ECLI:DE:BGH:2017:070217B1BGS74.17.0 Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter 1 BGs 74 /17 1 ARs 2/16 BESCHLUSS vom 7. Februar 2017 Der Antrag des 4. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages ("Cum/Ex"), zur Durchsetzung von Ziffer 2 (Herausg a- be mandatsunabhängige r Unterlagen) des Beweisbeschlusses FBD - 2 vom 8. September 2016 , die Durchsuchung der Geschäftsräume von F . B . D . LLP in F . , B . , D . , H . , K . und M . anzuordnen, wird abgelehnt. - 2 - Gründe: I. Der 18. Deut sche Bundestag hat auf Antrag von Abgeordneten der O p- position vom 26. November 2015 (BT - Drucks. 18/6839) einen 4. Unter - suchungsausschuss mit folgendem Auftrag eingesetzt (Fassung des Ausschu s- ses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, BT - Drucks. 18/7601): "I. Die Untersuchung betrifft Gestaltungsmodelle der sogenannten Cum/Ex - Geschäfte mit Leerverkäufen um den Dividendenstichtag, die auf eine mehrfache Erstattung bzw. Anrechnung von Kapitale r- tragsteuer gerichtet waren, obwohl die Steuer nur einmal bezahlt wurde. Der Untersuchungsausschuss soll die Ursachen der Entstehung di e- ser Cum/Ex - Geschäfte und ihre Entwicklung untersuchen. Er soll kl ä- ren, ob und wenn ja, wann - rechtzeitig - geeignete Gegenmaßna h- men ergriffen wurden, ob diese ausreichten und wer gegebenenfalls jeweils die Verantwortung in diesem Zusammenhang trug. II. Der Ausschuss soll klären, 1. ob und wenn ja, welches Verhalten von Stellen des Bundes zur Folge hatte, dass die steuerliche Behandlung von Cum/Ex - Ge - schäften im Sinne von Unter abschnitt 1 erst ab dem Jahr 2012 u n- terbunden wurde und welche Ziele und Motivationen diesem Ve r- halten ggf. zu Grunde lagen; 2. ob und in welcher Höhe es im Zeitraum der Steuerjahre 1999 bis 2011 durch Cum/Ex - Geschäfte im Sinne von Unterabschnitt 1 zu 1 - 3 - mög licherweise unberechtigten Steueranrechnungen oder - erstat - tungen kam; 3. ob und wann welche Stellen des Bundes und solche der Zusa m- menarbeit zwischen Bund und Ländern von den Cum/Ex - Geschäften im Sinne von Unterabschnitt 1 wussten oder davon hätten wisse n müssen und welche der genannten Stellen Ma ß- nahmen ergriffen haben oder hätten ergreifen müssen, um die steuerliche Behandlung von Cum/Ex - Geschäften im Sinne von U n terabschnitt 1 zu unterbinden, und wer in diesem Zusamme n- hang ggf. die Verantwortung trägt; 4. ob und wenn ja, von wem es Einflussnahmen auf Personen in z u- ständigen Stellen des Bundes oder Schnittstellen zwischen Bund und Ländern mit dem Ziel gab, die steuerliche Behandlung der Cum/Ex - Geschäfte im Sinne von Unterabschnitt 1 nicht oder nicht gän zlich zu unterbinden; 5. ob und wenn ja, wie und zu welchen Beteiligungen an Cum/Ex - Geschäften im Sinne von Unterabschnitt 1 es ggf. bei privaten Kreditinstituten, Kreditinstituten mit Beteiligung des Bundes oder Kreditinstituten während der Laufzeit von Stabilisierungsmaßna h- men des Finanzmarktstabilisierungsfonds gekommen ist, wer ggf. davon profitiert hat und ob Organe der Bank und von diesen b e- auftragte Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellscha f- ten und ggf. Vertreter der öffentlichen Eigentüm er Kenntnisse über diese Geschäft e und deren rechtliche Gestaltung erhielten; 6. welche Kenntnisse Stellen des Bundes darüber hinaus über die Beteiligung von Kreditinstituten des öffentlichen Sektors an - 4 - Cum/Ex - Geschäften im Sinne von Unterabschnitt 1 und deren wirtschaftliche Motive sowie darüber, wer von den Geschäften ggf. profitiert hat, hatten oder bei pflichtgemäßem Handeln hätten h a- ben können oder müssen und was ggf. aufgrund solcher Kenn t- nisse unternommen oder pflichtwidrig unterlassen wurde; 7. ob , und wenn ja: wie und in welchem Umfang sich darüber hinaus andere Marktteilnehmer an den Cum/Ex - Geschäften im Sinne von Unterabschnitt 1 beteiligt haben und wer ggf. hiervon profitiert hat; 8. ob die im Untersuchungszeitraum von Stellen des Bundes g e- tro ffenen Maßnahmen effektiv und hinreichend sind, um den für die öffentlichen Haushalte ggf. eingetretenen Schaden zu reduzi e- ren und welche Maßnahmen zu diesem Zweck ggf. eingeleitet werden müssten; 9. ob durch Stellen des Bundes jeweils Vorkehrungen erwoge n und ergriffen wurden, die geeignet und hinreichend sind, Steuerausfä l- le oder unberechtigte Steueranrechnungen oder - erstattungen bei ähnlichen Gestaltungen von Finanzmarktgeschäften zu vermeiden und welche Vorkehrungen dafür ggf. notwendig wären; 10. ob bei der Erhebung von Kapitalertragsteuer bei Cum/Ex - Ge - schäften im Sinne von Unterabschnitt 1 oder ähnlichen Gestaltu n- gen von Finanzmarktgeschäften strukturelle Defizite in der Z u- sammenarbeit von Bund und Ländern im Bereich der Finanzve r- waltung bestehen, die gesetzliche Änderungen erforderliche m a- chen." - 5 - Unter dem 7. Juli 2016 erließ der 4. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode (im Folgenden: Untersuchungsausschuss) in Richtung auf die Betroffene einen ersten Beweisbeschluss (Beweisbeschluss F BD - 1) , mit dem er die Betroffene aufforderte , bestimmte Unterlagen, u.a. d as Original eines Schreibens der Betroffenen vom 22. November 2007 an die F . Bank sowie mit diesem zusammenhängende weitere Schriftstücke, herauszugeben. Mit Schreiben vom 25. Juli 201 6 lehnte die Betroffene die Herausgabe der Unterl a- gen unter Verweis auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht ab. Unter dem 8. September 2016 erließ der Untersuchungsausschuss einen weiteren Beweisbeschluss (Beweisbeschluss F BD - 2) in Richtung auf die B e- troffenen folgenden Inhalts : "Es wird Beweis erhoben zur Klärung der Fragen: 1. ob und in welcher Höhe es im Zeitraum der Steuerjahre 1999 bis 2011 durch Cum/Ex - Geschäfte zu möglicherweise unberechtigten Steuera n- rechnungen oder - erstattungen kam (s. A bschnitt B II. 2. des Unters u- chungsauftrages, BT - Drucks. 18/6839 und 18/7601); 2. ob und wann welche Stellen des Bundes und solche der Zusamme n- arbeit zwischen Bund und Ländern von den Cum/Ex - Geschäften wussten oder davon hätten wissen müssen und welche der genannten Stellen Maßnahmen ergriffen haben oder hätten ergreifen müssen, um die steuerliche Behandlung von Cum/Ex - Geschäften zu unterbinden, und wer in diesem Zusammenhang ggf. die Verantwortung trägt (s. Abschnitt B II. 3. des Untersuchungsauftrages, BT - Drucks. 18/6839 und 18/7601); 2 3 4 - 6 - 3. ob und wenn ja, von wem es Einflussnahmen auf Personen in zustä n- digen Stellen des Bundes oder Schnittstellen zwischen Bund und Lä n- dern mit dem Ziel gab, die steuerliche Behandlung der Cum/Ex - Geschäfte nicht oder nicht gänz lich zu unterbinden (s. Abschnitt B II. 4. des Untersuchungsauftrages, BT - Drucks. 18/6839 und 18/7601); 4. ob und wenn ja, wie und zu welchen Beteiligungen an Cum/Ex - Geschäften es ggf. bei privaten Kreditinstituten, Kreditinstituten mit B e teiligung des Bun des oder Kreditinstituten während der Laufzeit von Stabilisierungsmaßnahmen des Finanzmarktstabilisierungsfonds g e- kommen ist, wer ggf. davon profitiert hat und ob Organe der Bank und von diesen beauftragte Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsg e- sellsc haften und ggf. Vertreter der öffentlichen Eigentümer Kenntnisse über diese Gesch äfte und deren rechtliche Gestaltung erhielten (s. Abschnitt B II. 5. des Untersuchungsauftrages, BT - Drucks. 18/6839 und 18/7601) ; 5 . welche Kenntnisse Stellen des Bundes darü ber hinaus über die Bete i- ligung von Kreditinstituten des öffentlichen Sektors an Cum/Ex - Geschäften und deren wirtschaftliche Motive sowie darüber, wer von den Geschäften ggf. profitiert hat, hatten oder bei pflichtgemäßem Handeln hätten haben können oder m üssen und was ggf. aufgrund solcher Kenntnisse unternommen oder pflichtwidrig unterlassen wurde (s. Abschnitt B II. 6. des Untersuchungsauftrages, BT - Drucks. 18/6839 und 18/7601) ; 6 . ob, und wenn ja, wie und in welchem Umfang sich darüber hinaus a n- dere Mar ktteilnehmer an den Cum/Ex - Geschäften beteiligt haben und - 7 - wer ggf. hiervon profitiert hat (s. Abschnitt B II. 7. des Untersuchung s- auftrages, BT - Drucks. 18/6839 und 18/7601) ; durch das Verlangen auf Herausgabe 1. sämtlicher mandatsbezogener Akten, Dokumen te, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Bewei s- mittel, soweit sie sich auf Cum/Ex - Geschäfte im Untersuchungszei t- raum beziehen, 2. sämtlicher mandatsunabhängiger Gutachten, Rechtsbewertungen (insbesondere in Form von "Tax Opinions"), Informationspapiere (in s- besondere in Form von "Special Alerts", "Briefings", "Insights" oder "Newsletters"), interner Vermerke, interner Nachrichten (insbesondere in Form von Schriftsätzen, E - Mails, Memos), interner Beschlüsse (in s- besonde re Geschäftsführungsbeschlüsse) und sonstiger mandatsu n- abhängiger sächlicher Beweismittel, soweit sie sich auf Cum/Ex - Geschäft e im Untersuchungszeitraum beziehen, gemäß § 29 Absatz 1 PUAG bei F . B . D . LLP. Von dem Herausgabeverlangen zu Ziff er 1 und 2 umfasst sind auch sämtliche sächliche Beweismittel, soweit sie die Aufarbeitung der Cum/Ex - Geschäfte bei F . B . D . LLP oder ihren Mandantinnen oder Mandanten betreffen und Informationen zur Entst e- hung und Funktionsw eise von Cum/Ex - Geschäften oder zur Kenntnis oder Reaktion von Stellen des Bundes oder solchen der Zusammena r- beit zwischen Bund und Ländern im Hinblick auf Cum/Ex - Geschäfte en t- halten. - 8 - ( ... Dem diesbezüglichen Herausgabeverlangen kam die Betroffene nur pa r- tiell nach. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 übersandte sie Clientbriefings, die an Personen außerhalb eines Mandats versendet wurden, Kopien von Pr ä- sentationsunterlagen zu Vorträgen, die von Partnern der Kanzlei bei der Bu n- desfinanzakademie in den Ja hren 2006, 2008 und 2009 und auf Seminaren eines privaten Seminaranbieters gehalten wurden, Kopien von Korrespondenz mit Mitarbeitern der Finanzverwaltung zum Themenkomplex Cum/Ex außerhalb eines Mandats und ein Veranstaltungsprogramm eines Seminars zur Ba nke n- besteuerung . Im Übrigen lehnte die Betroffene die Herausgabe der geforderten Unterlagen unter Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht ihrer Berufsträger und unter Verweis darauf, dass das Herausgabeverlangen des Untersuchung s- ausschusses nicht in sachl ichem Zusammenhang mit dem Untersuchungsau f- trag stehe , ab. Mit Schreiben vom 23. November 2016 beantragte der Untersuchung s- ausschuss daher die Durchsuchung der im Tenor genannten Geschäftsräume der Betroffenen zur Auffindung der unter Ziffer 2 des Beweis beschlusses FBD - 2 vom 8. September 2016 genannte n Unterlagen . Ferner wurde die Beschla g- nahme der bei der Durchsuchung aufgefundenen Unterlagen und Herausgabe an den Untersuchungsausschuss beantragt. Entgegen der Auffassung der Betroffenen handle es sich bei der bea n- tragten Beweisaufnahme nicht um eine rein privat gerichtete Untersuchung . Die Beweisaufnahme diene vielmehr verfassungskonform der Kontrolle der öffentl i- chen Gewalt des Bundes, nämlich der Bundesregierung. Der Untersuchung s- ausschuss habe zu unt ersuchen, inwiefern es dazu kommen konnte, dass im Untersuchungszeitraum durch doppelte Erstattung nur einfach geleisteter Kap i- 5 6 7 - 9 - talertragsteuer Steuerausfälle möglicherweise in Milliardenhöhe eingetreten seien, ohne dass dies den zuständigen Finanzbehörden aufgefallen sei. Aufz u- klären sei vor allem, ob dabei den verantwortlichen Stellen des Bundes Feh l- verhalten vorzuwerfen sei, um hieraus politische Konsequenzen zu ziehen. Di e- ser Untersuchungsauftrag schließe notwendigerweise ein, die die verantwortl i- chen Ak teure belasten den, aber auch entlastenden Umstände aufzuklären. Für die eingetretenen Steuerausfälle kämen alternative Erklärungen in Be tracht. So sei es unter anderem möglich , dass Cum/Ex - Transaktionsgeschäfte von langer Hand vorbereitet und von professio nellen Beratern (namentlich Rechtsanwälten im Steuerrecht) initiiert sowie in einer Weise begleitet w orden sind , dass sie von der Finanzverwaltung in ihrer Struktur oder ihrer Rechtswidrigkeit (zumindest fahrlässig) unerkannt blieben. Nach derzeitigem Stan d der Ermittlungen ve r- dichteten sich tatsächliche Anhaltspunkte, dass externe Berater und deren pr o- fessionelle Geschäftsstrategien einen wesentlichen Anteil daran gehabt haben , dass das fragwürdige Geschäftsmodell über lange Zeiträume nicht aufgedeckt bzw. als Regelungsproblem erkannt w orden ist und hierdurch zu schwerwi e- genden Steuerausfällen geführt hat . Sollte s ich dieser Verdacht als Ergebnis der Untersuchungen erhärten lassen, würde dies absehbar die Finanzverwa l- tung (zumindest partiell) entlasten. Auf grund der bislang durch den Unters u- chungsausschuss ermittelten Tatsachen sei mit einer überwiegenden Wah r- scheinlichkeit davon auszugehen, dass die Betroffene eine maßgebliche Rolle bei den konzertierten Cum/Ex - Geschäften einiger beteiligter Banken (insbeso n- dere der Banken B . Bank, M . Bank, M . ) gespielt habe. So ergebe sich aus der Berichterstattung des Branchenmagazins JUVE, dass die Betroffene mehrere Banken und US - Pensionsfonds zu Cum/Ex - Geschäften beraten habe. Auch der vor dem Ausschuss vernommene Zeuge Prof. Dr. K . bestätige dies. Nach der bisherigen Beweisaufnahme des Unters u- chungsausschusses gehörte die Betroffene neben der Kanzlei D . zu den - 10 - ersten und aktivsten Befürwortern einer Cum/Ex - Strategie. Aufg rund einer Vie l- zahl von Indizien sei es wahrscheinlich, dass auch die Betroffene das Modell bei Mandanten aktiv als Geschäftsmodell beworben habe. So hätten Kreditinst i- tute die Durchführung von Eigen - und Fremdgeschäften von einer befürwort e- ten externen Re chtsberatung abhängig gemacht, um sich später - namentlich im Konfliktfall mit den Finanzbehörden bzw. den Staatsanwaltschaften - exku l- pieren zu können. Zu den aktivsten steuerrechtlichen Beratern betreffend die Cum/Ex - Thematik gehörten die Vertreter zweie r Kanzleien, Dr. H . B . und Kollegen von D . B . sowie T . W . und Dr. U . J . , Rechtsanwälte und Partner der Betroffenen. Dr. B . , dessen Tätigkeit laut Zeugenaussagen auch in einer aktiven Vermarktung seiner Cum/Ex - Strategie bestanden habe, habe ein umfassendes Auskunftsverweig e- rungsrecht als Beschuldiger im Hinblick auf das Risiko einer Strafverfolgung im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung geltend gemacht. Angesichts der zah l- reichen Indi zien der bisherigen Beweisaufnahme s prächen tatsächliche A n- haltspunkte dafür, dass Rechts a nwälte der Betroffenen in ähnlicher Weise pr o- aktiv für von ihnen entwickelte Cum/Ex - Gestaltungen werbend bei Banken tätig geworden sind . Aus öffentlich zugänglichen Q uellen sei bekannt, dass Bür o- räume der Kanzlei B . S . und Kollegen durchsucht und Akten mit für den Untersuchungsausschuss aufschlussreichem Material beschlagnahmt worden sind . Vor diesem Hintergrund sei es wahrscheinlich, dass auch in de n Kanzl e i- räumen der Betroffenen ähnliches - mandatsunabhängiges - Beweismaterial aufgefunden werde n kann . Es sprächen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass den Akteuren die rech t- lichen Risiken der jeweiligen Cum/Ex - Strategien bekannt gewesen seien. Me h- rere Banken in Deutschland und Großbritannien stützten sich bei dem A b- schluss von Cum/Ex - Geschäften ab dem Jahr 2004 auf Rechtsgutachten der Betroffenen, die entgegen der jahrzehntelang unangefochtenen Rechtsauffa s- 8 - 11 - sung in der Bankenbranche die Rechtmäßigkeit einer dop pelten Steuerersta t- tung vertrat. Insgesamt ergebe sich, dass nach dem bisherigen Stand der E r- mittlungen die Betroffene nicht nur im Rahmen konkreter Mandate Rechtsber a- tung betrieben, sondern maßgeblich Cum/Ex - Gestaltungen entwickelt sowie auf der Grundlage mandatsunabhängig er Geschäftsstrategien offensiv vermarktet hat . Sollte es sich insgesamt - wofür bislang eine Vielzahl von Indizien aus d er bisherigen Beweisaufnahme spräche - um eine systematische, planmäßige, vernetzte und umfassend vorbereitete Geschä ftspolitik gehandelt haben, Cum/Ex - Geschäfts mit doppelter Kapitalertrag s steuererstattung an der jeden - falls noch nicht problembewussten - Finanzverwaltung vorbei zu betreiben und dies durch "Expertise" gegen mögliche Interventionen abzusichern, wäre die s für die vom Untersuchungsausschuss vorzunehmende politische Bewertung des Handelns der Bundefinanzverwaltung offensichtlich relevant. Nachdem die Durchsuchung und Beschlagnahme nur für solche B e- weismittel beantragt werde, die aus mandatsunabhängigen Vo rgängen hervo r- gegangen s eien , könne sich die Betroffene nicht auf den Schutz des Ber a- tungsgeheimnisses berufen. Die mit der D urchsuchung zu erlangen erstrebten Erkenntnisse seien de n bei der Betroffenen beschäftigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ni cht in ihrer Eigenschaft als Rechtsberater anvertraut oder bekannt gegeben worden, sondern im Vorfeld oder begleitend unabhängig von konkreten Vertrauensverhältnissen zu Mandanten als unternehmerisches "Produkt" entwickelt worden. Die Entwicklung einer Un ternehmensstrategie zur Akquise von Mandaten führe nicht zur Anwendung des Schutzbereiches des § 97 Abs. 1 StPO . Ein etwaiger Schutz von Betriebs - und Geschäftsgeheimni s- sen stünde einer Durchsuchung oder Beschlagnahme nicht entgegen . L ediglich de r Umgang m it dem beschlagnahmten Material könne hiervon betroffen sein . 9 - 12 - Sollten sich einzelne mandatsbezogene Beratungsvorgänge in den ang e- forderten Unterlagen befinden, die sich nicht ohne Verlust des Informationsg e- halts separieren ließen, stünde auch dies ein er Durchsuchung und Beschla g- nahme nicht entgegen. Die Betroffene könne sich auch insoweit nicht auf § 97 Abs. 1 StPO berufen. Die Verweisung in § 29 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bu n- destag es (PUAG) auf § 97 StPO sei dahingehend ausz ulegen, dass nur Unte r- lagen aus einem Mandatsverhältnis zu einem von der Untersuchung Betroff e- nen, der sich aufgrund des zielgerichteten Charakters der Untersuchung in e i- ner einem Beschuldigten faktisch vergleich baren Lage befinde t , von der B e- schlagnahme ausgeschlossen sind . Dies sei vorliegend angesichts des Unte r- suchungsgegenstandes nicht der Fall. § 97 StPO finde überdies dann keine Anwendung, wenn sich die Unterlagen im Gewahrsam des Beschuldigen, im parlament arischen Untersuchungsverfahren des Betroffenen , befinden . So liege der Fall hier. Denn es bestehe der Verdacht der Beteiligung an Steuerstraftaten, jedenfalls aber - unabhängig einer strafrechtlichen Würdigung - einer materie l- len Betroffenheit von F . B . D . LLP . D ie i n dem Bewei s- beschluss FBD - 2 angeforderten Beweismittel unterlägen daher vollumfänglich auch insoweit, als sie mandatsbezogene Informationen enthielten , der B e- schlagnahme . Die Durchsuchung und Beschlagnah me sei auch verhältnismäßig. In die d iesbezügliche Abwägung seien folgende Gesichtspunkte einzubeziehen: das besondere öffentliche Interesse an der Aufklärung angesichts der Steuerausfä l- le möglicherweise in zweistelliger Milliardenhöhe, die nach bisherigem Erkenn t- nisstand erhebliche Mitverantwortung der Betroffenen, der Umstand, dass die allgemeine Unternehmenstätigkeit auf einem "Rechtsberatungsmarkt" nicht qu a lifiziert, sondern ausschließlich d urch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt 10 11 - 13 - sei , und der Untersuch ungsausschuss darauf verzichtet habe, mandatsbezog e- ne Unterlagen in den Antrag mit einzubeziehen. Die Betroffene wendet sich gegen die beantragte Durchsuchung und B e- schlagnahme . Sie führt unter anderem aus, der Antrag des Untersuchungsau s- schusses beruh e auf der Hypothese, Rechtsanwälte und/oder Steuerberater der Sozietät der Betroffenen hätten mandatsunabhängig Geschäftsabläufe bzw. Modelle zur Durchführung von Cum/Ex - Geschäften um den Dividendenstichtag entwickelt und diese Geschäftsmodelle aktiv bewor ben . Hierauf gründe der U n- tersuchungsausschuss u nter anderem die Relevanz für den Untersuchungsg e- genstand. Diese Hypothese lasse sich jedoch weder auf den Sachvortrag in dem Antrag vom 23. November 2016 noch die diesem beigefügten Anlagen gründen. Konkrete Beweisergebnisse, die diese Hypothese zu stützen verm ö- gen , würden in dem Antrag vom 23. November 2016 nicht mitgeteilt. Auch ein Rückschluss aus den Ergebnissen einer Durchsuchun g in einem Ermittlung s- verfahren gegen Rechtsanwälte einer anderen Kanzlei kön nten keine hinre i- chende Wahrscheinlichkeit für das Auffinden ähnlicher Unterlagen bei der B e- troffenen begründen, zumal die genannte Kanzlei nicht in gleicher Weise wie die Betroffene tätig geworden sei. Auch habe die Betroffene in der bisherigen Korrespond enz mit dem Untersuchungsausschuss nicht "eingeräumt", dass unabhängige Korrespondenz der durch den Untersuchungsausschuss gemu t- maßten Art vorl ie ge. Im Übrigen seien die Berufsträger der Betroffenen mit der von ihnen im Hinblick auf die zu den Cum/Ex - Gesch äften auf der Grundlage des Jahressteuergesetzes 2007 vertretenen Rechtsauffassung stets offen u m- gegangen und hätten in den jeweiligen Mandatsverhältnissen nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die von ihnen vertretene Rechtsansicht zweifelbeha f- tet ist un d angesichts des Fehlens jeglicher gerichtlicher oder finanzbehördl i- cher Entscheidungen erheblichen Unsicherheiten unterlieg t . Auch hätte die B e- troffene schon frühzeitig und wiederholt Mitglieder der Finanzverwaltung über 12 - 14 - die Cum/Ex - Transaktionen unterrich tet und vor der besonderen Möglichkeit e i- ner doppelten Anrechnung der Kapitalertragsteuer bei Leerverkaufskonstellat i- onen gewarnt. In diversen Vortragsveranstaltungen vor Mitgliedern der Finan z- verwaltung hätten Berufsträger der Betroffenen ab dem Jahr 2006 sehr offensiv und intensiv auf die Problematik der doppelten Geltendmachung der Kapitale r- tragsteuer bei nur einmaliger Abführung aufmerksam gemacht. Die Betroffene sei hinsichtlich Cum/Ex - Geschäfte in einer kapitalmarktbezogenen steuerlichen Beratung täti g geworden , die durch ein Honorar , berechnet anhand des konkr e- ten Stundenaufwands , bzw. ein am zeitlichen Aufwand orientierte s Pauscha l- honorars abgerechnet worden sei. Eine Beteiligung der Betroffenen bzw. ihrer Berufsträger an dem wirtschaftlichen Ergebni s der Cum/Ex - Geschäfte sei nicht erfolgt ; e ine Tätigkeit der Betroffenen im Rahmen der Entwicklung von Cum/Ex - Geschäften oder eine auf diese Geschäftsmodelle bezogene werbende Täti g- keit habe es nicht gegeben. Die von dem Untersuchungsausschuss begehrte Durchsuchungsma ß- nahme sei vor diesem Hintergrund von dem Untersuchungsgegenstand nicht gedeckt. Der dem Untersuchungsausschuss erteilte Untersuchungsauftrag sei primär darauf gerichtet, das Verhalten von Stellen des Bundes im Zusamme n- hang mit der Behandlun g von Cum/Ex - Geschäften zu untersuchen. Daneben solle der Untersuchungsausschuss klären, ob und wenn ja wie und zu welchen Beteiligungen an Cum/Ex - Geschäften es bei privaten Kreditinstituten, Krediti n- stituten mit Beteiligung des Bundes oder Kreditinstitute n während der Laufzeit von Stabilisierungsmaßnahmen des Stabilisierungsfonds gekommen ist und welche Kenntnisse Stellen des Bundes darüber hinaus über die Beteiligung von Kreditinstituten des öffentlichen Sektors an solchen Geschäften hätten haben können. Nicht erfasst von dem Untersuchungsauftrag seien jedoch Rechtsa n- waltskanzleien wie die Betroffene, die weder Marktteilnehmer, noch an Cum/Ex - Geschäften beteiligt gewesen sein oder davon profitiert hätten. Vor d iese m Hi n- 13 - 15 - tergrund hebe der Untersuchungsaussch uss auf eine angebliche Relevanz des Handelns von Berufsträgern der Betroffenen für die politische bzw. parlament a- rische Bewertung des Handelns der Bundesfinanzverwaltung ab. Zu b erücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch , dass sich ein parlamentar ischer Untersuchungsauftrag nur im Ausnahmefall unter besond e- ren Voraussetzungen und allenfalls mittelbar auf die Untersuchung privater B e- reiche erstrecken könne. Die beantragte Durchsuchung sei ferner nicht erfo r- de r lich. Die erstrebte Aufklärung könne dur ch die weniger einschneidende Maß - nahmen der Einvern a hme betreffender Berufsträger der Betroffenen, konkret der Herren Rechtsanwälte W . und Dr. J . , erfolgen. Übe r- dies ergebe sich aus dem Antrag nicht, inwiefern b etreffend sämtliche dort g e- nannte r Standorte der Betroffenen eine Auffindewahrscheinlichkeit bestehe. Die beantragte Durchsuchung sei nicht angemessen. Der Untersuchungsausschuss hätte in seinem Antrag schon nicht dargelegt, warum er das durch ihn zur B e- g ründung der Durchsuchung herangezogene Szenario einer von langer Hand geplanten und von professionellen Beratern initiierten Strategie für wahrschei n- lich er als die anderen erwogenen Alternativen halte. Gerade vor dem Hinte r- grund, dass Berufsträger der Betroffenen d ie Finanzverwaltung zu verschied e- nen Zeitpunkten unter detailliertem Hinweis auf die im Markt praktizier ten G e- schäfte auf das sich aus der unsicheren Rechtslage ergebenden Risiko einer doppelten Anrechnung der Kapitalertragsteuer hingewiesen hätten, sei der B e- zug der begehrten Durchsuchungsmaßnahme zu dem Untersuchungsgege n- stand nicht erklärlich. Die begehrte Maßnahme greife intensiv in die Grundrec h- te der Betroffenen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG ein. Der Untersuchungsausschuss gehe ferner fehl in der Auffassung, selbst die Beschlagnahme (auch) mandatsbezogener Unterlagen sei zulässig. Die insoweit durch den Untersuchungsausschuss vorgenommene Auslegung des 14 15 - 16 - § 29 Abs. 3 Satz 1 Halbs atz 2 PUAG ge he fehl. § 22 Abs. 1 PUAG i.V.m. § 53 StPO finde une ingeschränkt Anwendung, auch wenn es an einer Beziehung des Berufsgeheimnisträgers zu einem durch das Untersuchungsausschussve r- fahren qualifiziert "Betroffenen" fehle. Geschützt sei das Berufsgeheimnis als solches, unabhängig von seiner Zuordnung zu einer konkret mit dem Erkenn t- nisinteresse des Ausschusses in Verbindung stehenden Person. II. Der Antrag auf Anordnung der Durchsuchung der Geschäftsräume von F . B . D . LLP in F . , B . , D . , H. , K . und M . zur Durchsetzung von Ziffer 2 (Herausgabe ma n- datsunabhängiger Unterlagen) des Beweisbeschlusses FBD - 2 vom 8. Septe m- ber 2016 war abzulehnen, da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 PUAG nicht gegeben sind. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 PUAG sind Gegenstände, die als B e- weismittel für die Untersuchung des Ausschusses von Bedeutung sein können, von demjenigen, der sie in Gewahrsam hat, auf Aufforderung herauszugeben. Erfolgt die Herausgabe nicht fr eiwillig, kann der Ermittlungsrichter des Bunde s- gerichtshofs die Beschlagnahme der Gegenstände und zur Durchsetzung de r- selben die Durchsuchung der Räumlichkeiten des Gewahrsamsinhabers anor d- nen. 1. Die von dem Untersuchungsausschuss (im Folgenden: Antr agsteller) in den Räumlichkeiten der sechs Standorte der Betroffenen gemutmaßten U n- terlagen stellen bereits keine Beweismittel, die für die Untersuchung von B e- de u tung sein können, dar. 16 17 18 - 17 - Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 PUAG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG, § 94 StPO muss die potentielle , nicht fernliegende Möglichkeit bestehen, dass der Gegenstand für die Untersuchung von Bedeutung sein kann. Zwar muss zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens beziehungsweise der Durchsuchung noch nicht feststehen, für welche Beweis führung der Gegenstand im Einzelnen in Betracht kommt, jedoch müssen durch den Antragsteller konkrete Anhalt s- punkte für die Untersuchungsrelevanz benannt werden, ein Verweis auf die nicht weiter substantiierte Bedeutung für die Untersuchung ist im Hinblick auf die Eingriffsintensität in die Rechte der Betroffenen nicht ausreichend (vgl. Georgii in Waldhoff/Gärditz, PUAG 2015 , § 29 Rn. 8; vgl. auch Meyer - Goßner/ Schmitt/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 94 Rn. 8; KK - StPO/Greven, 7. Aufl., § 94 Rn. 7). Konkret e Anhaltspunkte für die Untersuchungsrelevanz hat der Antra g- steller nicht hinreichend dargetan. a) Der Untersuchungsgegenstand des 4. Untersuchungsausschusses des 18. Deutschen Bundestags ist - wie der Antragsteller selbst ausführt - en t- sprechend seinem Wortlaut darauf gerichtet, Ursachen und Hintergründe mögl i- chen Fehlverhaltens der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit Cum/Ex - Transaktionen aufzuklären. Er ist gerade nicht darauf gerichtet, der Betroffenen ein Fehlverhalten - auch wenn der Antragsteller ein solches mutmaßt und in seinem Antrag eine mögliche strafrechtliche Relevanz des verm eintlichen Ha n- delns der Betroffenen deutlich anspricht - nachzuweisen, was im Übrigen auch nicht von Art. 44 GG gedeckt sein dürfte (vgl. Klein in: Maunz/Dürig, GG - Komm entar, Stand: September 2016 , Art . 44 Rn. 119). b) Eine potentielle Beweisbedeutung der in mitten stehenden Unterlagen ist - entgegen der Ansicht des Antragstellers - auch nicht deswegen gegeben, 19 20 21 22 - 18 - weil diese für die Beurteilung des Verhaltens der Finanz verwaltung Bedeutung haben könn t en. Hinsichtlich parlamentarische r Untersuchungen, die in den privaten B e- reich hineinwirken, ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten . Diese sind nur z u- lässig, soweit sie nicht ausschließlich den privaten Bereich betreffe n und soweit an der durchzuführenden Untersuchung ein öffentliches Interesse besteht (vgl. BayVerfGH, Beschluss vom 19. April 1994 - Vf. 71 - Iva - 93, zitiert nach juris; Glauben, NVwZ 2015, 1023, 1023; Butz, NVwZ 2012, 1574, 1576; Ma sing, Pa r- lamentarische Un tersuchungen privater Sachverhalte, 1998, S. 283, 285/286; Di Fabio, JZ 1995, 828, 829; Di Fabio , Rechtsschutz im parlamentarischen U n- tersuchungsverfahren, 1988, S. 41 ff.). Ist im Untersuchungsauftrag auf der Einsetzungsebene keine unmittelbare Untersuchu ng ausschließlich privater B e- reiche vorgesehen, so ist auf der Durchführungsebne bei den konkreten B e- weiserhebungen darauf zu achten, dass die Einbeziehung privater Bereiche nur e r- forderlich und notwendig ist (Teubner, Untersuchungs - und Eingriffsrechte pr i- vatgerichteter Untersuchungsausschüsse, 2009, S. 17). Dies ist vorliegend nicht gegeben. Mit den in den Räumlichkeiten der Betroffenen mutmaßlich vorliegenden Unterlagen möchte der Antragsteller klären, ob die Betroffene hinsichtlich der Cum/Ex - und/oder begleitet Sollte dies der Fall sein, wäre die Verantwortung der e systematischer, strategischer und profe s- schwieriger dürfte es nach praktischer Alltagserfahrung gewesen sein, deren 23 24 25 - 19 - Di e durch ist nicht geeignet, eine Beweisrelevanz der in den Räumlichkeiten der Betroff e- nen gemut maßten Unterlagen zu begründen. So wird bereits nicht dargetan, inwieweit ein wie auch immer gearte r- marktung von Cum/Ex - Geschäften der Betroffenen konkret dazu beigetragen haben könnte, dass die rechtliche Problematik der Cum/Ex - Geschäfte im B e- steuerungsverfahren für die Finanzverwaltung schwerer erkennbar war. Fest stehen dürfte, dass Cum/Ex - Geschäfte von den einzelnen Akteuren in der R e- gel unter anwaltlicher Beratung erfolgten und ein hohes Maß an Professionalität aufwiesen . Nach r- waren diese daher gegebenenfalls f ür die Finanzverwaltung schwer zu er fassen . Inwieweit ein etwaiges Geschäftsmodell der aktiven Vermarktung di e- se Schwierigkeit hätte erhöhen können, ist weder dargetan, noch liegt dies auf der Hand. Im Übrigen würde dies die Finanzverwaltun g von ihrer Prüfpflicht nicht entbinden, da sich diese nicht auf private Rechtsgutachten verlassen darf, sondern grundsätzlich eine eigene rechtliche Prüfung anstellen muss. Überdies trägt der Antragsteller weder vor, es bestehe die Vermutung, die Betr offene habe durch ihr vermeintliches Geschäftsmodell die Finanzverwa l- tung (wie?) konkret getäuscht, noch Berufsträger der Betroffenen seien selbst an Cum/Ex - Geschäften beteiligt gewesen . Hiergegen spricht vielmehr der durch die Betroffene vorgetragene, dur ch Vorlage von Präsentationsunterlagen pla u- sibel gemachte und unwidersprochen gebliebene Aspekt, dass Berufsträger der Betroffenen in diversen Vortragsveranstaltungen vor Mitgliedern der Finanzve r- waltung ab dem Jahr 2006 sehr offensiv und intensiv auf die Problematik der doppelten Geltendmachung der Kapitalertragsteuer bei nur einmaliger Abfü h- rung aufmerksam gemacht haben . 26 27 - 20 - Materiell stellt die durch den Antragsteller erstrebte Beweiserhebung d a- her die Aufklärung vermuteten privaten Fehlverhaltens dar, d ie jedoch auße r- halb des Untersuchungsauftrags und der Kompetenz des Antragstellers liegt. 2. Zweifel bestehen im Übrigen auch hinsichtlich der Bestimmtheit des Beweisbeschlusses FBD - 2 vom 8. September 2016, dessen Durchsetzung die beantragte Durchsuchu ng dienen soll. Auch im Verfahren vor dem Parlament a- rischen Untersuchungsausschuss muss in dem Beweisbeschluss das genaue Beweisthema bezeichnet werden (Georgii in Waldorff/ Gärditz, PUAG, 2015, § 29 Rn. 14/15). Vorliegend wiederholt der Beweisbeschluss im Wesentlichen pauschal Teile des Einsetzungsbeschlusses und le gt den Umstand, der durch Herausgabe der Unterlagen bewiesen werden soll, nämlich die Entlastung der Finanzverwaltung im Hinblick auf das gemutmaßte elaborierte Geschäftsmodell der Betroffenen, g erade nicht dar. Dahingestellt bleiben kann, ob dieser Mangel durch die Begründung des Antrages vom 23. November 201 6 geheilt wurde, da der Antrag bereits aus den unter II.1. ausgeführten Gründen abzulehnen war. 3 . Im Hinblick auf die Ausführungen unte r II.1. bedarf auch die Frage, ob die Vermutung des Antragstellers , in allen sechs Geschäftsräumen der B e- troffenen befänden sich Unterlagen zu einem auf zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten beruht, keiner vertieften Erö rt e- rung. Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob die durch den Antragsteller dargelegten A spekte hierfür ausreichend sind. Zwar ist auch insoweit grundsätzlich die auf zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkt en beruhende Wahrscheinlichkeit, dass sich in den zu durchs u- chenden Räumlichkeiten entsprechende Beweismittel befinden, ausreichend (Georgii in Waldorf/Gärditz, PUAG, 2015, § 29 Rn. 54; vgl. auch Meyer - Goßner/ Schmitt/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 102 Rn. 2, § 103 Rn. 6) . Zu berücksichtigen 28 29 30 31 - 21 - ist jedoc h auch hier die grundsätzliche Zurückhaltung von parlamentarischen Untersuchungen im privaten Bereich (vgl. Ziffer II.1.). Zur Begründung seiner Vermutung, die Betroffene habe ein elaboriertes Geschäftsmodell entwickelt, zu dem weitere, noch nicht über gebene mandat s- unabhängige Unterlagen an allen sechs genannten Standorten der Betroffenen existieren sollen , verweist der Antragsteller zu nächst pauschal auf die Indizien der bisherigen Beweisaufnahme des Ausschusses, ohne diese näher darzuste l- len. Eine Übe rprüfung des bisherigen Beweisergebnisses ist dem erkennenden Gericht vor diesem Hintergrund nicht möglich. Soweit ferner argumentiert wird, aus Veröffentlichungen in de m Branchenmagazin JUVE und der Aussage des vor dem Ausschuss vernommene Zeuge Prof. Dr. K . , erg e be sich, dass die Betroffene mehrere Banken und US - Pensionsfonds zu Cum/Ex - Geschäften beraten habe , stellt die Betroffene dies nicht in Abrede. Dies spricht jedoch nicht zwingend dafür, dass die Betroffene mandatsunabhängig ein Geschäft s- modell der Vermarktung von Cum/Ex - Ge schäften entwickelt und ihren Manda n- ten proaktiv empfohlen hat. Denn in der Rechtsberatungsbranche - gerade im Kapitalanlagebereich - ist es nicht unüblich, dass einzelne größere Kanzleien ein e Vielzahl von Mandanten be tref fend spezifischer, komplexer Rechtsfragen beraten. Selbiges gilt auch für d as Argument, Kreditinstitute hätten die Durc h- führung von Eigen - und Fremdgeschäften von einer befürwortenden externen Rechtsberatung der Betroffenen abhängig gemacht, um sich im Konfliktfall mit den Finanzbehörden bzw. Staatsanwaltschaften exkulpieren zu können und die vom Antragsteller gemutmaßte frühzeitige Kenntnis der Mandatsträger der B e- troffenen von der Gesetzwidrigkeit des Cum/Ex - Modells. Letzteres könnte alle n- falls für de n von dem Antragsteller deutlich ausgesprochenen Verdacht, Ma n- datsträger der Betroffenen könnten sich im Zusammenhang mit ihrer Rechtsb e- ratung strafbar gemacht haben, relevant sein. Einem solchen Verdacht nachz u- gehen, ist aber Aufgabe der Staatsanwaltschaf t, nicht des Antragstellers. Au s- 32 - 22 - dr ücklich klargestellt wird dabei , dass mit dieser A rgumen t ation keine Prüfung und Würdigung eines etwaigen strafrechtlichen Verdachts gegen Mandatsträger der Betroffenen durch das erkennende Gericht verbunden ist. Auch ein Ve r- gleich mit Rechtsanwalt B . von der Kanzlei D . B . , die neben der Betroffe nen am Rechtsberatungsmarkt im Zusammenhang mit Cum/Ex - Geschäften in größerem Umfang tätig geworden sein soll, verfängt nicht, da der Umstand, dass beide Kanzleien im größeren Umfang rechtsberatend tätig wu r- den, nicht darauf schließen lässt, dass sie ähnliche , über die Rechtsberatung hinausgehenden Praktiken verfolgt haben. Auch eine Gesamtschau dieser Ind i- zien vermag die Wahrscheinlichkeit, dass sich das durch den Antragsteller g e- mutmaßte Beweismaterial in den Räumlichkeiten der Betroffenen befindet, nicht be gründen. Denn säm tlichen In dizien ist der nicht zwingende Schluss imm a- nent, Rechtsberatungstätigkeit in größerem Umfang im Zusammenhang mit Cum/Ex - Ges chäfte lasse ein mandatsunabhängiges Geschäftsmodell verm u- ten, das von Berufsträgern der Betroffenen bei (potentiellen) Mandanten proa k- tiv beworben worden sei. 4. Da aus den unter II. 1 - 3 ausgeführten Gründen die beantragte Durch - suchungsmaßnahme nic ht zul ässig ist, kommt es auf die Frage, ob bei einer Durchsuchung aufgefundene mandatsbezogenen Unterlagen auch der B e- schlagnahme unterlie gen, nicht mehr an. Hierzu wird ergänzend jedoch folge n- des angemerkt: Der Umfang des Beschlagnahmeschutzes nach § 97 StPO im parlame n- tarischen Untersuchungs v erfahren ist strittig (zum Meinungsstand vgl. Georgii in Waldhoff/Gärdnitz, PUAG 2015, § 29 Rn. 47). Gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO, d ie gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 PUAG im parlamentarischen Untersuchu ngsverfahren entsprechend anwendbar sind , unterliegen schriftliche Mitteilungen bestimmter zur Zeugnisverweigerung berechtigter Personen, u.a. 33 34 - 23 - von Rechtsanwälten, an oder von dem Beschuldigten beziehungsweise Au f- zeichnungen über die ihnen vom Beschuldigten in ihrer Eigenschaft als Beruf s- geheimnisträger anvertrauten Mitteilungen nicht der Beschlagnahme. Zweck des § 97 StPO ist der Schutz des Zeugnisverweigerungsrechts v or einer U m- gehung durch Beschlagnahmemaßnahme n (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 1 20/90, NJW 1992, 763, juris Rn. 47; Menges in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 97 Rn. 3; KK - StPO/Greven, 7. Aufl., § 97 Rn.1). Im Verfahren vor dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss , das nicht darauf geric h- tet ist, die strafrechtliche Verantwortli chkeit einer Person aufzuklä ren, kann der Schutzzweck des § 97 StPO nur dann erreicht werden , wenn die Vertrauensb e- ziehung aller von der Maßnahme betroffener Personen zu den jeweiligen Zeu g- nisverweigerungsberechtigten geschützt ist . Eine Einengung des Schu tzbere i- daher nicht sachgerecht . I n dem Verfahren vor einem parlament arischen Untersuchung s- ausschuss, das nicht mit der Verhängung belastender Rechtsfolgen enden kann, gibt keinen Beschuldigten im e igentlichen Sinn (vgl. Stuckenberg in Waldhoff/Gärdnitz, PU AG, 2015, § 22 Rn. 38). D ementsprechend sind in § 22 PUAG die Zeugnis - und Auskunftsverweigerungsrechte nicht in Gänze gleich der Strafprozessordnung ausgestaltet. Während gemäß § 22 Abs. 1 PUAG di e Vorschriften der §§ 53, 53a StPO zum berufsbezogenen Zeugnisverweig e- rungsrecht von Berufsgeheimnisträgern und deren Berufshelfern im Verfahren vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss entsprechend Anwe n- dung finde n, ist § 52 StPO, der die Berechti gung, das Zeugnis zu verweigern, an bestimmte persönliche Beziehungen de s Zeugen zu dem Beschuldigten knüpft, dort nicht entsprechend anwendbar. § 22 Abs. 2 PUAG sieht vielmehr für Zeugen im Verfahren vor dem parlamentarischen Untersuchungs ausschuss ein Au skunftsverweigerungsrecht auf Fragen vor, deren Beantwortung ihnen oder Personen, die im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung ihre A n- - 24 - gehörigen sind, die Gefahr zuziehen würde, einer Untersuchung nach einem gesetzlich geordneten Verfahren - gemeint sind hier andere auf staatliche San k- tionen gerichtete Verfahren (vgl. Stuckenberg in Waldhoff/Gärdnitz, PU AG 2015, § 22 Rn. 38) - ausgesetzt zu werden. De n das Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deu t- schen Bundestages im Übrigen nicht. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Ein Gebührentatbestand bezüglich der Gerichtskosten ist weder im U n- tersuchungsausschussgesetz noch in oder für die hier sin ngemäß anzuwe n- dende Strafprozessor dnung (Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG) gegeben; zudem wü r- den solche Gebühren nicht erhoben (§ 2 GKG). Auch für die Überbürdung der Kosten und Auslagen des Antragsgegners mangelt es an einer Rechtsgrundl a- ge (vgl. zudem § 35 PUAG). Wimmer Richterin am Bundesgeric htshof 35 36 - 25 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen (§ 36 Abs. 3 PUAG). Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll bei dem Gericht einzureichen, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat, also beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs. Sie ist an keine Frist gebu n- den. Auch besteht für die Einlegung der Beschwerde sowie ihre Begründung kein "Anwaltszwang", Verfahrensbeteiligte können das Rechtsmittel also auch durch ein selbst verfasstes Schreibe n einlegen und begründen.
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