Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_227/2017 Urteil vom 27. April 2017 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer. Gegenstand Führerausweisentzug. In Erwägung, dass A.________ sich mit einem als "Klage gegen den Ausweisentzug im Jahre 2011 bis dato" bezeichneten Schreiben vom 3. Februar 2017 an das Obergericht des Kantons Bern wandte; dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Schreiben vom 7. Februar 2017 A.________ mitteilte, dass das Obergericht für Führerausweisentzüge nicht zuständig sei, weshalb die Eingabe vom 3. Februar 2017 ohne weitere Bearbeitung ad acta gelegt werde; dass A.________ mit Schreiben vom 18. April 2017 (Postaufgabe 19. April 2017) das Bundesgericht ersuchte, einen "Gerichtsfall in dem selben Anliegen zu eröffnen" (wohl bezüglich Führerausweisentzug); dass das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), welche bei ihm innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung angefochten werden (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG), beurteilt; dass sich aus der Eingabe von A.________ nicht ergibt, gegen welchen anfechtbaren Entscheid in Sachen Führerausweisentzug sich seine Beschwerde richten sollte; dass A.________, soweit sich seine Beschwerde gegen das Schreiben der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 7. Februar 2017 richten sollte, nicht darlegt, inwiefern dieses Schreiben rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte; dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht wird, dass das Bundesgericht inskünftig ähnliche Schreiben formlos ablegen wird; erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. April 2017 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Pfäffli