Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_52/2015 Verfügung vom 1. April 2015 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte A.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just, gegen Gemeinde Lantsch/Lenz, Via Principala, 7083 Lantsch/Lenz. Gegenstand Erstwohnungspflichtersatzabgabe (Ablehnung), Beschwerde gegen das Urteil vom 21. Oktober 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer. In Erwägung, dass die A.________ AG ihre am 21. Januar (Postaufgabe: 23. Januar) 2015 betreffend Erstwohnungspflichtersatzabgabe (Ablehnung) erhobene Beschwerde gegen das am 21. Oktober 2014 ergangene Urteil der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden mit Eingabe vom 26. März 2015 zurückgezogen hat; dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); wird verfügt: 1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_52/2015 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Gemeinde Lantsch/Lenz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 1. April 2015 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Bopp