Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_257/2016 Urteil vom 6. Juni 2016 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen, Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht. Gegenstand vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises, Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 19. Mai 2016. In Erwägung, dass das Ressort Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt A.________ mit Verfügung vom 17. April 2015 den Führerausweis zur Abklärung seiner Fahreignung mittels verkehrsmedizinischen inkl. verkehrspsychiatrischen Untersuchungen vorsorglich entzogen hat; dass A.________, nachdem er sich erfolglos ans Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt gewandt hat, Rekurs erhoben hat; dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Mai 2016 den Rekurs abgewiesen hat; dass A.________ gegen dieses Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 3. Juni 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise darlegt, inwiefern das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 6. Juni 2016 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli