Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_294/2014 Urteil vom 11. Juni 2014 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte Verein A.________, Beschwerdeführer, Gegenstand Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF), In Erwägung, dass der Verein A.________ mit Eingabe vom 24. April 2014 (Postaufgabe 25. April 2014) eine abstrakte Normenkontrolle der Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 3 BÜPF (Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000; SR 780.1) vom Bundesgericht verlangt hat; dass das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Mai 2014 (Verfahren 1C_220/2014) auf diese Beschwerde nicht eingetreten ist; dass der Verein A.________ daraufhin mit einer weiteren Beschwerde vom 2. Juni 2014 (Postaufgabe 3. Juni 2014) das Rechtsbegehren stellte, "der Bundesrat sei anzuweisen dafür zu sorgen, dass mein Email-, Telefon- und SMS-Verkehr von der Vorratsdatenspeicherung gemäss Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 3 BüPF (Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs) ausgenommen wird"; dass der Beschwerdeführer, nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Mai 2014 auf die anbegehrte abstrakte Normenkontrolle von Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 3 BÜPF nicht eingetreten ist, nun offenbar mit der vorliegenden Beschwerde sinngemäss eine konkrete Normenkontrolle der besagten Bestimmungen erreichen will; dass die Beschwerde ans Bundesgericht ein Anfechtungsobjekt im Sinne des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) voraussetzt; dass vorliegend ein konkreter Anwendungsfall der beanstandeten Bestimmungen weder dargetan noch ersichtlich ist, weshalb mangels eines anfechtbaren Entscheids auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. Juni 2014 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli