Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_66/2017 Urteil vom 10. Februar 2017 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Sicherheit und Justiz, Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus. Gegenstand Vorsorglicher Sicherungsentzug / Überprüfung der Fahreignung; unentgeltliche Rechtspflege, Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Dezember 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer. In Erwägung, dass die Abteilung Administrativmassnahmen des Kantons Glarus A.________ gemäss Verfügung vom 2. August 2016 den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzog und eine Überprüfung seiner Fahreignung anhand einer verkehrsmedizinischen Untersuchung beim Institut für Rechtsmedizin Zürich (IRMZ) anordnete; dass A.________ sich hiergegen mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wandte, wobei er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte; dass die I. Kammer des Verwaltungsgerichts das uP-Gesuch und die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Dezember 2016 abgewiesen hat; dass A.________ mit Eingabe vom 28. Januar (Postaufgabe: 31. Januar) 2017 Beschwerde ans Bundesgericht führt und der Sache nach beantragt, der Entscheid vom 22. Dezember 2016 sei aufzuheben; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid ganz allgemein bemängelt und dabei insbesondere auch die Abweisung des uP-Gesuchs als falsch bezeichnet; dass er sich dabei mit der dem Entscheid zugrunde liegenden einlässlichen Begründung nicht rechtsgenüglich auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben; wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheit und Justiz, Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. Februar 2017 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Bopp