Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_123/2018 Verfügung vom 6. September 2018 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte Herbert Andreas Hörler, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Ritter, gegen Bezirk Schlatt-Haslen, vertr. durch den Bezirksrat, Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. Gegenstand Stimmrechtsbeschwerde, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, vom 16. Januar 2018 (V 10-2017). In Erwägung, dass Herbert Hörler am 9. März 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. vom 16. Januar 2018 erhoben hat; dass das Bundesgericht auf Ersuchen des Beschwerdeführers das Verfahren mit Verfügung vom 30. April 2018 bis zum 31. August 2018 ausgesetzt hat; dass sich die Parteien aussergerichtlich mit Vereinbarung vom 14. August 2018 geeinigt haben; dass sich der Beschwerdeführer gemäss Ziffer 1.2. der Vereinbarung zum Rückzug der Beschwerde verpflichtet hat; dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. August 2018 seine Beschwerde zurückgezogen hat; dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirk Schlatt-Haslen, der Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 6. September 2018 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Pfäffli