Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_241/2013 Urteil vom 5. März 2013 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer. Gegenstand Eidgenössische Volksabstimmung vom 3. März 2013 über die Volksinitiative vom 26.02.2008 gegen die Abzockerei. In Erwägung, dass X.________ mit Eingabe vom 2. März 2013 "Abstimmungs- bzw. Stimmrechtsbeschwerde" in Sachen Volksabstimmung über die Volksinitiative gegen die Abzockerei beim Bundesgericht eingereicht hat; dass in eidgenössischen Stimmrechtssachen die Kantonsregierungen Vorinstanz des Bundesgerichts sind (Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG); dass der Beschwerdeführer vorgängig vor seiner Beschwerde ans Bundesgericht innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes (Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung hätte führen müssen (Art. 77 Abs. 1 lit. b und Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte); dass somit bereits aus diesem Grund auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 5. März 2013 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Merkli Der Gerichtsschreiber: Pfäffli