Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_25/2010 Verfügung vom 12. August 2010 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Aemisegger, als Instruktionsrichter, Gerichtsschreiber Pfäffli Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Y.________, vertreten durch Advokat Alexandre Zen-Ruffinen, Beschwerdegegner, Stadtgemeinde Brig-Glis, Staatsrat des Kantons Wallis. Gegenstand Raumplanung, Beschwerde gegen das Urteil vom 25. November 2009 des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung. In Erwägung, dass X.________ mit Eingabe vom 14. Januar 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis vom 25. November 2009 eingereicht hat; dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. August 2010 seine Beschwerde vom 14. Januar 2010 zurückgezogen hat; dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; dass der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 10. August 2010 auf eine Parteientschädigung verzichtet hat; dass somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist; dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind; verfügt der Instruktionsrichter: 1. Das Verfahren 1C_25/2010 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, der Stadtgemeinde Brig-Glis, dem Staatsrat des Kantons Wallis, dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. August 2010 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: Aemisegger Pfäffli