Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_305/2023 Urteil vom 22. Juni 2023 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Kneubühler, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer. Gegenstand Erwägungen: 1. A.________ erhob mit Eingabe vom 19. Mai 2023 (Postaufgabe 29. Mai 2023) Beschwerde in Sachen "Getränke B.________" beim Bundesgericht. Da ein anfechtbarer Entscheid trotz umfangreichen Beschwerdebeilagen der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 5. Juni 2023 auf, den fehlenden angefochtenen Entscheid bis spätestens am 16. Juni 2023 dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Innert Frist reichte A.________ mit Eingabe vom 16. Juni 2023 eine Beschwerdeergänzung, nicht jedoch den angefochtenen Entscheid ein. Da A.________ der Aufforderung in der Verfügung vom 5. Juni 2023 nicht nachkam, ist androhungsgemäss in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. Juni 2023 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Kneubühler Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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