Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_334/2018 Verfügung vom 12. September 2018 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Störi. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Gerrit Straub, gegen Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Kommando Grenzwachtkorps, Dienstbereich BM EZV, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern. Gegenstand Einziehung von Geld, Akteneinsicht/Rechtsverweigerung, Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 18. Mai 2018 (A-3145/2017). Sachverhalt: Am 10. Mai 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine Beschwerde von A.________ nicht ein, mit welcher dieser die Freigabe von vom Grenzwachtkorps vorläufig sichergestellten Vermögenswerten anstrebte. Mit Beschwerde vom 2. Juli 2018 beantragte A.________ dem Bundesgericht, diesen Entscheid aufzuheben, die sichergestellten Vermögenswerte herauszugeben und die Verfahrenskosten der Vorinstanz auf die Staatskasse zu nehmen. Mit Eingabe vom 6. September 2018 zog A.________ seine Beschwerde zurück. Erwägungen: Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Dementsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG). Demnach verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. September 2018 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Chaix Der Gerichtsschreiber: Störi