. . Dort wurden durch die von dem Stromabnehmer mitgerissene Hakenkralle die Oberleitung auf einer Strecke von etwa 250 Metern beschdigt. Die Tter hinterließen am Tatort ein fnfteiliges HAT-Rohr, mit dessen Hilfe die Hakenkralle offenbar eingesetzt worden war. Außerdem hinterließen sie eine Comic-Zeichnung, auf der sich der Satz befindet: "solange ihr unser Leben missachtet, missachten wir eure Gesetze". Am 12. /13. Mrz 2001 gingen insgesamt fnf Selbstbezichtigungsschreiben zu den Anschlgen ein. Darin bekannten sich "Autonome Gruppen" zu den Anschlgen. Durch die Taten bezweckten sie nicht nur den Widerstand gegen die Castor-Transporte, sondern sie wollten auch deutlich machen, daß sie die "herrschenden Verhltnisse" insgesamt ablehnen. b) Die Ermittlungen in vorausgegangenen Anschlagsserien gleicher Art haben ergeben, daß die Tter bei Ausfhrung der Anschlge Mobiltelefone benu t - zen. Es ist anzunehmen, daß auch im vorliegenden Fall die Mitglieder der Autonomen Gruppen whrend der Tatausfhrung untereinander telefonisch Kontakt gehabt haben, um die zeitgleiche Ausfhrung der Anschlge zu g e - whrleisten und um eine Störung durch unbekannte Dritte möglichst ausz u - schließen. Nach den Vermerken des Bundeskriminalamts vom 14.03.2001 (dort unter Nr. 5) und vom 30.3.2001 ist davon auszugehen, daß im Bereich des abgeleg e - nen Tatortes in der vorgenannten Zeit Telekommunikationsverkehr ber M o - biltelefone nur in sehr geringem Umfang stattgefunden hat. - 4 - Alle Teilnehmer am Mobilfunkverkehr dieses Bereichs whrend dieser ko m - munikationsarmen Zeit kommen deshalb als Tatverdchtige in Betracht. Diese Annahme ist angesichts des Gewichts des Tatvorwurfs nicht unverhltnism - ûig. Da die Erforschung des Sachverhalts und die Ermittlung der Tter auf andere Weise wesentlich erschwert, wenn nicht sogar aussichtslos wre, h a - ben die Betreiber der unter 1. genannten Mobilfunknetze gemû § 12 FAG Auskunft darber zu geben, ob und gegebenenfalls mit welchem Mobiltelefon im Bereich der Ortschaft H. -R. in der mutmaûlichen Zeit der Tatausfhrung am zwischen Uhr Teleko m - munkationsverkehr stattgefunden hat. 4. Auf § 98a StPO kann die Maûnahme dagegen nicht gesttzt werden. Es mag dahinstehen, ob berhaupt ein Datenabgleich im Sinne der Rasterfahndung mit personenbezogenen Daten von Personen, die bestimmte, auf den Tter vermutlich zutreffende Prfungsmerkmale erfllen vorgesehen ist. § 98a StPO berechtigt jedenfalls nicht zu Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis. Dieses umfaût nicht nur den Inhalt der Telekommunikation, sondern auch d e - ren nhere Umstnde, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Tel e - kommunikationsvorgang beteiligt ist oder war, sowie Ort, Zeitpunkt und Dauer der Verbindung und Verbindungsversuche. Die Befugnis der Strafverfo l - gungsbehrden zur Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs sind in den §§ 100a, 100b bzw. § 12 FAG aber abschlieûend geregelt. Die hier gewnschte Information kann daher aufgrund anderer Eingriffsnormen nicht erlangt werden. 5. Es bestand Gefahr im Verzug (§ 98 b Abs. 1 StPO). Die angeforderten vol l - stndigen Verbindungsdaten werden blicherweise von den Mobilfunkbetre i - bern nur 72 Stunden lang gespeichert. Nach Auskunft des Netzbetreibers T- Mobil vom 15. Mrz 2001 standen die geforderten Daten an diesem Tag noch zur Verfgung, sollten aber mglicherweise bereits am 16. Mrz 2001 g e - lscht werden. Um einem drohenden Verlust wichtiger Beweismittel zu b e - gegnen, war der Generalbundesanwalt berechtigt, im Rahmen der Eilkomp e - tenz eine Anordnung nach § 12 FAG zu treffen. Hebenstreit Richter am Bundesgerichtshof
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