Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_119/2016 Verfügung vom 11. März 2016 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Einwohnergemeinde Täsch, 3929 Täsch, Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Postfach 478, 1951 Sitten. Gegenstand öffentliche Strassen, Beschwerde gegen das Urteil vom 5. Februar 2016 des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung. In Erwägung, dass A.________ mit Eingabe vom 7. März 2016 (Postaufgabe 8. März 2016) Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 5. Februar 2016 erhoben hat; dass A.________ seine Beschwerde vom 7. März 2016 mit Schreiben vom 10. März 2016 zurückgezogen hat; dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Täsch, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. März 2016 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli