Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_546/2010 Verfügung vom 18. Januar 2011 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rechtsdienst, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn, Römisch-Katholische Kirchgemeinde Grindel, Baukommission Grindel. Gegenstand Bauen ausserhalb der Bauzone (Bienenhaus), Beschwerde gegen das Urteil vom 4. November 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. In Erwägung, dass X.________ seine gegen das am 4. November 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 14. Januar 2011 zurückgezogen hat; dass es sich rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben; wird verfügt: 1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_546/2010 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, der Römisch-Katholischen Kirchgemeinde Grindel, der Baukommission Grindel, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. Januar 2011 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fonjallaz Bopp