Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_289/2016 Urteil vom 1. Juli 2016 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen, Clarastrasse 38, 4005 Basel, Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht, Spiegelgasse 6, 4001 Basel. Gegenstand Annullierung des Führerausweises auf Probe, Beschwerde gegen das Urteil vom 27. April 2016 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht. In Erwägung, dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. April 2016 einen von A.________ gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt erhobenen Rekurs betreffend Annullierung des Führerausweises auf Probe abewiesen hat; dass A.________ gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt mit Eingabe vom 22. Juni 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; dass der Beschwerdeführer sich mit der Begründung des Appellationsgerichts, die zur Abweisung des Rekurses führte, nicht auseinandersetzt und nicht ansatzweise darlegt, inwiefern das angefochtene Urteil rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 1. Juli 2016 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli