Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_172/2013 Urteil vom 27. März 2013 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Y.________, Beschwerdegegner, Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich. Gegenstand Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. In Erwägung, dass X.________ mittels Fax-Eingabe vom 29. Januar sowie 3./5. Februar 2013 gegen den betreffend Ermächtigungsverfahren am 23. Januar 2013 ergangenen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde ans Bundesgericht führt; dass ihm gemäss Schreiben vom 11. Februar 2013 mitgeteilt worden ist, dass eine per Telefax eingereichte Beschwerde ungültig ist (mit Hinweis auf BGE 121 II 252; s. in diesem Zusammenhang auch Mitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts, in: ZBJV 143/2007 S. 67 f. Ziff. IV; BSK BGG, 2. Aufl., Kathrin Amstutz/Peter Arnold, Art. 48 N 6, mit weiteren Hinweisen); dass er sodann im selben Schreiben darauf aufmerksam gemacht worden ist, dieser Mangel könne innert der gesetzlichen Beschwerdefrist, wie gemäss der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, behoben werden; dass die - gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckbare - 30tägige Beschwerdefrist ab Eröffnung des Beschlusses inzwischen klarerweise abgelaufen und der Mangel nicht behoben worden ist; dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, Gerichtskosten zu erheben; wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. März 2013 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Aemisegger Der Gerichtsschreiber: Bopp