Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_552/2017 Verfügung vom 13. November 2017 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Kneubühler, als Instruktionsrichter, Gerichtsschreiber Uebersax. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Guido Ehrler, gegen Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. Gegenstand Datenschutz; Publikation zweier Urteile des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Beschwerde gegen die Verfügungen des Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 27. September 2017 (VD.2016.132; VD.2015.252). In Erwägung, dass A.________ mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügungen VD.2015.252 und VD.2016.132 des Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 27. September 2017 erhoben hat; dass A.________ mit Schreiben vom 9. November 2017 seine Beschwerde zurückgezogen hat, nachdem der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts sein Gesuch abgewiesen hatte, die beiden angefochtenen Verfügungen für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens vorsorglich der Öffentlichkeit zu entziehen; dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; dass diesfalls auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG); verfügt der Instruktionsrichter: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. November 2017 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Instruktionsrichter: Kneubühler Der Gerichtsschreiber: Uebersax